Betreff
Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf den Haupt- und Finanzausschuss
Vorlage
11/1886
Aktenzeichen
ht-hr
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt das Abstimmungsergebnis zur Übertragung der Entscheidungsbefugnis zur Kenntnis.

 

Sachdarstellung:

 

Der Landtag NRW hat mit der Beschlussfassung über das „Gesetz zur konsequenten und solidarischen Bewältigung der COVID-19-Pandemie in Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung des Landesrechts im Hinblick auf die Auswirkungen einer Pandemie“ (GV. NRW. S. 217b) am 14. April 2020 die Möglichkeit eröffnet, Entscheidungsbefugnisse der Vertretungen während einer epidemischen Lange von landesweiter Tragweite auf die jeweilig zuständigen Ausschüsse zu delegieren. Durch das Gesetz wurden in § 60 Absatz 1 GO NRW („Dringliche Entscheidungen“) neue Sätze 2 und 3 eingefügt, der damit jetzt folgenden Wortlaut hat:

 

„(1) Der Hauptausschuss entscheidet in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates unterliegen, falls eine Einberufung des Rates nicht rechtzeitig möglich ist. Dasselbe gilt, wenn und solange nach § 11 IfSBG-NRW eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite festgestellt ist und wenn zwei Drittel der Mitglieder des Rates einer Delegierung an den Hauptausschuss zugestimmt haben. Die Stimmabgaben erfolgen in Textform. Ist auch die Einberufung des Hauptausschusses nicht rechtzeitig möglich und kann die Entscheidung nicht aufgeschoben werden, weil sonst erhebliche Nachteile oder Gefahren entstehen können, kann der Bürgermeister - im Falle seiner Verhinderung der allgemeine Vertreter - mit einem Ratsmitglied entscheiden. Diese Entscheidungen sind dem Rat in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Er kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben, soweit nicht schon Rechte anderer durch die Ausführung des Beschlusses entstanden sind.“

 

Zugleich hat der Landtag Nordrhein-Westfalen am 14. April 2020 eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite mit Inkrafttreten des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetz – IfSBG-NRW für eine Dauer von zwei Monaten festgestellt. Somit ist der Anwendungsbereich des geänderten § 60 Absatz 1 GO NRW eröffnet. Durch die in § 60 Absatz 1 GO NRW vorgenommene Änderung, können die Mitglieder des Rates ihre Rechte maximal für die Dauer der festgestellten epidemischen Lage von landesweiter Tragweite (in Kraft seit 14. April 2020; außer Kraft tretend am 14. Juni 2020) auf den Hauptausschuss übertragen, wenn sie mit zwei Drittel der Mitglieder des Rates dieser Delegation zustimmen. Diese Entscheidung bedarf der Schriftform. Die so vorgenommene Delegation endet automatisch mit außer Kraft treten der epidemischen Lage von landesweiter Tragweite am 14. Juni 2020.

 

Der Bürgermeister der Stadt Bergkamen hat mit Schreiben vom 22.04.2020 die Mitglieder des Rates der Stadt Bergkamen zum Delegationsgebrauch abgefragt. Bei Gegenstimmen der BergAUF-Fraktion (Stadtverordnete Schewior und Uyar) und FDP-Stadtverordneten Lohmann-Begander haben 42 Mitglieder des Rates für die Delegation auf den Haupt- und Finanzausschuss gestimmt. Die erforderliche zwei Drittel Mehrheit ist mehr als erreicht.

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

 

Der Bürgermeister

 

 

 

 

Roland Schäfer

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Hartl