Betreff
3. Änderung der Satzung der Stadt Bergkamen über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege vom 25.03.2019 (Elternbeitragssatzung)
Vorlage
11/1871
Aktenzeichen
hö-dö
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Bergkamen beschließt die 3. Änderung der Satzung der Stadt Bergkamen über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege vom 25.03.2019 (Elternbeitragssatzung) in der Form gemäß Anlage 1.

 

Diese Entscheidung wurde durch den Haupt- und Finanzausschuss gem. § 60 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b , ber. S. 304 a) gefasst.

 

Sachdarstellung:

 

Die städtische Elternbeitragssatzung bedarf aufgrund einer Gesetzesänderung einer rechtlichen Anpassung. Der Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 29.11.2019 eine Reform des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) beschlossen. § 50 Abs. 1 des reformierten KiBiz regelt die Beitragsfreiheit neu.

 

Bislang galt gem. § 23 Abs. 1 KiBiz (alte Fassung):

 

„Die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege durch Kinder, die am 1. August des Folgejahres schulpflichtig werden, ist in dem Kindergartenjahr, das der Einschulung vorausgeht, beitragsfrei.“

 

Das reformierte KiBiz regelt in § 50 Abs. 1:

 

„Die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege durch Kinder, die bis zum 30. September das vierte Lebensjahr vollendet haben werden, ist ab Beginn des im selben Kalenderjahr beginnenden Kindergartenjahres bis zur Einschulung beitragsfrei.“

 

§ 1 Abs. 2 der Elternbeitragssatzung wird dieser Gesetzesänderung angepasst.

Die Bergkamener Elternbeitragssatzung regelt in § 7 Abs. 2 und 4 die Beitragsbefreiung für Eltern, die Leistungen nach dem SGB II, SGB XII oder dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, darüber hinaus auch die Beitragsbefreiung für Pflegeeltern.

 

Durch Artikel 2 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung vom 19. Dezember 2018 wurde § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) dahingehend geändert, dass auch der Bezug von Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz oder der Bezug von Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz eine Beitragsfreiheit begründen. Diese Regelung wird in Bergkamen seit Inkrafttreten dieses Gesetzes umgesetzt, wird aber im Rahmen dieser Satzungsänderung explizit festgelegt.

 

Andere Änderungen haben keine inhaltlichen Auswirkungen, sondern dienen zur Klarstellung der bisherigen Regelung.

 

Die Änderungssatzung ist als Anlage 1 und die Neufassung als Anlage 2 beigefügt. Die Änderungen in der Anlage 2 sind fett markiert.

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

3. 2 Anlagen

 

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

Busch

Beigeordnete

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Kortendiek

Sachbearbeiter

 

 

 

 

Hörstrup

Sichtvermerk StA 30

 

 

 

 

Roreger