Betreff
Klärschlammentsorgung SEB;
4. Änderungssatzung vom ...2020 zur Satzung über die Entleerung von Grundstücksentwässerungsanlagen vom 16.12.2016
Vorlage
11/2050
Aktenzeichen
gr
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt die als Anlage 1 der Erstschrift dieser Niederschrift beigefügte 4. Änderung zur Satzung über die Entleerung von Grundstücksentwässerungsanlagen.

 

Sachdarstellung:

 

I.              Allgemeines

 

Die Pflicht der Gemeinden, das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen, ist in § 46 Abs. 1 Landeswassergesetz NRW geregelt. Die Verpflichtung der Gemeinden zur Abwasserbeseitigung umfasst insbesondere auch das Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und dessen Aufbereitung für eine ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung.

 

Aufgabe der abwasserbeseitigungspflichtigen Gemeinde ist es in diesem Zusammenhang, eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung sicherzustellen. Die Pflicht zu Überwachung von Kleinkläranlagen liegt jedoch nach Inkrafttreten des neuen Landeswassergesetzes NRW am 16.07.2016 nunmehr in der alleinigen Zuständigkeit der unteren Wasserbehörde als untere Umweltbehörde.

 

Unter Berücksichtigung des Gewinnvortrages aus 2017 sowie der übrigen nachfolgenden Kosten lt. Gebührenbedarfsermittlung ergibt sich ein Gebührensatz von 99,92 €/m³ für das Jahr 2021. Das entspricht einer Senkung von 1,65 % (2020: 101,60 €).

 

II.            Gebührenbedarfsermittlung

 

 

  1. Kosten der Grubenentleerung

 

                Entsorgungskosten gem. Auftragserteilung

                vom 03.09.2019                                                                                                                                8.463,88 €

 

 

  1. Personalkosten

 

                Anteilige Personalkosten ( 3 % ) der Mitarbeiter

des Stadtbetriebes Entwässerung Bergkamen (SEB), welche mit der Organisation der Grubenentleerung und der Klärschlammbeseitigung betraut sind.                                          

 

   2.197,48 €

 

  1. Sachkosten eines Büroarbeitsplatzes

 

                Lt. Empfehlung der KGST, Nr. 07/2020 KGST, sind für einen

                Arbeitsplatz mit Technikunterstützung Kosten von

                9.700,00 € jährlich anzusetzen:

 

                3 % von 9.700,00 €/à                                                                                                                         291,00

 

  1.  Gemeinkosten und von anderen Ämtern bezogene Leistungen

 

                Lt. Empfehlung des KGST, Nr. 07/2020 KGST, sind

                20 % der Personalkosten als Zuschlag für Gemeinkosten

                und für von anderen Ämtern bezogene Leistungen

                anzusetzen:

 

                20 % von 2.197,48 €                                                                                                                            439,50 €

 

  1.  Entsorgungskosten Lippeverband

 

                Der aus den Kleinkläranlagen abgepumpte Klärschlamm

                wird durch das Entsorgungsunternehmen den Kläranlagen

                des Lippeverbandes zugeführt. Die Kosten hierfür sind in         

                der Lippeverbandsumlage enthalten.                                                                     5.376,00 €

 

  1. Gewinnvortrag 2017                                                                                                                      3.278,11 €

 

 

III.           Gebührenkalkulation

 

1. Grubenentleerung                                                             8.463,88 €

 

2. Personalkosten                                                    2.197,48 €

 

3. Sachkosten Büroarbeitsplatz                                             291,00 €

 

4. Gemeinkosten Büroarbeitsplatz                           439,50 €   

 

5. Lippeverband                                                                        5.376,00 €

 

Abzüglich

Gewinnvortrag 2017                                                               3.278,11 €

 

 

                                                                                                                               13.489,75 €

 

13.489,74 € : 135 m³ = 99,92 €/m³

 

Lt. SEB wird für das Jahr 2021 eine Abfuhrmenge von 135 m³ erwartet.

 

 

IV.          Redaktionelle Änderung

 

In § 17 Abs. 2 der Satzung erfolgt eine redaktionelle Änderung des mit Verweis auf das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) genannten Paragraphen.

 

 

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

3. 2 Anlagen

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

Marc Alexander Ulrich

Kämmerer und Betriebsleiter

 

 

Vertreter der Betriebsleitung

 

 

 

 

Marquardt

Sachbearbeiterin

 

 

 

 

Groß

Sichtvermerk StA 30

 

 

 

 

Roreger