Betreff
Vereidigung und Einführung des Bürgermeisters der Stadt Bergkamen
Vorlage
12/0003
Aktenzeichen
ht-ls
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der gewählte Bürgermeister Bernd Schäfer wird von dem Alterspräsidenten in das Amt eingeführt.

 

Sachdarstellung:

 

Gemäß § 65 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der zurzeit geltenden Fassung wird der Bürgermeister von den Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl auf die Dauer von fünf Jahren nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt.

 

Diese Wahl hat am 13. September 2020 stattgefunden. Da keiner der Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhielt (§ 46 c Abs. 1 und 2 Kommunalwahlgesetz NRW in der zurzeit gültigen Fassung), fand am 27. September 2020 eine Stichwahl unter den Bewerbern statt, die bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Dieses waren die Bewerber Bernd Schäfer und Thomas Heinzel. Bei der Stichwahl ist der Bewerber gewählt, der von den gültigen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los. Der Bewerber Bernd Schäfer erhielt in der Stichwahl 55,66 % der abgegebenen gültigen Stimmen, der Bewerber Thomas Heinzel erhielt 44,34 % der abgegebenen gültigen Stimmen. Gewählt ist damit der Bewerber Bernd Schäfer.

 

Der Bürgermeister ist gemäß § 65 Abs. 3 GO NRW vom Altersvorsitzenden in der Sitzung des Rates zu vereidigen und in das Amt einzuführen.

 

Gemäß § 62 Abs. 1 GO NRW ist der Bürgermeister kommunaler Wahlbeamter. Bürgermeister werden gemäß § 118 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) in der zurzeit gültigen Fassung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Das Beamtenverhältnis wird mit dem Tage der Annahme der Wahl, frühestens mit dem Ausscheiden der Vorgängerin oder des Vorgängers aus dem Amt, begründet (Amtsantritt) und bedarf keiner Ernennung (§ 118 Abs. 3 LBG).

 

Jedoch haben Beamte auf Zeit gemäß § 46 Abs. 1 LBG NRW folgenden Diensteid zu leisten:

„Ich schwöre, dass ich das mir übertragene Amt nach bestem Wissen und Können verwalten, Verfassung und Gesetze befolgen und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde, so wahr mir Gott helfe.“

 

Die Worte „so wahr mir Gott helfe“ können weggelassen werden (§ 46 Abs. 2 LBG NRW)

 

Lehnt eine Beamtin oder ein Beamter aus Glaubens- oder Gewissensgründen die Ablegung eines Eides ab, so kann sie oder er an Stelle der Worte „Ich schwöre“ die Worte „Ich gelobe“ oder eine andere Beteuerungsformel sprechen (§46 Abs. 3 LBG NRW).

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

 

Der Bürgermeister

 

 

 

 

Roland Schäfer

 

 

Stellv. Amtsleiterin

 

 

 

 

Rahn

Sachbearbeiter

 

 

 

 

Scheerer