Betreff
Wahl einer Ortsvorsteherin/eines Ortsvorstehers für den Gemeindebezirk Bergkamen-Overberge
Vorlage
11/1974
Aktenzeichen
hr
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Bergkamen wählt gemäß § 39 Abs. 6 und 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der zurzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 3 der Hauptsatzung der Stadt Bergkamen vom 01.03.2017 unter Berücksichtigung des bei der Wahl des Rates am 25.05.2014 im jeweiligen Gemeindebezirk erzielten Stimmverhältnisses für die restliche Dauer der Wahlzeit folgende Ortsvorsteherin/Ortsvorsteher für den Gemeindebezirk Bergkamen-Overberge:

 

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Die Ortsvorsteherin/der Ortsvorsteher ist für das Gebiet ihrer/seiner Ortschaft mit der Erledigung bestimmter Geschäfte der laufenden Verwaltung zu beauftragen und zum Ehrenbeamten zu ernennen.

 

Sachdarstellung:

 

Durch den Tod des bisherigen Ortsvorstehers von Bergkamen-Overberge, Uwe Reichelt, ist es notwendig eine Ersatzwahl durchzuführen.

 

Gesetzliche Grundlage für die Wahl der Ortsvorsteher ist § 39 Abs. 2, Abs. 6 und Abs. 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der zurzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 3 Hauptsatzung der Stadt Bergkamen vom 01.03.2017.

 

Entsprechend dieser Vorschriften sind für jeden Gemeindebezirk vom Rat Ortsvorsteherinnen bzw. Ortsvorsteher zu wählen (§ 39 Abs. 2 GO NRW). Die Wahl erfolgt unter Berücksichtigung des bei der Wahl des Rates im jeweiligen Gemeindebezirk erzielten Stimmverhältnisses und gilt für die Dauer der Wahlzeit des Rates (§ 39 Abs. 6 GO NRW).

 

Wählbar als Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher sind Personen, die in dem Bezirk, für den sie bestellt werden, wohnen sollen und dem Rat angehören oder angehören können (§ 39 Abs. 6 Satz 2 GO NRW in Verbindung mit § 3 Abs. 2 der Hauptsatzung der Stadt Bergkamen).

 

Aufgabe der Ortsvorsteherin/des Ortsvorstehers ist es, die Belange ihres/seines Bezirkes gegenüber dem Rat wahrzunehmen. Falls die gewählte Person nicht Ratsmitglied ist, darf sie in den Sitzungen des Rates weder entscheidend noch mit beratender Stimme mitwirken; das Recht, auch dort gehört zu werden, kann zugelassen werden. Die Ortsvorsteherin/der Ortsvorsteher kann für das Gebiet ihrer/seiner Ortschaft mit der Erledigung bestimmter Geschäfte der laufenden Verwaltung beauftragt werden. Die gewählte Person ist zum Ehrenbeamten zu ernennen und führt diese Geschäfte in Verantwortung gegenüber dem Bürgermeister durch (§ 39 Abs. 7 GO NRW in Verbindung mit § 3 Abs. 3 und 4 der Hauptsatzung der Stadt Bergkamen).

 

Bei der Kommunalwahl am 25.05.2014 wurden im Stadtteil Bergkamen-Overberge folgendes Ergebnis erzielt:

 

SPD

= 52,0 % der gültigen abgegebenen Stimmen

CDU

= 33,2 % der gültigen abgegebenen Stimmen

Bündnis 90/Die Grünen

= 11,1 % der gültigen abgegebenen Stimmen

FDP

=   2,0 % der gültigen abgegebenen Stimmen

BergAUF

=   1,7 % der gültigen abgegebenen Stimmen

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

 

Der Bürgermeister

 

 

 

 

Roland Schäfer

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Hartl

Sachbearbeiter

 

 

 

 

Heuer