hier: Entscheidung der Stadt Bergkamen über ein Aussetzen der Beitrags-
erhebung für die Betreuung von Kindern in der gebundenen und
Offenen Ganztagsschule sowie in außerunterrichtlichen Betreuungs-
angeboten der Primarstufe im Zuge von COVID-19 für die Monate
Juni und Juli 2020
Beschlussvorschlag:
Folgende gem. § 60 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 14.07.1994 (GV. NRW 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV:NRW S. 202), in Kraft getreten am 24. April 2019, am 09. Juli 2020 durch den Bürgermeister Roland Schäfer und den Stadtverordneten Thomas Heinzel getroffene Dringlichkeitsentscheidung wird genehmigt:
Entscheidung der
Stadt Bergkamen über ein Aussetzen der Beitragserhebung für die Betreuung von
Kindern in der gebundenen und Offenen Ganztagsschule sowie in
außerunterrichtlichen Betreuungsangeboten der Primarstufe im Zuge von COVID-19
für die Monate Juni und Juli 2020.
Sachdarstellung:
Am 09. Juli 2020 wurde nachstehende Dringlichkeitsentscheidung getroffen, in der ebenfalls die Begründung und Entscheidung erläutert wurden.
Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 14.07.1994
(GV.NRW 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11.
April 2019 (GV.NRW S. 202), in Kraft getreten am 24. April 2019
Federführendes
Fachamt:
Amt für
Schulverwaltung, Weiterbildung und Sport
Entscheidung der Stadt Bergkamen über ein
Aussetzen der Beitragserhebung für die Betreuung von Kindern in der gebundenen
und Offenen Ganztagsschule sowie in außerunterrichtlichen Betreuungsangeboten
der Primarstufe im Zuge von COVID-19 für die Monate Juni und Juli 2020
Beschlussvorschlag:
Gemäß § 60 Absatz 1
Satz 4 GO NRW wird folgende Dringlichkeitsentscheidung getroffen:
Die Stadt Bergkamen
setzt die Erhebung von Elternbeiträgen auf Grundlage der örtlichen Satzungen
für die Inanspruchnahme von
- Angeboten gemäß §
9 Schulgesetz NRW/SchulG in Verbindung mit dem Runderlass des
Ministeriums für Schule und Bildung vom
23.12.2010 „Gebundene und Offene
Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche
Ganztags- und Betreuungsangebote im
Primarbereich und Sekundarstufe I“
(Bereinigte amtliche Sammlung von Schulvorschriften
des Landes NRW/BASS 12-63 Nr. 2)
im und für den
Zeitraum vom 01.06. bis 31.07.2020 aus. Dies geschieht unabhängig davon, ob in
diesem Zeitraum eine Betreuung in Anspruch genommen wird.
Diese Entscheidung
ergeht als dringliche Entscheidung gemäß § 60 Absatz 1 Satz 4 GO NRW und ist
dem Rat in seiner nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen
Begründung:
Zur Verhinderung
der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2 hat das Ministerium für Arbeit,
Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 13. März 2020 eine
aufsichtliche Weisung zur Schließung der schulischen Gemeinschaftseinrichtungen
(i. S. v. § 33 Nr. 3 Infektionsschutzgesetz) im Land Nordrhein-Westfalen
erlassen. Durch Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus
SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur vom 1. Juli 2020 (GV. NRW. S.
491b) wurde die Schließung schulischer Gemeinschaftsangebote aufgehoben und
durch die Aufnahme eines eingeschränkten Regelbetriebs ersetzt.
Laut Erlass des
Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung (MHKBG) des Landes
Nordrhein-Westfalen vom 07.07.2020 wird empfohlen, auf die Erhebung der
entsprechenden Elternbeiträge von allen Beitragspflichtigen für die Monate Juni
und Juli 2020 zu verzichten. Das soll auch für Eltern gelten, für die oder für
deren Kinder eine Ausnahmeregelung nach der Coronabetreuungsverordnung gilt und
deren Kinder einen entsprechenden Betreuungsanspruch wahrnehmen.
In der Sitzung des
Haupt- und Finanzausschusses am 25.06.2020 ist bereits ein hälftiger Erlass der
Elternbeiträge für die Monate Juni und Juli 2020 beschlossen worden. Diese
Entscheidung ist noch ohne gesetzliche Grundlage gemäß Absprache in der
Schuldezernentenkonferenz einheitlich für den Kreis Unna getroffen worden. Nach
erfolgter Einigung zwischen dem Land und den kommunalen Spitzenverbänden ist
gemäß Erlass des MHKBG NRW ein kompletter Verzicht auf die Erhebung der
Elternbeiträge für Juni und Juli 2020 empfohlen worden, wobei das Land und die
Kommunen jeweils 50 % dieses Ausfalls tragen sollen. Der Haushalts- und
Finanzausschuss des Landes NRW hat in seiner Sitzung vom 25.06.2020 die Mittel
zu einer hälftigen Ausfallerstattung für die Kommunen bewilligt.
Die
Elternbeitragssatzungen eröffnen keine Möglichkeit, für die Dauer eines
eingeschränkten Betreuungsangebotes die Elternbeiträge zu erlassen. Gemäß
Elternbeitragssatzung setzt ein vollständiger oder teilweiser Erlass des
Beitrages auf Antrag gemäß § 90 Absatz 3 und 4 SGB VIII i. V. m. den §§ 82 bis
85, 87, 88 und 92 SGB XII eine fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Antragstellers voraus.
Somit sind bis dato
keine gesetzlichen Regelungen vorhanden, die den Erlass eines Monatsbeitrags
voraussetzungslos erlauben.
In der aktuellen
Situation benötigen betroffene Eltern indes kurzfristig ein positives Signal
und eine finanzielle Entlastung. Um unverzüglich Rechtssicherheit für die
betroffenen Eltern zu schaffen, wäre eine Satzungsänderung zu zeitaufwändig.
Daher ist durch eine Dringlichkeitsentscheidung die Rechtsgrundlage für die
Aussetzung der Elternbeitragspflicht für die Monate Juni und Juli 2020 zu
schaffen.
Die Stadt Bergkamen
verzichtet bei der Erhebung der Kostenbeiträge zur Betreuung in schulischen
Gemeinschaftseinrichtungen sowohl bei der vorläufigen Festsetzung wie auch
später im Rahmen der Überprüfung auf die vollen Monatsbeiträge für Juni und
Juli 2020.
Dies betrifft auch
den Kostenbeitrag für das Mittagessen in beiden Monaten für die
Ganztagsangebote in Grundschulen. Einen Kostenbeitrag für die nachmittäglichen
Betreuungsangebote in den Schulen der Sekundarstufe I erhebt die Stadt
Bergkamen nicht.
Wenn man die Sollstellungen
für den Juni und Juli 2020 zugrunde legt, so ist mit einem vorläufigen
Minderertrag von 92.362,00 € für 2020 zu rechnen, der sich auf die drei
betroffenen Produkte wie folgt aufteilt:
Beitragsart |
Ausfall |
Zu erwartende Erstattung des Landes i.H.v.
50 % |
Elternbeitrag OGS |
29.810,00 € |
14.905,00 € |
Verpflegungsbeitrag
OGS |
50.800,00 € |
Keine Erstattung |
Elternbeitrag
Verlässliche Grundschule |
11.752,00 € |
5.876,00 € |
Die Verlässliche
Grundschule ist im Monat Juli aufgrund der Sommerferien grundsätzlich
beitragsfrei, daher kommt es im Juli weder zu Ausfällen noch zu einer
Erstattung des Landes.
Die Landesregierung
hat vorbehaltlich der Beratung und Beschlussfassung durch den Landesgesetzgeber
angekündigt, den mit der Aussetzung der Beitragserhebung für Juni und Juli 2020
einhergehenden Ertrags- und Einzahlungsausfall auf kommunaler Ebene zu 50 % zu
übernehmen. Dies würde für die Stadt Bergkamen eine Ausfallerstattung von 20.781,00 € bedeuten.
Mit einer
anteiligen Erstattung der Kostenbeiträge für die Verpflegung kann nicht
gerechnet werden. Eine Erstattung für nicht gelieferte Mittagessen durch die
Dienstleister ist noch nicht absehbar, aber wahrscheinlich.
Kostendarstellung:
Kosten: 92.362,00 € (41.562,00 € an Elternbeiträgen
plus ggf. 50.800,00 € an Verpflegungskosten)
Produkt-/Sachkonto : 03.21.08.432100
(Elternbeiträge Offene Ganztagsgrundschule)
03.21.08.432101
(Elternbeiträge Verlässliche Grundschule)
Der Vorsitzende des
Ausschusses für Schule, Weiterbildung und Sport hat der Entscheidung im Wege
der Dringlichkeit zugestimmt.
Bergkamen,
09.07.2020
Der Bürgermeister
In Vertretung
gez.
Busch
Beigeordnete
Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 14.07.1994
(GV.NRW 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11.
April 2019 (GV.NRW S. 202), in Kraft getreten am 24. April 2019
Entscheidung der Stadt Bergkamen über ein
Aussetzen der Beitragserhebung für die Betreuung von Kindern in der gebundenen
und Offenen Ganztagsschule sowie in außerunterrichtlichen Betreuungsangeboten
der Primarstufe im Zuge von COVID-19 für die Monate Juni und Juli 2020
Bergkamen,
09.07.2020
Der Bürgermeister
gez. gez.
Roland Schäfer Thomas Heinzel
Stadtverodneter
Die Verwaltung
empfiehlt, die Entscheidung gem. § 60 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 14.07.1994 (GV.NRW 1994, S. 666), zuletzt
geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV.NRW S. 202), in
Kraft getreten am 24. April 2019, zu genehmigen.
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1. Das Deckblatt
2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
Der Bürgermeister In Vertretung Busch Beigeordnete |
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Amtsleiter Kray |
Sachbearbeiter Osterwald |
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