Betreff
Nachträgliche Widmung von Flurstücken der Straße "Zum Schacht III" gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen
Vorlage
11/2072
Aktenzeichen
gr-na
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt, den in der Anlage dargestellten Teil der Straße „Zum Schacht III“ dem öffentlichen Verkehr als sonstige öffentliche Straße (§ 3 Abs. 4 Nr. 1 des Straßen- und Wegegesetzes NRW) gemäß § 6 des Straßen und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV. NRW S. 1028, 1996, S. 81, 141, 216, 355, 2007, S. 327), Gesetz vom 26. Februar 2019 (GV. NRW S. 165), in Kraft getreten am 13. März 2019; Artikel 4 des Gesetzes vom 26. März 2019 (GV. NRW S. 193), in Kraft getreten am 10. April 2019, zu widmen. Um die formalen Voraussetzungen des Straßen- und Wegegesetzes zu erfüllen, sind die Flurstücke der Straße „Zum Schacht III“, Gemarkung Rünthe, Flur 5, Nr. 728, 730 und 926, zu widmen. Die zu widmende Straßenfläche ist auf dem in der Anlage beigefügten Katasterplan schraffiert dargestellt.

 

Die Widmungsverfügung ist gemäß § 6 Straßen- und Wegegesetz NRW öffentlich bekannt zu machen.

 

Sachdarstellung:

 

Es wurde festgestellt, dass drei Flurstücke der Straße „Zum Schacht III“ nicht im Rahmen der Widmung vom 24.09.2020 gewidmet wurden. Die Flurstücke werden unter der nachstehenden Bezeichnung im Liegenschaftskataster geführt:

 

Gemarkung:      Rünthe                                                Gemarkung:      Rünthe

Flur:                      5                                                            Flur:                      5

Flurstück:            728                                                        Flurstück:            926

Größe:                 40 m²                                                   Größe:                 47 m²

 

u n d

 

Gemarkung:      Rünthe

Flur:                      5

Flurstück:            730

Größe:                 68 m².

 

Die vorgenannten Flurstücke befinden sich im Eigentum der Stadt Bergkamen.

 

Eine negative Auswirkung für die Anlieger, z. B. nach dem Beitragsrecht, ist nicht zu erwarten.

 

Bei der Straße „Zum Schacht III“ handelt es sich um eine Haupterschließungsanlage nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 StrWG NRW. Der Gemeingebrauch wird nicht beschränkt.

 

Die nachträglich zu widmende Straßenfläche ist auf dem in der Anlage beigefügten Katasterplan schraffiert dargestellt. Der Katasterplan ist Bestandteil der Widmungsverfügung.

 

 

 

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

3. Anlage (Lageplan)

 

 

 

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

Dr.-Ing. Peters

Erster Beigeordneter

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Schnurawa

Sachbearbeiterin

 

 

 

 

Grote-Gach