Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt die Satzung über die
Festsetzung der Steuersätze für die Grundsteuer und die Gewerbesteuer der Stadt
Bergkamen in der Form, wie sie als Anlage 1 beigefügt ist.
Sachdarstellung:
Nach den Bestimmungen des
Gewerbesteuergesetzes und des Grundsteuergesetzes sind die Hebesätze jährlich
durch die hebeberechtigen Kommunen festzusetzen. Die Hebesätze werden
deklaratorisch auch in der Haushaltssatzung des jeweiligen Jahres genannt.
Nach dem Urteil des
Bundesverfassungsgerichtes wurde hinsichtlich der Regelungen des
Bewertungsgesetzes zur Einheitsbewertung von Grundvermögen eine
Verfassungswidrigkeit festgestellt. Am 08.11.2019 hat der Bundesrat die
Grundsteuerreform beschlossen. Die
Grundsteuer darf auf Grundlage der jetzigen Bewertungsregeln übergangsweise
bis zum 31.12.2024 weiter erhoben werden. Ab dem 01.01.2025 muss dann die
gesetzliche Neuregelung zur Anwendung kommen.
Die neuen Bewertungsregeln für
Grundsteuerzwecke sehen grundsätzlich ein wertabhängiges Modell vor. Die
Ermittlung der jeweiligen Grundsteuerhöhe bleibt in der Grundstruktur erhalten.
Die Grundsteuer berechnet sich nach bisherigem wie zukünftigem Recht in einem
dreistufigen Verfahren.
Das Finanzamt nimmt für Grundbesitz
(land- und forstwirtschaftliches Vermögen und Grundvermögen) eine Bewertung vor
und ermittelt einen Einheitswert. Wesentliche Faktoren sind der jeweilige Wert
des Bodens (Bodenrichtwert) und die Höhe der statistisch ermittelten
Nettokaltmiete, die unter anderem von der sogenannten Mietniveaustufe der
jeweiligen Gemeinde abhängt. Die Grundstücksfläche, Immobilienart und das Alter
des Gebäudes bilden die weiteren Faktoren.
Nach Multiplikation des Einheitswertes
mit der Steuermesszahl ergibt sich ein Grundsteuermessbetrag, welcher den
Kommunalverwaltungen übermittelt wird. Die Grundsteuerfestsetzung erfolgt unter
Multiplikation des Hebesatzes mit dem
Grundsteuermessbetrag.
Ein interkommunaler Vergleich auf
Kreisebene bezüglich der Hebesätze stellt sich wie folgt dar:
Gemeinde
/ Stadt: |
2020 Grundsteuer A |
2020 Grundsteuer B |
2020 Gewerbesteuer
|
Bergkamen |
350
% |
670
% |
480
% |
Bönen |
655
% |
940
% |
475
% |
Fröndenberg |
340
% |
695
% |
465
% |
Holzwickede |
350
% |
560
% |
460
% |
Kamen |
440
% |
690
% |
470
% |
Lünen |
390
% |
760
% |
490
% |
Schwerte |
740
% |
880
% |
490
% |
Selm |
600
% |
825
% |
485
% |
Unna |
447 % |
843 % |
481 % |
Werne |
400
% |
665
% |
445
% |
Die Höhe des hiesigen
Gewerbesteuersatzes beläuft sich seit dem 01.01.2015 auf 480 %.
Seit dem 01.01.2015 beläuft sich der
Hebesatz für die Grundsteuer A auf 350 % und für die Grundsteuer B auf 670 %.
Eine Veränderung der vorgenannten
Hebesätze mit Wirkung zum 01.01.2021 ist nicht vorgesehen.
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1. Das Deckblatt
2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
Der Bürgermeister In Vertretung Ulrich Beigeordneter und Stadtkämmerer |
|
Amtsleiter StA 20 Marquardt |
Amtsleiter StA 30 Roreger |
Sachbearbeiterin Zschau |