Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Bergkamen nimmt die Vorlage zur Kenntnis.
Diese Entscheidung wurde durch den Haupt- und Finanzausschuss gem. § 60 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b, ber. S. 304a) gefasst.
Sachdarstellung:
Der Haupt- und Finanzausschuss
der Stadt Bergkamen wird im Rahmen dieser haushaltsmäßigen Unterrichtung mit
den ersten Einschätzungen zu verschiedenen haushaltsrelevanten Aspekten
informiert.
Auch wenn zu diesem frühen
Zeitpunkt eine tragfähige Finanzfolgenabschätzung noch nicht abgegeben werden
kann, wird der Haupt- und Finanzausschuss zu den derzeitigen Arbeiten,
Prognosen und Risiken um Kenntnisnahme gebeten.
I. Allgemeines
(Controlling / Berichtswesen)
Sowohl auf der Ertragsseite des
Haushalts als auch auf der Aufwandsseite wird die Stadt die finanziellen
Auswirkungen der Corona-Krise in gravierendem Maße zu spüren bekommen. Um
Erkenntnisse über die Größenordnung zu gewinnen, stehen der Kämmerei sowohl das
standardisierte Berichtswesen als auch zusätzliche, aufgrund der aktuellen
Entwicklung eingeführte Kontrollen zur Verfügung:
Durch die Budgetberichte wird
der HFA regelmäßig (zu den Stichtagen 30.06., 30.09. und 31.12.) über die
Entwicklung des Haushaltes informiert. Im Rahmen dieses Berichtswesens
prognostizieren alle Dienststellen auf Basis der Ist-Ergebnisse ihre
voraussichtlichen Erträge und Aufwendungen bis zum Jahresende, wodurch
unterjährig Erkenntnisse über das voraussichtliche städtische Jahresergebnis
2020 gewonnen und entsprechende Steuerungserfordernisse abgeleitet werden
können.
Über das Berichtswesen erhalten
die Entscheidungsträger die notwendigen Informationen, um reagieren zu können,
wenn die Ziele der Haushaltsplanung in Gefahr geraten. Zum einen kann die
Kämmerei bereits unterjährig auf Fehlentwicklungen reagieren und geeignete
Maßnahmen innerhalb der Verwaltung initiieren. Zum anderen werden die politischen
Gremien in die Lage versetzt, einen aktuellen Stand der
Haushaltsbewirtschaftung in ihre Beschlüsse einzubeziehen.
Gemäß § 25 Abs. 1 KomHVO NRW
ist das Vertretungsorgan unverzüglich zu informieren, wenn sich abzeichnet,
dass sich das Ergebnis des Ergebnisplans oder des Finanzplans wesentlich
verschlechtert. Ab einer Verschlechterung von 7% der Gesamtaufwendungen (d.h.
einer Ergebnisverschlechterung im Ergebnisplan von 10,3 Mio. €) besteht
außerdem prinzipiell gemäß § 11 der Haushaltssatzung die Verpflichtung zur
Aufstellung eines Nachtragshaushalts. Es bleibt jedoch die aktuelle Erlasslage
im Zuge der Corona-Krise abzuwarten. Ggf. besteht im Jahr 2020 keine
Verpflichtung zur Aufstellung eines Nachtragshaushaltes.
Angesichts der derzeitigen
dynamischen Lage überwacht die Kämmerei daher – über das o.g. Berichtswesen
hinaus den aktuellen Buchungsstand. Sofern sich aus der Ist-Entwicklung (auch
unter Nutzung von Hochrechnungen) Auffälligkeiten erkennen lassen, wird im
Fachbereich hinterfragt, ob der geplante Jahreswert in der Ergebnisrechnung
gefährdet ist. In Bezug auf die Finanzrechnung erfolgt im Rahmen der
Liquiditätsplanung (siehe dazu unter II. D) eine Überwachung möglicher
Überschreitungen.
Soweit Mehrbedarfe nicht
innerhalb der Budgets durch Umschichtungen finanziert werden können, bedarf es
der Bewilligung von über- oder außerplanmäßigen Aufwendungen oder Auszahlungen.
Nach § 8 der Haushaltssatzung ist der Stadtkämmerer hierzu bis zu einer Höhe
von 30 T€ befugt. Über die erteilten Genehmigungen zur Leistung von über- oder
außerplanmäßigen Aufwendungen bzw. Auszahlungen ist der Rat im Nachgang zu
unterrichten. Die Verwaltung plant, diese regelmäßige Berichterstattung
unabhängig von den Sitzungsterminen weiter fortzuführen.
Corona-bedingte Veränderungen
auf der Ertragsseite (Mindererträge) lassen sich derzeit nur in Teilen
darstellen (s. ausführlich unter II. A).
Der Stadtkämmerer lässt sich
regelmäßig vom Steueramt über die Entwicklungen im Bereich der Gewerbesteuer
berichten, um Erkenntnisse über die Entwicklung der Steuererträge zu gewinnen.
Vom Erlass einer
Haushaltssperre wurde nach Prüfung abgesehen. Stattdessen wurde eine
Bewirtschaftungsverfügung zur Wahrnehmung der Gesamtverantwortung für den
städtischen Haushalt erlassen (Anlage 1).
II. Ausblick auf die finanziellen Folgewirkungen der
Corona-Krise in Bergkamen
A) Steuern
Die Gewerbesteuern zählen neben
dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und der Grundsteuer B zu den
wesentlichen Ertragspositionen der Stadt Bergkamen, weshalb diese derzeit
besonders im Fokus der Prognosen steht.
Nach den aktuell vorliegenden
Zahlen (22.04.2020) gibt es bei der Gewerbesteuer derzeit 61 Anträge auf
Herabsetzung von Gewerbesteuer-Vorauszahlungen mit einem Volumen von 1.000 T€.
Des Weiteren liegen 19 Anträge auf Stundung von Gewerbesteuer mit einem Volumen
von 220 T€ vor. Über die corona-bedingten Ausfälle hinaus ist für das
Haushaltsjahr 2020 mit erheblichen Mindererträgen bezogen auf den
Haushaltsansatz zu rechnen.
Die aktuell vorliegenden Daten
stellen eine Momentaufnahme dar und lassen derzeit noch keine belastbare
Prognose zu. Für eine Grobabschätzung der Gesamtfolgen kann daher zum
derzeitigen Zeitpunkt nur mit Modellen in Anlehnung an diverse
Prognoseinstrumente gearbeitet werden:
·
Die
Bundesregierung geht im jüngst verabschiedeten Nachtragshaushalt des Bundes
gegenüber der ursprünglichen Planung von einem Rückgang bei den Steuererträgen
in 2020 von 10,307% aus. Diese Zahl basiert dem Vernehmen nach auf einer ad
hoc-Schätzung und orientiert sich an den Erfahrungen aus der Finanz- und
Wirtschaftskrise 2008/2009.
·
Das Gutachten des
Sachverständigenrats "Die gesamtwirtschaftliche Lage angesichts der
Corona-Pandemie", Sondergutachten vom 22.3.2020, veröffentlicht am
30.03.2020 legt seinen Prognosen zwei, jeweils auf zwei Jahre bezogene
Szenarien zugrunde: In einem Basisszenario geht das Gutachten von BIP-Einbrüchen
in Höhe von lediglich -2,8 % in 2020 (Folgejahr +3,7%), für ein Risikoszenario
(V-Szenario mit kurzem scharfen Einbruch) wird ein Rückgang des BIP von -5,4%
unterstellt (Folgejahr dann -4,9%).
·
Das jüngst
erschienene ifo-Gutachten "Die volkswirtschaftlichen Kosten des
Corona-Shutdowns für Deutschland: Eine Szenarienrechnung" prognostiziert
die Kosten des Shutdowns in Form verlorener Bruttowertschöpfung für drei
Szenarien, die danach differenzieren, welche Wirtschaftsbereiche ihre Aktivität
wie stark reduzieren und wie schnell die Rückkehr zur normalen
Wirtschaftstätigkeit erfolgt. Die Wissenschaftler weisen darauf hin, dass damit
nur Informationen zu ungefähren Größenordnungen gegeben sind und weiterhin hohe
Unsicherheit über die tatsächliche Entwicklung besteht. Bei einem Shutdown von
mehr als einem Monat erreichten die Ausfälle jedoch schnell Dimensionen,
"die deutlich jenseits der Wachstumseinbrüche liegen, die aus früheren
Rezessionen oder Naturkatastrophen zumindest in der Geschichte der
Bundesrepublik oder der Europäischen Union bekannt sind". Für Deutschland
gehen die Wissenschaftler - je nach Szenario - und Shutdown-Dauer im Ergebnis
von eine Spanne zwischen -5,1 bis, -20,6% aus.
Zum Vergleich: Die Finanzkrise
2008/2009 führte zum einem Einbruch des BIP um -5,7%. Auch wenn die aktuellen
Informationen über Umsatzeinbußen und beantragte Kurzarbeit darauf hindeuten,
dass die aktuelle Krise im Vergleich zur Finanzmarktkrise eher schärfer
ausfallen könnte, orientieren sich derzeit eine Reihe von Prognosen an diesen
Erfahrungen als Referenzgröße für eine Basiseinschätzung. Dabei ist für die
Auswirkungen auf die kommunalen Steuererträge zu berücksichtigen, dass die
Gewerbesteuer traditionell stärker ausschlägt. So waren bei der Gewerbesteuer
in den Referenzjahren der Finanzkrise für die (nachlaufenden)
Gemeindefinanzierungsgesetze 2011 und 2012 (Referenzzeiträume also
1.7.2009-30.6.2010 und 1.7.2010-30.6.2011) Rückgänge bei der Gewerbesteuerkraft
von -10,5 bzw. -10,6% zu verzeichnen, also fast ein doppelt so hoher Ausschlag
verglichen zur BIP-Entwicklung.
Vor diesem Hintergrund wäre
angesichts der vom Sachverständigenrat und vom ifo-Institut skizzierten
möglichen BIP-Entwicklung bei der Gewerbesteuer eine Spannbreite der möglichen
Rückgangsszenarien von -10 bis -40 % zugrunde zu legen.
Eine Modellrechnung des
Finanzwissenschaftlers Dr. Manfred Busch rechnet in einem Basisszenario mit
einem Rückgang von -10% und in einem Risikoszenario von -25% bei der
Gewerbesteuer für 2020. Übertragen auf Bergkamen
würde dies mithin bei der Gewerbesteuer
in 2020 einen Rückgang zwischen rd. 1,6
bis 3,9 Mio. € gegenüber dem kalkulierten Ansatz von 15,7 Mio. bedeuten.
Auch bei der Umsatzsteuer- und
der Einkommenssteuer sowie bei den weiteren konjunkturabhängigen Steuern können
mögliche Mindererträge derzeit noch nicht auf Basis von belastbaren Zahlen
prognostiziert werden.
Der Planansatz der sonstigen konjunkturabhängigen
Steuereinnahmen der Stadt Bergkamen (zugrunde gelegt wurden hier der
Einkommenssteueranteil, Umsatzsteueranteil, Vergnügungssteuer) beläuft sich
ausweislich des Haushaltsplans 2020/2021 für das Jahr 2020 auf insgesamt rd.
22,9 Mio. €.
Unter der Prämisse, dass die
Annahme eines 10%igen Rückgangs, die im Nachtragshaushalt des Bundes gewählt
wurde, plausibel ist, wären hier mithin Mindererträge
in Höhe von rd. 2,3 Mio. € nicht
auszuschließen.
Zeitverzögert dürften sich
außerdem Rückgänge bei den (ebenfalls steuerabhängigen) Zuweisungen aus dem
kommunalen Finanzausgleich ergeben.
B) Unmittelbare Aufwendungen der Verwaltung in
Zusammenhang mit der Krisenbewältigung sowie unmittelbare Krisenfolgen
Neben den Maßnahmen zur
Stützung der wichtigen und bewährten Strukturen der Daseinsvorsorge sowie der
hiesigen Wirtschaft, die sowohl die Ergebnisrechnung und / oder die Liquidität
betreffen, wird die Corona-Krise in vielfältiger Weise finanziell im Haushalt
der Stadt Bergkamen spürbar.
Bei den Erträgen sind neben
Einbrüchen bei den verschiedenen Steuerarten (siehe Ausführungen unter A)) auch
in allen anderen Dezernaten sonstige Mindererträge zu verzeichnen, die sich mit
Stand 15.04.2020 auf insgesamt 202 T€ aufsummieren. Unter anderem sind dies bis
einschließlich Ende April 2020:
·
Erstattung
KiTa-Gebühren: 110 T€
·
Elternbeiträge
OGGS/Verpflegungskosten: 52 T€
·
Erstattung
Gebühren der Musikschule: 22 T€
·
Säumniszuschläge
bei Vollstreckungsmaßnahmen: 12 T€
·
Ausfall von
Teilnehmerentgelten der VHS: 6 T€
Nicht alle Aufwendungen, die in
der Folge der derzeitigen Krise zu erwarten sind und/oder im Zusammenhang mit
der Krisenbewältigung entstehen, können derzeit schon abschätzt werden. Diese
lassen sich erst zu einem späteren Zeitpunkt beziffern. Die nachfolgenden
Informationen dienen daher - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - lediglich
einer ersten Orientierung über die Vielzahl der zu erwartenden Auswirkungen und
stellen dafür lediglich beispielhaft Informationen aus dem Krisenstab sowie
erste Risikoanzeigen gegenüber der Kämmerei zusammen:
·
Kosten
Sicherheitsdienst Rathaus (8 T€/Monat)
·
Beschaffung
persönlicher Schutzausrüstung sowie Desinfektions-/Reinigungsmittel (rd. 5
T€/Monat)
·
erwartete
Mehraufwendungen im Bereich der Kosten der Unterkunft in Folge steigender
Arbeitslosenzahlen
·
erhöhte
Beteiligung im Rahmen der Krankenhausumlage
·
Auswirkungen
höherer Umlagen beim Kreis Unna / Landschaftsverband (LWL)
Ob und inwieweit die daraus
resultierenden Belastungen (teilweise) in Budgets aufgefangen werden können
oder zu außer- und überplanmäßigen Bedarfen führen, wird derzeit von den
jeweiligen Fachbereichen geprüft. Im Fall einer außer- oder überplanmäßigen
Bewilligung werden diese in die entsprechenden haushaltsrechtlichen
Unterrichtungen des Rates aufgenommen werden. Derzeit kann daher auch noch
keine seriöse volumenmäßige Abschätzung der saldierten Auswirkungen auf das
Jahresergebnis vorgenommen werden.
Unabhängig von den
haushaltsrechtlichen Handlungsnotwendigkeiten stellt die Kämmerei derzeit
sicher, dass für die skizzierten, bislang nicht eingeplanten Aufwendungen und
trotz der im Zuge der Steuerertragsrückgänge zu verzeichnenden
Liquiditätsrückgänge jederzeit die notwendige Liquidität gesichert ist (s.
unter D.).
C) Auswirkungen im Konzern Stadt
Eine Betroffenheit ist auch im
Konzern Stadt zu erwarten. Dies betrifft beispielsweise
·
die
Gemeinschaftsstadtwerke GSW (verminderte Gewinnausschüttung/
Gewerbesteuermindererträge)
·
die UKBS
(verminderte Gewinnausschüttung)
·
die
Verkehrsgesellschaft Kreis Unna (VKU) – ggf. Erhöhung der Verlustabdeckung
Die Beteiligungsverwaltung ist
daher im Austausch mit den Geschäftsführungen, um die weitere Entwicklung zu
beobachten und ggf. reagieren zu können.
Neben mittelfristigen Effekten
wie geringeren oder ausfallenden Ausschüttungen oder möglichen
Handlungserfordernissen durch Eigenkapitalzuführungen oder erhöhte
Betriebskostenzuschüsse, gilt ein Hauptaugenmerk aktuell der Sicherstellung der
Liquidität.
D) Liquiditätsversorgung
Die Stadt Bergkamen verfügt -
auch in Normalzeiten - über eine Liquiditätsplanung, mit der die jederzeitige
Zahlungsfähigkeit sichergestellt wird. Sie kann gem. § 89 Abs. 2 GO zur
rechtzeitigen Leistung ihrer Auszahlungen Kredite zur Liquiditätssicherung bis
zu dem in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen, soweit
dafür keine anderen Mittel zur Verfügung stehen.
Aufgrund des positiven
Girokontenbestandes kann aktuell noch von einer stabilen Liquidität ausgegangen
werden. Ob der Ende Oktober auslaufende Liquiditätskredit in Höhe von 12 Mio. €
vollständig abgelöst werden und somit eine Reduzierung des
Liquiditätskreditbestandes auf voraussichtlich 42 Mio. € erfolgen kann, hängt
insbesondere von der weiteren Entwicklung in den nächsten Monaten ab.
E) Gesetzgeberische Maßnahmen
Die Stadt Bergkamen setzt sich
gemeinsam mit anderen Städten über den Städte- und Gemeindebund NRW gegenüber
der Landesregierung dafür ein, dass die Städte, aber auch die kommunalen Unternehmen
und hier insbesondere die Kliniken, mit den finanziellen Lasten aus der
Corona-Krise nicht allein gelassen werden, da eine Finanzierung der
corona-bedingten finanziellen Folgen nicht allein aus dem Haushalt der Stadt
erfolgen kann. Ohne zusätzliche, liquiditätswirksame Hilfen wäre ein
kurzfristiges Anwachsen der Verschuldung (Liquiditätskredite) nicht
auszuschließen.
Darüber hinaus besteht ein
enger Austausch des Städte- und Gemeindebundes NRW und der
Finanzverantwortlichen mit dem zuständigen Ministerium über haushaltsrechtliche
Erleichterungen im Rahmen der Corona-Krise. Dies betrifft beispielsweise das
oben skizzierte Erfordernis zur Aufstellung eines Nachtragshaushalts oder die
Anhebung von Liquiditätskreditobergrenzen sowie Erleichterungen bzgl. der
Beratungs- und Beschlussverfahren. Aus Sicht der Verwaltung sind hier zügige
Klarstellungen wünschenswert, wobei Erleichterungen in Teilen durch Erlass auf
den Weg gebracht, andere einer gesetzgeberischen Ausnahmeregelung bedürften.
Gemäß Erlass des MHKBG vom
06.04.2020 wurde eine „Isolation der corona-bedingten Schäden im kommunalen
Haushalt“ beschlossen. Dazu sollen die pandemiebedingten Finanzschäden in den
Haushalten buchhalterisch isoliert und gesondert aktiviert (Bilanzierungshilfe)
und über eine Zeitraum von 50 Jahren abfinanziert werden. Ein entsprechender
Gesetzentwurf wurde angekündigt. Gesetzlich geregelt werden soll ebenfalls,
dass die Kommunen bis auf weiteres – mangels Verlässlichkeit der Ermittlung von
Finanzdaten – der Verpflichtung zur Aufstellung eines Nachtragshaushalts nicht
nachzukommen haben. Eine Anhebung der Liquiditätsobergrenze soll in einem
vereinfachten Nachtragssatzungsverfahren möglich werden. Hierzu und wegen der
weiteren angekündigten Inhalte wird auf den beigefügten Erlass verwiesen (Anlage 2).
Die Verwaltung wird die weiteren Handlungserfordernisse und
-möglichkeiten auf Basis dieses Erlasses bewerten und über den weiteren
Fortgang berichten.
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1. Das Deckblatt
2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
3. 2 Anlagen
Der Bürgermeister Roland Schäfer |
Der Bürgermeister In Vertretung Ulrich Beigeordneter und Stadtkämmerer |
Amtsleiter Marquardt |
Sachbearbeiter Haeske |
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