hier: Genehmigung von außerplanmäßigen Auszahlungen gem. § 83 Abs. 1 Satz 3 GO NRW
Beschlussvorschlag:
Folgende gem. § 60 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 14.07.1994 (GV. NRW 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23.04.2019 (GV. NRW S. 201 bis 214), in Kraft getreten am 24.04.2019, am 14.11.2019 durch den Ersten Beigeordneten
Dr.-Ing. Hans-Joachim Peters und Stadtverordneten Thomas Heinzel getroffene Dringlichkeits-entscheidung wird genehmigt:
Die Zustimmung für
folgende außerplanmäßige Auszahlungen gem. § 83 Abs. 1 Satz 3 GO NRW wird
erteilt:
1.
Für die
Anschaffung der Softwaremodule bei der Buchungsstelle 01.11.06/0113.783100 eine
außerplanmäßige Auszahlung von 46.958,59,- Euro.
Die Deckung erfolgt durch ein Mehreinnahmen bei der Buchungsstelle
01.11.14/0213.682100.
2.
Für die
Anschaffung der Hardware bei der Buchungsstelle 01.11.06/0003.783100 eine
außerplanmäßige Auszahlung von 8.000,00,- Euro.
Die Deckung erfolgt ebenfalls durch ein Mehreinnahmen bei der
Buchungsstelle 01.11.14/0213.682100
Sachdarstellung:
Am 14.11.2019 wurde die nachstehende Dringlichkeitsentscheidung getroffen, in der ebenfalls die Begründung und Entscheidung erläutert wurden.
Dringlichkeitsentscheidung
gem. § 60 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom
14.07.1994 (GV.NRW 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202), in Kraft getreten am 24. April 2019.
Federführendes
Fachamt:
Zentrale Dienste
ht-he
Entscheidung
wegen eines Falles äußerster Dringlichkeit gem. § 60 Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 14.07.1994 (GV.NRW 1994, S. 666),
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV. NRW. S.
202), in Kraft getreten am 24. April 2019.
hier:
Genehmigung von außerplanmäßigen Auszahlungen gem. § 83 Abs. 1 Satz 3 GO
NRW
Begründung:
Die Europäische
Richtlinie 204/55/EU vom 16. April 2014 über die
elektronische Rechnungsstellung
(e-Invoicing) bei öffentlichen Aufträgen schreibt den Empfang und die
Weiterleitung von elektronischen Rechnungen verbindlich vor. Seit dem
27.11.2018 sind die Vorschriften für Bundesministerien und Verfassungsorgane in
Kraft, bis November 2019 folgen alle öffentlichen Auftraggeber des
Bundes.
Auf Länder- und kommunaler Ebene ist der späteste Zeitpunkt
für die Umsetzung der Richtlinie der 17.04.2020.
Zwecks Umsetzung der dargestellten
Rechtsgrundlage wurde kurzfristig Kontakt mit verschiedenen Softwareanbietern
aufgenommen.
Die Stadt Bergkamen setzt das
Finanzwesen mpsNF bereits auf der modernen und leistungsstarken SQL-Datenbank
ein und beabsichtigt in 2019 durch die Einführung des externen
Erfassungsclients mit der Anbindung an ein Dokumentenmanagementssystem, die
gesetzlichen Vorgaben zur Annahme der e-Rechnungen zu organisieren und einen
Workflow zum elektronischen Rechnungseingang aufzubauen. Dabei ist
sicherzustellen, dass jede Form des Rechnungseinganges organisatorisch
abgebildet werden kann. Egal, ob eine x-Rechnung, eine e-Rechnung, eine
PDF-Rechnung oder eine Rechnung in Papierform eingeht, muss sichergestellt
sein, dass alle Rechnungen dem DMS-System D3 der Fa. Codia elektronisch zur
Verfügung gestellt werden.
Mit den vorhandenen Modulen
Sachstammauskunft und Kassenkontoauskunft aus dem Programm Management Cockpit
2.0 werden alle notwendigen Informationen der Mittelverfügbarkeit dargestellt.
Da nach Rücksprache vom 12.11.2019 mit
den beteiligten Firmen die Projektumsetzung ca. 6 Monate in Anspruch nehmen
wird, ergibt sich die Dringlichkeit der Entscheidung aus der Gesetzesgrundlage.
Hier ist mit einem Kostenvolumen von rd.
55.000,- € (Software und Scanner) zu rechnen.
Im Hinblick auf die zeitlichen Vorgaben
und die anschließende Projektierung ist eine unverzügliche Auftragsvergabe
notwendig.
.
Aus dem vg.
Gesamtprojekt ergeben sich nachfolgende außerplanmäßige Auszahlungen:
Softwarekosten
Gesamtinvestition Buchungsstelle
01.11.06/0113.783100
MPS 24.323,60
EURO
Codia 22.634,99
EURO
46.958,59
EURO
Gesamtinvestition Buchungsstelle
01.11.06/0003.783100
Hardware (Hochleistungs-Scanner) 8.000,00
EURO
Gesamtinvestitionsvolumen somit: 54.958,59
EURO
Die Deckung der
o.g. Summe erfolgt über Mehreinnahmen bei der
Buchungsstelle: 01.11.14/0213.682100 -Mehreinzahlung Erlöse-
Bergkamen,
12.11.2019
Der Bürgermeister Der
Bürgermeiste
In Vertretung In
Vertretung
gez. gez.
Dr.-Ing. Peters Ulrich
Erster
Beigeordneter Beigeordneter
und Stadtkämmerer
Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 14.07.1994
(GV.NRW 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11.
April 2019 (GV. NRW. S. 202), in Kraft getreten am 24. April 2019.
Die Zustimmung für
folgende außerplanmäßige Auszahlungen gem. § 83 Abs. 1 Satz 3 GO NRW wird
erteilt:
1.
Für die
Anschaffung der Softwaremodule bei der Buchungsstelle 01.11.06/0113.783100 eine
außerplanmäßige Auszahlung von 46.958,59,- Euro.
Die Deckung erfolgt durch ein Mehreinnahmen bei der Buchungsstelle
01.11.14/0213.682100.
2.
Für die
Anschaffung der Hardware bei der Buchungsstelle 01.11.06/0003.783100 eine
außerplanmäßige Auszahlung von 8.000,00,- Euro.
Die Deckung erfolgt ebenfalls durch ein Mehreinnahmen bei der
Buchungsstelle 01.11.14/0213.682100
Bergkamen,
14.11.2019
gez. gez.
Dr.-Ing. Peters Heinzel
Erster
Beigeordneter Stadtverordnete/r
Die Verwaltung empfiehlt, die Entscheidung gem. § 60 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 14.07.1994 (GV. NRW 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23.04.2019 (GV. NRW S. 201 bis 214), in Kraft getreten am 24.04.2019, zu genehmigen.
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1. Das Deckblatt
2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
Der Bürgermeister Roland Schäfer |
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Amtsleiter Hartl |
Sachbearbeiter Hensel |
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