Betreff
Nachträgliche Widmung von Flurstücken der Straße "Zum Schacht III" gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen
Vorlage
11/2027
Aktenzeichen
sy-schü
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt, den in der Anlage dargestellten Teil der Straße "Zum Schacht III" dem öffentlichen Verkehr als sonstige öffentliche Straße (§ 3 Abs. 4 Nr. 1 des Straßen- und Wegegesetzes NRW) gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV. NRW S. 1028, 1996, S. 81, 141, 216, 355, 2007, S. 327), Gesetz vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 165), in Kraft getreten am 13. März 2019; Artikel 4 des Gesetzes vom 26. März 2019 (GV. NRW. S. 193), in Kraft getreten am 10. April 2019, zu widmen. Um die formalen Voraussetzungen des Straßen- und Wegegesetzes zu erfüllen, sind die Flurstücke der Straße "Zum Schacht III" Gemarkung Rünthe, Flur 5, Flurstücke 826 und 836, die sich noch im Eigentum des Regionalverband Ruhr befinden, zu widmen. Die zu widmende Straßenfläche ist auf dem in der Anlage beigefügten Katasterplan schraffiert dargestellt.

Die Widmungsverfügung ist gemäß § 6 Straßen- und Wegegesetz NRW öffentlich bekannt zu machen.

 

Sachdarstellung:

 

Im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens wurde festgestellt, dass zwei Flurstücke der Straße "Zum Schacht III" sich im Eigentum des Regionalverband Ruhr befinden. Die Flurstücke werden unter der nachstehenden Bezeichnung im Liegenschaftskataster geführt:

 

Gemarkung: Rünthe

Flur:                      5

Flurstück:            826

Größe: 11 m²

 

und

 

Gemarkung: Rünthe

Flur:                       5

Flurstück:            836

Größe: 35 m²

 

 

In der Widmungsverfügung der Straße "Zum Schacht III" wurde mit Ratsbeschluss vom 22.02.2018 nur der Teil der Straße gewidmet, welcher sich im Eigentum der Stadt Bergkamen befindet. Das an die zwei vorgenannten Flurstücke des RVR angrenzende Grundstück ist daher aktuell nicht erschlossen. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Vermeidung der Eintragung einer Erschließungsbaulast auf den Grundstücken des Regionalverbands Ruhr soll eine förmliche Widmung vorgenommen werden. Der Regionalverband Ruhr hat seine Zustimmung zur Widmung durch die Stadt Bergkamen erteilt. Die Verkehrssicherungs- und Unterhaltungspflicht geht mit der Widmung auf die Stadt Bergkamen über.

 

Eine negative Auswirkung für die Anlieger, z. B. nach dem Beitragsrecht, ist nicht zu erwarten.

 

Das Amt für Immobilienwirtschaft und Hochbau der Stadt Bergkamen prüft zurzeit den Erwerb der Flurstücke vom Regionalverband Ruhr oder alternativ einen Grundstückstausch mit Flurstücken der Stadt Bergkamen an anderer Stelle im Stadtgebiet.

 

Bei der Straße "Zum Schacht III" handelt sich um eine Haupterschließungsanlage nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 StrWG NRW. Der Gemeingebrauch wird nicht beschränkt.

 

Die nachträglich zu widmende Straßenfläche ist auf dem in der Anlage beigefügten Katasterplan schraffiert dargestellt. Der Katasterplan ist Bestandteil der Widmungsverfügung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

3. Anlage (Lageplan)

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

Dr.-Ing. Peters

Erster Beigeordneter

 

 

Sachbearbeiterin

 

 

 

 

Scherney