Betreff
Zuschuss zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten in Bergkamener Kindertageseinrichtungen gem. § 48 Kinderbildungsgesetz (KiBiz) 2020
Vorlage
11/1872
Aktenzeichen
hö-dö
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Jugendhilfeausschuss des Rates der Stadt Bergkamen beauftragt die Verwaltung, für drei Kindertageseinrichtungen, die in der Sitzung benannt werden, eine Förderung gem. § 48 Kinderbildungsgesetz (KiBiz) für das KiTa-Jahr 2020/21 zu beantragen. Die Fördermittel sowie die Aufstockung des Jugendamtes um 25 % sollen an die Träger zur Finanzierung der flexiblen Angebote weitergeleitet werden.

 

 

Sachdarstellung:

 

Gemäß § 48 des reformierten Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) gewährt das Land NRW jedem Jugendamt einen pauschalierten Zuschuss für die Flexibilisierung der Kindertagesbetreuung. Die Bezuschussung soll für flexible Angebote genutzt werden, die sowohl den Bedarfen der Eltern Rechnung tragen als auch zugleich kindgerecht und familienunterstützend gestaltet sind.

Die Höhe des Zuschusses für die Stadt Bergkamen beträgt für das Kindergartenjahr 2020/21 insgesamt 104.800 €. Voraussetzung für die Gewährung des Zuschusses ist eine Aufstockung dieses Betrages um 25 % durch das Jugendamt. Dies bedeutet für die Stadt Bergkamen einen Mehraufwand von 26.200 €.

Für die Flexibilisierung von Betreuungsangeboten könnten demnach in Bergkamen insgesamt 131.000 € bereitgestellt und gem. § 48 Abs. 3 KiBiz an Träger von Kinderbetreuungsangeboten oder an Kindertagespflegepersonen weitergeleitet werden.

Der vollständige Text des § 48 KiBiz lautet wie folgt:

 

§ 48

Zuschuss zur Flexibilisierung der

Betreuungszeiten

 

 (1) Das Land gewährt jedem Jugendamt einen pauschalierten Zuschuss für die Flexibilisierung der Kindertagesbetreuung. Im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung entscheidet das Jugendamt auf Basis der örtlichen Bedarfslage, welche Angebote in die Förderung zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten aufgenommen werden. Die Bezuschussung dient der finanziellen Förderung von kind- und bedarfsgerechten, familienunterstützenden Angeboten in der Kindertagesbetreuung, wie

1.    Öffnungszeiten in Kindertageseinrichtungen, die über eine Öffnungszeit von wöchentlich 47 Stunden hinausgehen,

2.    Öffnungszeiten in Kindertageseinrichtungen an Wochenend- und Feiertagen,

3.    Öffnungszeiten und Betreuungsangebote nach 17 Uhr und vor 7 Uhr,

4.    bis zu 15 der Öffnungstage im Kindergartenjahr für Kindertageseinrichtungen, die nur 15 Öffnungstage oder weniger jährlich schließen,

5.    zusätzliche Betreuungsangebote bei unregelmäßigem Bedarf oder für ausnahmsweise kurzfristig erhöhten Bedarf der Familien und Notfallangebote sowie

6.    ergänzende Kindertagespflege gemäß § 23 Absatz 1.

  (2) Das Land stellt hierfür im Kindergartenjahr 2020/2021 einen Betrag von 40 Millionen Euro, im Kindergartenjahr 2021/2022 von 60 Millionen Euro und ab dem Kindergartenjahr 2022/2023 von 80 Millionen Euro jährlich landesweit zur Verfügung. Der Anteil des Jugendamtes ergibt sich in den Kindergartenjahren 2020/2021 bis 2024/2025 aus der Anzahl der im Jugendamtsbezirk nach der verbindlichen Jugendhilfeplanung gemäß § 19 Absatz 3 des Kinderbildungsgesetzes vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 462) in der am 31. Juli 2020 geltenden Fassung, bis zum 15. März 2019 für das Kindergartenjahr 2019/2020 beantragten Kindpauschalen für in Tageseinrichtungen betreute Kinder im Verhältnis zur landesweiten Anzahl der beantragten Kindpauschalen für in Tageseinrichtungen betreute Kinder. 

(3) Voraussetzung für den Zuschuss nach Absatz 1 ist, dass das Jugendamt diesen Zuschuss mit einer Erhöhung des Betrages um 25 Prozent für zeitlich flexible Angebotsformen der Kindertagesbetreuung einsetzt und an Träger von Tageseinrichtungen, Kindertagespflegepersonen oder Anstellungsträger von Kindertagespflegepersonen weiterleitet. § 45 Absatz 2 Satz 5 und 7 gilt entsprechend. § 37 gilt ab dem Kindergartenjahr 2023/2024 entsprechend. 

(4) Bei der Konzeptionierung und Inanspruchnahme der flexiblen Angebotsformen ist den alters- und entwicklungsbezogenen Bedürfnissen der Kinder nach Kontinuität und Verlässlichkeit sowie den Bindungs- und Bildungsprozessen der einzelnen Kinder Rechnung zu tragen. Werden im Rahmen der flexiblen Angebotsformen Kinder betreut, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder erfolgt die Betreuung im Rahmen von Kindertagespflege, dürfen nicht mehr als fünf Kinder gleichzeitig von einer pädagogischen Kraft betreut werden. 

(5) Die im Rahmen flexibler Angebotsformen eingesetzten Personen sollen mindestens über eine Qualifikation als Kindertagespflegeperson im Umfang von 160 Unterrichtseinheiten oder vergleichbare pädagogische Kenntnisse verfügen und sind mindestens als Beschäftigte in der Tätigkeit von Kinderpflegerinnen und Kinderpflegern mit staatlicher Anerkennung zu vergüten.

 

 

Welche der in Abs. 1 aufgezählten Angebote für welche Einrichtungen gefördert werden, entscheidet das Jugendamt auf Grundlage der Bedarfslage. Der Landeszuschuss erfordert einen formellen Beschluss der Jugendhilfeplanung.

Da die neue gesetzliche Regelung sowie die aktuell durch die  Corona-Pandemie begründete Ausnahmesituation in der Verwaltung nicht genügend Vorlaufzeit gegeben hat, um die Bedarfslage ab dem 01.08.20 zu ermitteln und entsprechende Angebotsstrukturen vorzubereiten wird seitens der Verwaltung vorgeschlagen, für das Kindergartenjahr 2020/21 bereits vorhandene Strukturen finanziell zu fördern. Es soll daher für drei Einrichtungen im Stadtgebiet eine Förderung beantragt werden. Die Gesamtförderung beläuft sich auf 43.666 € pro Jahr pro Einrichtung (34.933 € Landesförderung zuzüglich der Aufstockung durch das Jugendamt in Höhe von 8.733 € pro Einrichtung).

Es wird vorgeschlagen, folgende Einrichtungen ab dem 01.08.2020 für zunächst ein Kindergartenjahr für die Vorhaltung flexibler Angebote gem. § 48 KibiZ in die Jugendhilfeplanung aufzunehmen und zu fördern:

1.    Städtische Kindertageseinrichtung Sprösslinge, Bergkamen-Overberge mit dem Angebot gem. § 48 Abs. 1 Nr. 1 von einer Öffnungszeit von zwischen 47,5 und 50 Wochenstunden. Die genauen Öffnungszeiten werden ab dem 01.08.20 bedarfsgemäß angeboten. Die Einrichtung ermöglicht außerdem Notfallangebote für Familien mit kurzfristig erhöhtem Bedarf.

 

 

2.    Städtische Kindertageseinrichtung Tausendfüßler, Bergkamen-Oberaden mit Öffnungszeiten zwischen bedarfsentsprechend 47,5 und 50 Wochenstunden, dem angepassten Öffnungszeiten und  ebenfalls der Möglichkeit, Notfallangebote bei kurzfristig erhöhtem Bedarf einzurichten.

 

In Mitte/Weddinghofen soll nach Absprache mit dem Träger eine Einrichtung der AWO gefördert werden. Hierzu wird die Verwaltung mündlich in der Sitzung informieren, da zum Zeitpunkt der Erstellung der Vorlage noch Einzelheiten geklärt werden mussten.

 

Die Fördermittel für die städtischen Einrichtungen sollen zur Finanzierung des Personals eingesetzt werden. Da in beiden Einrichtungen bereits im vergangenen Jahr die genannte Flexibilisierung durchgeführt wurde, ist hier auch nicht die Erstellung eines neuen Konzeptes notwendig. Eine mögliche Aufstockung von Personalstunden erfolgt unter Berücksichtigung der Fördermittel im Rahmen der Personalplanung.

 

Die finanziellen Folgen der KiBiz-Reform wurden und konnten noch nicht komplett ausgewertet werden. Das Jugendamt geht zum jetzigen Zeitpunkt davon aus, dass eine Finanzierung des Eigenanteils aus dem Budget erfolgen kann.

 

Die Verwaltung schlägt weiter vor, im kommenden Jahr die Träger von Einrichtungen anzuschreiben mit der Bitte, sich mit bedarfsgerechten Konzepten um eine Förderung ab dem KiTa-Jahr 2021/22 zu bewerben. In welcher Form sich Tagespflegepersonen um eine Förderung bewerben können, soll dann mit dem „Verein Familiäre Kinder-Tagesbetreuung“ gemeinsam besprochen werden.

 

 

 

 

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

 

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

Busch

Beigeordnete

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Kortendiek

Sachbearbeiter

 

 

 

 

Hörstrup