Betreff
Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 GO NRW
hier: Aussetzen der Beitragserhebung für die Betreuung von Kindern in
der Kindertagesbetreuung und zur Betreuung in der gebundenen
und Offenen Ganztagsschule sowie außerunterrichtlichen
Betreuungsangeboten der Primarstufe im Zuge von COVID-19
für den Monat Mai 2020
Vorlage
11/1887
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Folgende gem. § 60 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 14.07.1994 (GV. NRW 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV:NRW S. 202), in Kraft getreten am 24. April 2019, am

04. Mai 2020 durch den Bürgermeister Roland Schäfer und den Stadtverordneten Thomas Heinzel getroffene Dringlichkeitsentscheidung wird genehmigt:

 

Die Stadt Bergkamen setzt die Erhebung von Elternbeiträgen auf Grundlage der örtlichen Satzungen für die Inanspruchnahme von

 

- Angeboten zur Förderung von Kindertagespflege gemäß §§ 22, 23 und 24 SGB VIII

  (Kinder-u. Jugendhilfegesetz/KJHG) sowie §§ 1 Absatz 1, 3, 4, 13, 17

  Kinderbildungsgesetz/KiBiz,

 

- Angeboten zur Förderung von Kinder in Kindertageseinrichtungen gemäß § 22, 22a, und 24

  SGB VIII (Kinder- u. Jugendhilfegesetz/KJHG) sowie § 1 Absatz 1, 3, 13 ff

  Kinderbildungsgesetz/KiBiz,

 

- Angeboten gemäß § 9 Schulgesetz NRW/SchulG in Verbindung mit dem Runderlass des

  Ministeriums für Schule und Bildung vom 23.12.2010 „Gebundene und Offene

  Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote im

  Primarbereich und Sekundarstufe I “ (Bereinigte amtliche Sammlung von Schulvorschriften

  des Landes NRW/BASS 12-63 Nr. 2) im und für den Zeitraum vom 1. bis 31. Mai 2020

  aus. Dies geschieht unabhängig davon, ob in diesem Zeitraum eine Notbetreuung in

  Anspruch genommen wird,

 

aus.

 

Sachdarstellung:

 

Am 04. Mai 2020 wurde die nachstehende Dringlichkeitsentscheidung getroffen, in der ebenfalls die Begründung und Entscheidung erläutert wurden.

 

 

Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 14.07.1994 (GV.NRW 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV.NRW S. 202), in Kraft getreten am 24. April 2019

 

 

 

 

Federführendes Fachamt:

Amt für Schulverwaltung, Weiterbildung und Sport

 

 

 

 

Aussetzen der Beitragserhebung für die Betreuung von Kindern in der Kindertagesbetreuung und zur Betreuung in der gebundenen und Offenen Ganztagsschule sowie außerunterrichtlichen Betreuungsangeboten der Primarstufe im Zuge von COVID-19 für den Monat Mai 2020

Begründung

 

Zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2 hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 13. März 2020 eine aufsichtliche Weisung über ein Betretungsverbot in sämtlichen Kindertageseinrichtungen (i. S. v. § 33 Nr. 1 und 2 IfSG) erlassen. Es hat ferner mit gleichem Datum eine aufsichtliche Weisung zur Schließung der schulischen Gemeinschaftseinrichtungen (i. S. v. § 33 Nr. 3 Infektionsschutzgesetz) im Land Nordrhein-Westfalen erlassen. Durch Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur vom 2. April 2020 (GV. NRW. S. 212), neugefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. April 2020 (GV. NRW. S. 222a), diese bereinigt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. April 2020 (GV. NRW. S. 304) und zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Verordnung vom 24. April 2020 (GV. NRW. S. 308), wurde das Betretungsverbot für Kindertagesbetreuungsangebote und die Schließung schulischer Gemeinschaftseinrichtungen verlängert, durch Ausnahmeregelungen erweitert und auf eine neue rechtliche Grundlage gesetzt.

 

Daher soll auf die Erhebung der entsprechenden Elternbeiträge von allen Beitragspflichtigen für den Monat Mai 2020 verzichtet werden. Das soll auch für Eltern gelten, für die oder für deren Kinder eine Ausnahmeregelung nach der Coronabetreuungsverordnung gilt und deren Kinder einen entsprechenden Betreuungsanspruch wahrnehmen.

 

Die Elternbeitragssatzungen eröffnen keine Möglichkeit, für die Dauer des Betretungsverbotes die Elternbeiträge zu erlassen. Ein vollständiger oder teilweiser Erlass des Beitrages auf Antrag gemäß § 90 Absatz 3 und 4 SGB VIII i. V. m. den §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 SGB XII setzt eine fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Antragstellers voraus.

 

Somit sind bis dato keine gesetzlichen Regelungen vorhanden, die den Erlass eines Monatsbeitrags voraussetzungslos erlauben.

 

In der aktuellen Situation benötigen betroffene Eltern indes kurzfristig ein positives Signal und eine finanzielle Entlastung. Um unverzüglich Rechtssicherheit für die betroffenen Eltern zu schaffen, wäre eine Satzungsänderung zu zeitaufwändig. Daher ist durch eine Dringlichkeitsentscheidung die Rechtsgrundlage für die Aussetzung der Elternbeitragspflicht für den Monat Mai 2020 zu schaffen.

 

Die Stadt Bergkamen verzichtet sowohl bei der vorläufigen Festsetzung wie auch später im Rahmen der Überprüfung auf den vollen Monatsbeitrag für den Mai 2020.

 

Dies betrifft auch den Kostenbeitrag für das Mittagessen im Monat Mai 2020 für die Ganztagsangebote in Kindertagesstätten und Grundschulen. Einen Kostenbeitrag für die nachmittäglichen Betreuungsangebote in den Schulen der Sekundarstufe I erhebt die Stadt Bergkamen nicht.

 

In den Kindertagesstätten im Stadtgebiet werden regulär 1.550 Kinder betreut. Bei Tagesmüttern befinden sich im Normalbetrieb 225 Kinder. In der Offenen Ganztagsgrundschule werden normalerweise 514 Schülerinnen und Schüler betreut. In der „Verlässlichen Grundschule“(Betreuung von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr, ebenfalls Grundschule) sind üblicherweise 452 Personen in Betreuung.


Wenn man die Sollstellung für den Mai 2020 zugrunde legt, so ist mit einem vorläufigen Minderertrag von rund 197.428,37 € für Mai 2020 zu rechnen, der sich auf die drei betroffenen Produkte wie folgt aufteilt:

 

Elternbeiträge Kindertageseinrichtungen:                                         108.257,79 €

Verpflegungskosten Kindertageseinrichtungen:                               10.878,00 € (keine Erstattung

                                                                                                                                                             des Landes NRW)

Elternbeiträge Kindertageseinrichtungen:                                           26.004,58 €

Elternbeiträge Offene Ganztagsgrundschulen:                  15.110,00 €

Verpflegungskosten Offene Ganztagsgrundschulen:      25.400,00 € (keine Erstattung

                                                                                                                                                             des Landes NRW)

Elternbeiträge zur „Verlässlichen Grundschule“

(Schule von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr):                                        11.752,00 €

 

Abzüglich der Verpflegungskosten verbleibt ein Gesamtbetrag in Höhe von 161.124,37 €.

 

Die Landesregierung hat vorbehaltlich der Beratung und Beschlussfassung durch den Landesgesetzgeber angekündigt, den mit der Aussetzung der Beitragserhebung für Mai 2020 einhergehenden tatsächlichen Ertrags- und Einzahlungsausfall auf kommunaler Ebene zu 50 % zu übernehmen. Dies würde für die Stadt Bergkamen eine Ausfallerstattung von 80.562,18 € bedeuten.

 

Mit einer anteiligen Erstattung der Kostenbeiträge für die Verpflegung kann nicht gerechnet werden. Eine volle Erstattung dieser an die Dienstleister ist aber auch noch nicht absehbar.

 

Kostendarstellung:

 

Kosten:                                   116.840,19 € (80.562,19 € Elternbeiträge

                                                  plus ggf. 36.278,00 € Verpflegungskosten)

 

Produkt-/Sachkonto :       03.21.08.432100 (Elternbeiträge Offene Ganztagsgrundschule)

                                                  03.21.08.432101 (Elternbeiträge Verlässliche Grundschule)

                                                  06.36.02.421100 (Elternbeiträge Kindertagespflege)

                                                  06.36.13.432100 (Elternbeiträge Kindertagesstätten)

 

 

 

 

Der Vorsitzende des Ausschusses für Schule, Weiterbildung und Sport sowie der Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses haben der Entscheidung im Wege der Dringlichkeit zugestimmt.

 

 

Bergkamen, 30. April 2020

 

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

gez.

Busch

Beigeordnete


Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 14.07.1994 (GV.NRW 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV.NRW S. 202), in Kraft getreten am 24. April 2019

 

 

Die Stadt Bergkamen setzt die Erhebung von Elternbeiträgen auf Grundlage der örtlichen Satzungen für die Inanspruchnahme von

 

- Angeboten zur Förderung von Kindertagespflege gemäß §§ 22, 23 und 24 SGB VIII

  (Kinder-u. Jugendhilfegesetz/KJHG) sowie §§ 1 Absatz 1, 3, 4, 13, 17

  Kinderbildungsgesetz/KiBiz,

 

- Angeboten zur Förderung von Kinder in Kindertageseinrichtungen gemäß § 22, 22a, und 24

  SGB VIII (Kinder- u. Jugendhilfegesetz/KJHG) sowie § 1 Absatz 1, 3, 13 ff

  Kinderbildungsgesetz/KiBiz,

 

- Angeboten gemäß § 9 Schulgesetz NRW/SchulG in Verbindung mit dem Runderlass des

  Ministeriums für Schule und Bildung vom 23.12.2010 „Gebundene und Offene

  Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote im

  Primarbereich und Sekundarstufe I “ (Bereinigte amtliche Sammlung von Schulvorschriften

  des Landes NRW/BASS 12-63 Nr. 2) im und für den Zeitraum vom 1. bis 31. Mai 2020

  aus. Dies geschieht unabhängig davon, ob in diesem Zeitraum eine Notbetreuung in

  Anspruch genommen wird,

 

aus.

 

 

Bergkamen, 04. Mai 2020

 

 

Der Bürgermeister

 

 

gez.                                                                                                     gez.

Roland Schäfer                                                                Thomas Heinzel

                                                                                                              Stadtverordnete/r

 

 

Die Verwaltung empfiehlt, die Entscheidung gem. § 60 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 14.07.1994 (GV.NRW 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV.NRW S. 202), in Kraft getreten am 24. April 2019, zu genehmigen.

 

 

 

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

 

Busch

Beigeordnete

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Kray