hier: 26. Änderung
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt die 26. Änderung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungsgebühr und Gebührensatzung der Stadt Bergkamen) so, wie sie der Erstschrift der Niederschrift als Anlage beigefügt ist.
Sachdarstellung:
Die
Gebührenkalkulation wurde durch die Mitarbeiter des EBB – Frau Grotefels
(Betriebswirtin) und die Herren Heinemann und Rutkowski (Disponenten) –
aufgestellt.
1. Überprüfung
des Allgemeininteresses
(öffentlicher Anteil
an den Kosten der Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege
und
Plätze)
Nach
der im Jahr 1997 erfolgten Abschaffung eines festen Prozentsatzes (25 %) an den
Kosten der Straßenreinigung wurde die Ermittlung des öffentlichen Anteils in
das Ermessen des Satzungsgebers gestellt. Bei der Stadt Bergkamen wurde seit
diesem Zeitpunkt der öffentliche Anteil als Anteil der Straßenflächen der
überörtlichen Straßen an den gesamt zu reinigenden Straßenflächen ermittelt.
Diese Art der Ermittlung wurde in Urteilen des OVG Münster bestätigt.
Im Zuge der Ermittlung der Wertansätze für die Straßen, Wege und Plätze in der
Eröffnungsbilanz der Stadt Bergkamen wurden die Fahrbahnflächen gemäß Straßen-
und Wegegesetz NRW vermessen.
Im Jahr 2015 erfolgte eine neue Bewertung des anzuwendenden öffentlichen
Anteils an den Kosten der öffentlichen Straßenreinigung und des Winterdienstes;
dieser wurde mit 13,01 % festgestellt.
Der für 2020 anzuwendende öffentliche Anteil
an den Kosten der öffentlichen Straßenreinigung und des Winterdienstes wird mit
14,26 % festgestellt.
Die Verwaltung schlägt vor, diesen Anteil als Gebühren mindernd in der Kalkulation
zu berücksichtigen.
2. Änderung
des Straßenverzeichnisses
Das aktuelle Straßenverzeichnis ist als Anlage
3 dieser Vorlage beigefügt.
3. Gebührenkalkulation
3.1 Kalkulationszeitraum
Gemäß
§ 6 Abs. 2 KAG NRW kann der Gebührenkalkulation ein Zeitraum von bis zu drei
Jahren zugrunde gelegt werden.
Die Verwaltung schlägt vor, den
Kalkulationszeitraum auf ein Jahr festzulegen.
3.2 Gewinn
und Verlustvortrag gemäß KAG NRW
Das
Ergebnis der Betriebsabrechnung für das Jahr 2017 sieht einen Verlust für die
Straßenreinigung von rd. 23.594 € vor, der in voller Höhe in 2020
berücksichtigt wird. Das positive Ergebnis aus 2018 von rd. 48.580 € wird auch
in voller Höhe berücksichtigt.
In
2017 wurde ein positives Ergebnis von. rd. 5.463 € und in 2018 von rd. 56.782 €
im Winterdienst erzielt. Diese Ergebnisse werden in 2020 zu 100 %
berücksichtigt.
3.3 Wesentliche
Einflussfaktoren bei der Kostenentwicklung
Einflussfaktoren sind gestiegene Kosten
aufgrund der Zusatzleistungen für ein sauberes Stadtgebiet. Der EBB hat mit der
Werkstatt im Kreis Unna e. V. eine Vereinbarung im Bereich der „Sozialen
Teilhabe“ für ein sauberes Stadtgebiet geschlossen. Diese beinhaltet den
Einsatz von zehn Reinigungskräften und einem Praxisanleiter. Sechs Mitarbeiter
sind mit dem Praxisanleiter mobil im Stadtgebiet tätig und reinigen öffentliche
Flächen von wildem Müll und Abfallablagerungen. Jeweils vier Mitarbeiter sind
mit zwei Handkarren als Straßenreiniger im Siedlungsschwerpunkt 1
(Bergkamen-Mitte, -Weddinghofen, -Overberge) eingesetzt. Die Aufteilung der
Aufwände erfolgt analog zur Kostenverteilung der städt. Reinigungskolonnen
zwischen den Gebührenarten Abfall und Straßenreinigung / Winterdienst. Weitere
Kostenfaktoren bei der Aufgabe Straßenreinigung ist die inzwischen ausgelieferte
neue Großkehrmaschine und Bereitstellung eines Radladers (ganzjährige
Abschreibung und Verzinsung).
Im Bereich des Winterdienstes ist die Beschaffung eines Allrad-Geräteträgers
mit Winterdienstausstattung als Ersatz für das abgängige Kfz. UN-BK 2227
notwendig. Zudem haben sich die Einsatzkosten aufgrund des fünfjährigen
Durchschnittswertes leicht erhöht.
Der kalkulatorische Zinssatz konnte von 4,00 % auf 3,23 % gesenkt
werden.
3.4 Ergebnis
Bedingt durch die
dargelegten Faktoren steigen die durch Gebühren zu deckenden Kosten (vor Gewinn
und Verlustvortrag) für die Straßenreinigung im Vergleich zum Vorjahr um rd.
24.769 €. Im Bereich des Winterdienstes ist eine Senkung der durch Gebühren zu
deckenden Kosten (vor Gewinn und Verlustvortrag) in Höhe von rd. 24.610 € zu
verzeichnen.
3.4.1 Gebühren
für die Straßenreinigung
Die nachfolgende Gebührenkalkulation führt
zu einem Gebührensatz von 1,8559 € je Meter (gerundet = 1,86 €). Im Vorjahr
(2019) lag dieser bei 2,11 €.
3.4.2 Gebühren
für den Winterdienst
Aufgrund der Kalkulation ergeben sich
folgende Gebührensätze:
Straße |
2019 |
2020 |
Priorität 1 |
0,55 € |
0,88 € |
Priorität 2 |
0,55 € |
0,88 € |
Priorität 3 |
0,41 € |
0,66 € |
3.4.3 Gesamtgebühren
Straßenreinigung/Winterdienst
Die Gebührenpflichtigen werden
sowohl zu Straßenreinigungs- als auch zu Winterdienstgebühren herangezogen.
Über beide Gebührenarten ergeben sich je Veranlagungsmeter folgende
Veränderungen:
Straße |
2019 |
2020 |
Priorität 1 |
2,66 € |
2,74 € |
Priorität 2 |
2,66 € |
2,74 € |
Priorität 3 |
2,52 € |
2,52 € |
4.
Gebührenbedarfsermittlung
4.1 Personalkosten
4.1.1 Personalkosten Einsatzleitung 14.717
€
Die Einsatzplanung von Personal und Fahrzeugen wird von
Personen (anteilig) des
Baubetriebshofes
wahrgenommen.
4.1.2 Kosten des
Büroarbeitsplatzes 1.940
€
Es kommen die Pauschalansätze lt.
KGSt-Bericht 7/2016 zur Anwendung.
4.1.3 Personalkosten 166.857
€
Für die beiden Kehrmaschinen
sind zwei Mitarbeiter vom EBB tätig. Des Weiteren sind Personalkostenanteile
der manuellen Stadtreinigung enthalten.
4.1.4 Kosten des Arbeitsplatzes 16.686
€
Nach KGSt können für
Nicht-Büroarbeitsplätze maximal 10 % der Personalkosten für die Abgeltung von
z. B. Dienstkleidung, Kosten für Sozialräume etc. berücksichtigt werden.
4.1.5 Personalvertretung 5.900
€
Um für die Fahrzeuge einen
täglichen Einsatz gewährleisten zu können, werden nach dem Personaleinsatzplan
rd. 100 Personalstunden benötigt, die nicht mit den Mitarbeitern im EBB
abgedeckt werden können.
4.2
Kalkulatorische Abschreibungen
4.2.1 Maschinen/Zusatzgeräte
Straßenreinigung 96.167
€
Als Basis dient der
Wiederbeschaffungszeitwert. Eingeplant ist die Beschaffung eines Radladers.
4.2.2 Maschinen/Zusatzgeräte
Winterdienst 44.044
€
Auch hier werden die Wiederbeschaffungszeitwerte zugrunde gelegt. Eingeplant
ist die Beschaffung eines Geräteträgers mit Winterdienstausrüstung.
4.3 Kalkulatorische Zinsen 27.326
€
Die Ermittlung erfolgt auf der Grundlage des durchschnittlich gebundenen
Kapitals nach Anschaffungswerten mit einem kalkulatorischen Zinssatz von 3,23
%.
4.4
Sonstige
Kosten
4.4.1 Unterhaltung Maschinen 105.135
€
Es werden fixe Kosten berücksichtigt wie
TÜV-Gebühren und Versicherungen. Weiterhin finden Kraftstoffverbrauch und drei
Voll-Service-Wartungsverträge hier ihren Niederschlag.
4.4.2 Unterhaltung
WD-Abrollkipper 10.309
€
Für den Einsatz mit Feuchtsalz wird der
Abrollkipper zu 40 % im Winterdienst eingesetzt.
4.4.3 Unterhaltung Zusatzgeräte 10.000
€
Hier handelt es sich um
Durchschnittswerte der letzten fünf Jahre.
4.4.4 Kosten des Winterdienstes 31.470
€
Für die Einsatzplanung werden
Angaben des Wetterdienstes benötigt. Des Weiteren werden ein Kommunalschlepper
sowie ein Geräteträger mit Winterdienstausrüstung im Zeitraum November bis März
des Folgejahres angemietet.
Ebenfalls wird der Ankauf von Streumitteln berücksichtigt.
4.4.5 Verwertung von
Straßenkehricht 38.000
€
Für den Transport und die
Verwertung / Entsorgung von Straßenkehricht sind die vg. Kosten vorkalkuliert.
4.4.6 Sonstige Dienstleistungen 6.800
€
Die Reinigung des Busbahnhofes
(ZOB) am Rathaus wurde aufgrund des notwendigen Einsatzes von Spezialmaschinen
an eine Privatfirma vergeben.
Des Weiteren kommt der Einsatz einer EDV-Software für die Alarmierung, Routenerfassung
und Dokumentation („Call & Report“) zum Einsatz.
4.5 Leitungs-/Verwaltungskosten
EBB 79.054
€
Für die Leitung des EBB
(Betriebsleiter, Stellvertreter,
Buchhaltung, Rechnungsprüfung und Zahlung) sind Personalkosten sowie
Sachkostenpauschalen inkl. Technikunterstützung zu berücksichtigen.
Weiterhin fallen Kosten für die Prüfung des EBB sowie Abschreibungen und Zinsen
für die baulichen Veränderungen am Baubetriebshof (Mietereinbauten) an.
Die Verteilung der Gesamtsumme erfolgt auf die Bereiche Abfallbeseitigung und
Straßenreinigung nach den durch die einzelnen Bereiche zu vertretenden Kosten.
Die Verteilung der Gesamtverwaltungskosten richtet sich nach den zu
vertretenden Kosten der Straßenreinigung und des Winterdienstes.
4.6 Kostenerstattung von
Produkt 1 10.399
€
Erlös aus dem Einsatz
des in 2015 beschafften Geräteträgers Unimog UN-BK 423 zu 20 % im Bereich
Abfall.
4.7 Aufteilung der Kosten
der Straßenreinigung
Die hier ausgewiesenen
Gesamtkosten der Straßenreinigung beinhalten auch Kosten, die für die Reinigung
von nicht gewidmeten Flächen entstehen.
Über die Straßenreinigungsgebühren dürfen aber nur die Kosten finanziert
werden, die für die Reinigung der gewidmeten Straßen, Wege und Plätze
entstehen.
Die Aufteilung erfolgt anhand der Einsatzstunden der Kehrmaschinen für die
unterschiedlichen Bereiche.
4.8 Leistungen des
Baubetriebshofes 61.700
€
Für die Winterwartung (rd. 1.050 Std.) sowie die Reinigung verschiedener
Bereiche, die überwiegend manuell durchgeführt werden muss (rd. 100 Std.), wird
Personal des Baubetriebshofes sowie die notwendigen Fahrzeuge in Anspruch
genommen.
4.9 Öffentlicher
Anteil
Die Kosten der öffentlichen
Straßenreinigung und des Winterdienstes belaufen sich ohne die Kosten der
Verwaltung auf
- Straßenreinigung 321.180
€
- Winterdienst 183.465
€
Diese Kosten dürfen jedoch nicht komplett auf die Grundstückseigentümer
umgelegt werden, da die Allgemeinheit einen Teil der Kosten zu tragen hat, wie
z. B. die Beseitigung der Verschmutzung durch den Durchgangsverkehr.
Daher wird bei der Stadt Bergkamen der öffentliche Anteil anhand der zu
reinigenden Straßenflächen für überörtliche Straßen an den gesamt zu
reinigenden Flächen gemessen; der Anteil beträgt 14,26 %.
- Straßenreinigung 45.793
€
- Winterdienst 26.158
€
Den dann durch Gebühren zu deckenden Kosten sind die Kosten der Verwaltung
hinzuzurechnen.
4.10
Kosten der Verwaltung
4.10.1 Kosten der Verwaltung -
Personal - 41.876
€
Der EntsorgungsBetriebBergkamen nimmt
Personalleistungen der Verwaltung in Anspruch, z. B. des Steueramtes für das
Erstellen und Versenden der Gebührenbescheide, der Stadtkasse oder des
Umweltbereiches.
4.10.2
Kosten der Verwaltung - sächlich - 3.539
€
Mit diesem Betrag sind
Aufwendungen zu begleichen, die in den Fachämtern (s. o.) für die Beschäftigung
mit der Straßenreinigung und dem Winterdienst entstehen.
Hierunter fallen z. B. Heizkosten, Büromaterialien, Strom etc., ermittelt
anhand von Personenschlüsseln.
Die Umlage der Verwaltungskosten erfolgt je zur Hälfte auf die Straßenreinigung
und den Winterdienst, da die Anzahl der Veranlagungen identisch ist.
4.11
Gewinn- bzw. Verlustvortrag 2016 und 2017
Gemäß den Bestimmungen des § 6 KAG NRW wird
der Verlust aus 2017 und der Gewinn aus 2018 im Bereich der Straßenreinigung
und der Gewinn aus 2017 und 2018 im Bereich Winterdienst in voller Höhe
berücksichtigt.
Es ergeben sich somit durch Gebühren zu
deckende Kosten für
- die Straßenreinigung 273.108
€
- den Winterdienst 117.770
€
5.
Kalkulation
5.1
Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren
Insgesamt sind 147.159 Meter zu veranlagen.
Bei Division der Kosten (273.121 €) durch die Veranlagungsmeter ergibt sich ein
Gebührensatz von 1,8559 €.
Der Gebührensatz sollte auf 1,86 € gerundet und festgesetzt werden.
5.2
Kalkulation der Winterdienstgebühren
Um den unterschiedlichen Vorteil der
erhaltenen Leistung darstellen zu können, bedient man sich der
Äquivalenzziffernrechnung.
Die Winterdienstleistungen der Prioritäten 1 und 2 erfolgen in gleichem Umfang
und werden mit der Äquivalenzziffer 1 bewertet.
Die Winterdienstleistung der Priorität 3 umfasst einen geringeren Umfang und
wird mit der Ziffer 0,75 berücksichtigt. Damit ist sichergestellt, dass
Anlieger der Straßen mit der Priorität 3 auch einen Anteil an den so genannten
Vorhaltekosten (Abschreibungen, Zinsen, etc.), die unabhängig von einem
tatsächlichen Winterdienst anfallen, mittragen.
5.3
Nach
Anwendung der Äquivalenzziffernrechnung ergibt sich ein gewichteter
Gebührensatz von 0,8751 €.
Für die unterschiedlichen Prioritäten sollten die Gebührensätze wie folgt
festgesetzt werden:
Priorität 1 0,88
€
Priorität 2 0,88
€
Priorität 3 0,66
€
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1. Das Deckblatt
2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
3. 3 Anlagen
Der Bürgermeister In Vertretung Dr.-Ing. Peters Betriebsleiter
und Erster Beigeordneter |
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Stv. Betriebsleiter Polplatz |
Sachbearbeiterin Grotefels |
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