Betreff
Ermächtigungsübertragungen gemäß § 22 Kom HVO sowie Übertragung der Kreditermächtigung gemäß § 86 Abs. 2 GO NRW in das Haushaltsjahr 2020
Vorlage
11/1819
Aktenzeichen
mö-wz
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss des Rates der Stadt Bergkamen nimmt die Ermächtigungsübertragungen gemäß § 22 Abs. 1 KomHVO für Investitionen im Teilfinanzplan sowie die Übertragung der Kreditermächtigung gemäß § 86 Abs. 2 GO NRW zur Kenntnis.

 

 

Diese Entscheidung wurde durch den Haupt- und Finanzausschuss gem. § 60 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b, ber. S. 304a) gefasst.

 

Sachdarstellung:

 

Gemäß § 22 Abs. 1 KomHVO sind Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen übertragbar. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister regelt mit Zustimmung des Rates die Grundsätze über Art, Umfang und Dauer der Ermächtigungsübertragungen.

 

In einer vom Rat der Stadt Bergkamen in seiner Sitzung am 23.05.2013 beschlossenen Dienstanweisung sind die Vorschriften für die Ermächtigungsübertragungen näher bestimmt worden.

 

Gemäß § 22 Abs. 4 Satz 1 KomHVO ist dem Rat eine Übersicht der Übertragungen vorzulegen. Sie wurden im Rahmen der Arbeiten zur Aufstellung des Jahresabschlusses 2019 auf das Kalenderjahr 2020 übertragen und erhöhen dort die entsprechenden Auszahlungspositionen.

 

Übertragung von Kreditermächtigungen gemäß § 86 Abs. 2 GO NRW

 

In § 2 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2019 ist zur Finanzierung von

eingeplanten Investitionen im Teilfinanzplan eine Kreditermächtigung in Höhe von 14.704.121,00 € veranschlagt. Hinzu kommt eine Kreditermächtigung aus dem Vorjahr in Höhe von 17.162.599,00 €, so dass sich eine Kreditermächtigung in Höhe von insgesamt 31.866.720 € für das Haushaltsjahr 2019 ergibt

 

Für Maßnahmen aus dem Förderprogramm “NRW.Bank. Gute Schule 2020“ wurde eine Kreditermächtigung in Höhe von 2.400.000,00 € veranschlagt, die durch eine Darlehensaufnahme in 2019 in Höhe von 1.000.000,00 € in Anspruch genommen wurde.

Weitere Darlehensaufnahmen waren nicht erforderlich.

 

Nach § 86 Abs. 2 GO NRW gilt die Kreditermächtigung bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres und wenn die Haushaltssatzung für das übernächste Jahr nicht rechtzeitig bekannt gemacht wird, bis zum Erlass dieser Haushaltssatzung.

Die Kreditermächtigung aus dem Vorjahr in Höhe von 17.162.599,00 € geht somit zum Jahresende unter.

 

Zur Finanzierung der übertragenen Investitionen wird eine Kreditermächtigung aus 2019 in Höhe von 4.000.000,00 € bereitgestellt.

 

Die nicht in Anspruch genommene Kreditermächtigung in Höhe von 1.400.000,00 € für  Maßnahmen aus dem Förderprogramm „Gute Schule 2020“ bleibt für deren Fortsetzung und der noch ausstehenden Darlehensaufnahme bestehen. 

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

3. 1 Anlage

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

 

Ulrich

Beigeordneter und Stadtkämmerer

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

 

Marquardt

Sachbearbeiterin

 

 

 

 

 

Mölle