hier: Aussetzen der Beitragserhebung für die Betreuung von Kindern in
der Kindertagesbetreuung und zur Betreuung in der gebundenen
und Offenen Ganztagsschule sowie außerunterrichtlichen
Betreuungsangeboten der Primarstufe im Zuge von COVID-19
für den Monat Mai 2020
Beschlussvorschlag:
Folgende gem. § 60 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 14.07.1994 (GV. NRW 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV:NRW S. 202), in Kraft getreten am 24. April 2019, am
04. Mai 2020 durch den Bürgermeister Roland Schäfer und den Stadtverordneten Thomas Heinzel getroffene Dringlichkeitsentscheidung wird genehmigt:
Die Stadt Bergkamen
setzt die Erhebung von Elternbeiträgen auf Grundlage der örtlichen Satzungen
für die Inanspruchnahme von
- Angeboten zur
Förderung von Kindertagespflege gemäß §§ 22, 23 und 24 SGB VIII
(Kinder-u. Jugendhilfegesetz/KJHG) sowie §§ 1
Absatz 1, 3, 4, 13, 17
Kinderbildungsgesetz/KiBiz,
- Angeboten zur
Förderung von Kinder in Kindertageseinrichtungen gemäß § 22, 22a, und 24
SGB VIII (Kinder- u. Jugendhilfegesetz/KJHG)
sowie § 1 Absatz 1, 3, 13 ff
Kinderbildungsgesetz/KiBiz,
- Angeboten gemäß §
9 Schulgesetz NRW/SchulG in Verbindung mit dem Runderlass des
Ministeriums für Schule und Bildung vom
23.12.2010 „Gebundene und Offene
Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche
Ganztags- und Betreuungsangebote im
Primarbereich und Sekundarstufe I “
(Bereinigte amtliche Sammlung von Schulvorschriften
des Landes NRW/BASS 12-63 Nr. 2) im und für
den Zeitraum vom 1. bis 31. Mai 2020
aus. Dies geschieht unabhängig davon, ob in
diesem Zeitraum eine Notbetreuung in
Anspruch genommen wird,
aus.
Sachdarstellung:
Am 04. Mai 2020 wurde die nachstehende Dringlichkeitsentscheidung getroffen, in der ebenfalls die Begründung und Entscheidung erläutert wurden.
Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 14.07.1994
(GV.NRW 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11.
April 2019 (GV.NRW S. 202), in Kraft getreten am 24. April 2019
Federführendes
Fachamt:
Amt für
Schulverwaltung, Weiterbildung und Sport
Aussetzen der Beitragserhebung für die
Betreuung von Kindern in der Kindertagesbetreuung und zur Betreuung in der
gebundenen und Offenen Ganztagsschule sowie außerunterrichtlichen
Betreuungsangeboten der Primarstufe im Zuge von COVID-19 für den Monat Mai 2020
Begründung
Zur Verhinderung
der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2 hat das Ministerium für Arbeit,
Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 13. März 2020 eine
aufsichtliche Weisung über ein Betretungsverbot in sämtlichen
Kindertageseinrichtungen (i. S. v. § 33 Nr. 1 und 2 IfSG) erlassen. Es hat
ferner mit gleichem Datum eine aufsichtliche Weisung zur Schließung der
schulischen Gemeinschaftseinrichtungen (i. S. v. § 33 Nr. 3
Infektionsschutzgesetz) im Land Nordrhein-Westfalen erlassen. Durch Verordnung
zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der
Betreuungsinfrastruktur vom 2. April 2020 (GV. NRW. S. 212), neugefasst durch
Artikel 2 der Verordnung vom 16. April 2020 (GV. NRW. S. 222a), diese bereinigt
durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. April 2020 (GV. NRW. S. 304) und zuletzt
geändert durch Verordnung zur Änderung der Verordnung vom 24. April 2020 (GV. NRW.
S. 308), wurde das Betretungsverbot für Kindertagesbetreuungsangebote und die
Schließung schulischer Gemeinschaftseinrichtungen verlängert, durch
Ausnahmeregelungen erweitert und auf eine neue rechtliche Grundlage gesetzt.
Daher soll auf die
Erhebung der entsprechenden Elternbeiträge von allen Beitragspflichtigen für
den Monat Mai 2020 verzichtet werden. Das soll auch für Eltern gelten, für die
oder für deren Kinder eine Ausnahmeregelung nach der Coronabetreuungsverordnung
gilt und deren Kinder einen entsprechenden Betreuungsanspruch wahrnehmen.
Die
Elternbeitragssatzungen eröffnen keine Möglichkeit, für die Dauer des
Betretungsverbotes die Elternbeiträge zu erlassen. Ein vollständiger oder
teilweiser Erlass des Beitrages auf Antrag gemäß § 90 Absatz 3 und 4 SGB VIII
i. V. m. den §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 SGB XII setzt eine fehlende
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Antragstellers voraus.
Somit sind bis dato
keine gesetzlichen Regelungen vorhanden, die den Erlass eines Monatsbeitrags
voraussetzungslos erlauben.
In der aktuellen
Situation benötigen betroffene Eltern indes kurzfristig ein positives Signal
und eine finanzielle Entlastung. Um unverzüglich Rechtssicherheit für die
betroffenen Eltern zu schaffen, wäre eine Satzungsänderung zu zeitaufwändig.
Daher ist durch eine Dringlichkeitsentscheidung die Rechtsgrundlage für die
Aussetzung der Elternbeitragspflicht für den Monat Mai 2020 zu schaffen.
Die Stadt Bergkamen
verzichtet sowohl bei der vorläufigen Festsetzung wie auch später im Rahmen der
Überprüfung auf den vollen Monatsbeitrag für den Mai 2020.
Dies betrifft auch
den Kostenbeitrag für das Mittagessen im Monat Mai 2020 für die
Ganztagsangebote in Kindertagesstätten und Grundschulen. Einen Kostenbeitrag
für die nachmittäglichen Betreuungsangebote in den Schulen der Sekundarstufe I
erhebt die Stadt Bergkamen nicht.
In den
Kindertagesstätten im Stadtgebiet werden regulär 1.550 Kinder betreut. Bei
Tagesmüttern befinden sich im Normalbetrieb 225 Kinder. In der Offenen
Ganztagsgrundschule werden normalerweise 514 Schülerinnen und Schüler betreut.
In der „Verlässlichen Grundschule“(Betreuung von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr,
ebenfalls Grundschule) sind üblicherweise 452 Personen in Betreuung.
Wenn man die
Sollstellung für den Mai 2020 zugrunde legt, so ist mit einem vorläufigen
Minderertrag von rund 197.428,37 € für Mai 2020 zu rechnen, der sich auf die
drei betroffenen Produkte wie folgt aufteilt:
Elternbeiträge
Kindertageseinrichtungen: 108.257,79
€
Verpflegungskosten
Kindertageseinrichtungen: 10.878,00 € (keine Erstattung
des
Landes NRW)
Elternbeiträge
Kindertageseinrichtungen: 26.004,58 €
Elternbeiträge
Offene Ganztagsgrundschulen: 15.110,00 €
Verpflegungskosten
Offene Ganztagsgrundschulen: 25.400,00 € (keine Erstattung
des
Landes NRW)
Elternbeiträge zur
„Verlässlichen Grundschule“
(Schule von 8.00
Uhr bis 13.00 Uhr): 11.752,00 €
Abzüglich der
Verpflegungskosten verbleibt ein Gesamtbetrag in Höhe von 161.124,37 €.
Die Landesregierung
hat vorbehaltlich der Beratung und Beschlussfassung durch den Landesgesetzgeber
angekündigt, den mit der Aussetzung der Beitragserhebung für Mai 2020
einhergehenden tatsächlichen Ertrags- und Einzahlungsausfall auf kommunaler
Ebene zu 50 % zu übernehmen. Dies würde für die Stadt Bergkamen eine
Ausfallerstattung von 80.562,18 € bedeuten.
Mit einer
anteiligen Erstattung der Kostenbeiträge für die Verpflegung kann nicht
gerechnet werden. Eine volle Erstattung dieser an die Dienstleister ist aber
auch noch nicht absehbar.
Kostendarstellung:
Kosten: 116.840,19
€ (80.562,19 € Elternbeiträge
plus
ggf. 36.278,00 € Verpflegungskosten)
Produkt-/Sachkonto : 03.21.08.432100
(Elternbeiträge Offene Ganztagsgrundschule)
03.21.08.432101
(Elternbeiträge Verlässliche Grundschule)
06.36.02.421100
(Elternbeiträge Kindertagespflege)
06.36.13.432100
(Elternbeiträge Kindertagesstätten)
Der Vorsitzende des
Ausschusses für Schule, Weiterbildung und Sport sowie der Vorsitzende des
Jugendhilfeausschusses haben der Entscheidung im Wege der Dringlichkeit
zugestimmt.
Bergkamen, 30.
April 2020
Der Bürgermeister
In Vertretung
gez.
Busch
Beigeordnete
Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 14.07.1994
(GV.NRW 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11.
April 2019 (GV.NRW S. 202), in Kraft getreten am 24. April 2019
Die Stadt Bergkamen
setzt die Erhebung von Elternbeiträgen auf Grundlage der örtlichen Satzungen
für die Inanspruchnahme von
- Angeboten zur
Förderung von Kindertagespflege gemäß §§ 22, 23 und 24 SGB VIII
(Kinder-u. Jugendhilfegesetz/KJHG) sowie §§ 1
Absatz 1, 3, 4, 13, 17
Kinderbildungsgesetz/KiBiz,
- Angeboten zur
Förderung von Kinder in Kindertageseinrichtungen gemäß § 22, 22a, und 24
SGB VIII (Kinder- u. Jugendhilfegesetz/KJHG)
sowie § 1 Absatz 1, 3, 13 ff
Kinderbildungsgesetz/KiBiz,
- Angeboten gemäß §
9 Schulgesetz NRW/SchulG in Verbindung mit dem Runderlass des
Ministeriums für Schule und Bildung vom
23.12.2010 „Gebundene und Offene
Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche
Ganztags- und Betreuungsangebote im
Primarbereich und Sekundarstufe I “
(Bereinigte amtliche Sammlung von Schulvorschriften
des Landes NRW/BASS 12-63 Nr. 2) im und für
den Zeitraum vom 1. bis 31. Mai 2020
aus. Dies geschieht unabhängig davon, ob in
diesem Zeitraum eine Notbetreuung in
Anspruch genommen wird,
aus.
Bergkamen, 04. Mai
2020
Der Bürgermeister
gez. gez.
Roland Schäfer Thomas
Heinzel
Stadtverordnete/r
Die Verwaltung
empfiehlt, die Entscheidung gem. § 60 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 14.07.1994 (GV.NRW 1994, S. 666),
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV.NRW S.
202), in Kraft getreten am 24. April 2019, zu genehmigen.
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1. Das Deckblatt
2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
Der Bürgermeister In Vertretung Busch Beigeordnete |
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Amtsleiter Kray |
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