Betreff
Übernahme von freiwilligen Trägeranteilen nach der geplanten Reform des Kinderbildungsgesetzes
Vorlage
11/1738
Aktenzeichen
hö-dö
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Verwaltung wird beauftragt, die bestehenden Verträge mit der Arbeiterwohlfahrt Unterbezirk Ruhr-Lippe-Ems (AWO) über die freiwillige Übernahme von Trägeranteilen für ihre Kindertageseinrichtungen in der Stadt Bergkamen zum 01.08.2020 im Hinblick auf eine zeitgleich zu erwartende Änderung des Kinderbildungsgesetzes NRW zu kündigen. Vor Inkrafttreten des neuen Kinderbildungsgesetzes hat die Verwaltung einen Beschlussvorschlag über die Neufestsetzung der Übernahme von freiwilligen Trägeranteilen dem Rat der Stadt Bergkamen vorzulegen.

 

Sachdarstellung:

 

Mit der Reform des Kinderbildungsgesetzes zum 01.08.2020 soll eine dauerhafte tragfähige Finanzierung der Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege sowie eine Qualitätsverbesserung erreicht werden. Am 10.07.2019 ist der Entwurf für ein „Gesetz zur qualitativen Weiterentwicklung der frühen Bildung“ (KiBiz-Reform) in den Landtag eingebracht worden. Derzeit befindet sich das Gesetz noch in der Beratung.

Bei der Finanzierung der Kindertageseinrichtungen nach dem derzeit gültigen Kinderbildungsgesetz haben sich erhebliche Finanzierungsprobleme bei den Trägern ergeben. Zur Sicherstellung der Finanzierung wurde 2017 das „Gesetz zur Rettung der Trägervielfalt von Kindertageseinrichtungen in NRW“ verabschiedet, mit dem den Trägern zusätzliche Mittel für die Kindergartenjahre 2017/18 und 2018/19 zur Verfügung gestellt wurden. Für das KiTa-Jahr 2019/20 gab es eine weitere Übergangsfinanzierung.

 

Gesetzesentwurf: Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz)

 

Der Gesetzesentwurf gliedert sich wie folgt:

 

Teil 1   Allgemeine Bestimmungen

Teil 2   Förderung in Kindertagespflege

Teil 3   Förderung in Kindertageseinrichtungen

            Kapitel 1    Rahmenbestimmungen

            Kapitel 2    Finanzierung

Teil 4   Landesförderung zur Qualitätsentwicklung

Teil 5   Verfahrens-, Übergangs- und Schlussvorschriften

 

 

Finanzierung von Kindertageseinrichtungen

 

Die Systematik der Finanzierung soll grundsätzlich beibehalten werden. Grundlage bleibt die Kindpauschale. Dies ist der vom Gruppentyp abhängig festgesetzte Betrag pro Kind, der zur Deckung der Sach- und Personalkosten einer Einrichtung dient. Darüber hinaus bestehen nach derzeitigem Recht bedarfsabhängige Förderungen:

 

-          Zuschuss zu den Mietkosten

-          Zuschuss für eingruppige Einrichtungen

-          Zuschuss für Waldkindergarten

 

Diese Zuschüsse ergeben in Summe gemeinsam mit den Kindpauschalen die Betriebskosten, die durch Land, Träger und Kommune gemeinsam zu tragen sind

(s. Anlage 2).


Aktuell trägt das Land NRW allein folgende Kosten:

 

-          Zuschuss für plusKiTas

-          Zuschuss für Kitas mit zusätzlichem Sprachförderbedarf

-          Zuschuss für Familienzentren

-          Verfügungspauschale (zusätzlicher Zuschuss zur Unterstützung des Personals)

-          Zusätzliche U3-Pauschale

 

Die Verfügungspauschalen und die zusätzlichen U3-Pauschalen sollen nach dem reformierten KiBiz in die Kindpauschale einfließen. Damit soll eine neue Basisfinanzierung geschaffen werden, die unabhängig von weiterer bedarfsspezifischer Förderung künftig die tatsächlichen Sach- und Personalkosten finanzieren soll.

 

Aktuelle Gesetzeslage

Gesetzentwurf KiBiz-Refom

Betriebskosten:

·         Kindpauschale

 

 

·         Anerkannte Mietkosten

·         Zuschuss für eingruppige Einrichtungen

·         Zuschuss Waldkindergarten

 

Betriebskosten:

·         Neue Kindpauschale mit einberechneter Verfügungspauschale und U3-Pauschale

·         Anerkannte Mietkosten

·         Zuschuss für eingruppige Einrichtungen

·         Zuschuss Waldkindergarten

Landeszuschüsse

·         Zuschuss für plusKita

·         Zuschuss für Kitas mit zusätzlichem Sprachförderbedarf

 

·         Zuschuss für Familienzentren

·         Verfügungspauschale (=zusätzlicher Zuschuss zur Personalunterstützung)

·         Zusätzliche U3-Pauschale

·         Landeszuschuss für Qualifizierung des pädagogischen Personals

Landeszuschüsse

·         Zuschuss für plusKita

·         Zuschuss für plusKitas und andere Einrichtungen mit zusätzlichem Sprachförderbedarf

·         Zuschuss für Familienzentren

 

 

 

·         Landesförderung der Qualifizierung (Praktikumsplätze und päd. Personal)

·         Landesförderung der Fachberatung

·         Zuschuss zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten

 

An der zukünftigen Förderung der Fachberatung auch für die anderen Träger und der Kosten für die Flexibilisierung der Betreuungszeiten aller Kindertageseinrichtungen soll die Kommune anteilig beteiligt werden.

 

 

Betriebskosten und Trägeranteile

 

Grundlage der Betriebskosten sind die Kindpauschalen, die in der Anlage 1 nach derzeitiger Gesetzeslage und nach der geplanten Reform gegenübergestellt sind. Für Kinder, die von Behinderung bedroht oder betroffen sind, werden die Kindpauschalen erhöht. Der Vergleich berücksichtigt eine Dynamisierung von 3 %, da die Kindpauschalen ohne Reform des KiBiz angehoben worden wären.

 

Die Betriebskosten werden zwischen Jugendamt, Land und Trägern nach gesetzlich festgelegten Anteilen aufgeteilt. Die anderen genannten Förderungen werden nach derzeitigem Recht in voller Höhe vom Land übernommen. Das Land zahlt die komplette Förderung an das Jugendamt aus. Von hier werden die Beträge dann an die Träger weitergeleitet. Die Elternbeiträge bzw. Mindereinnahmen aus den Elternbeiträgen verbleiben ebenfalls bei der Kommune.

 

Diese grundsätzliche Finanzierungssystematik soll auch nach der Reform bestehen bleiben. Mit der geplanten Gesetzesänderung ändert sich jedoch die Höhe der jeweils zu leistenden Anteile an den Betriebskosten. In der Anlage 2 ist die geplante Änderung der Finanzierungsanteile dargestellt.

 

 

Zukünftige freiwillige Übernahme von Trägeranteilen

 

Die Stadt Bergkamen leistet freiwillige Zuschüsse an die Träger von Kindertageseinrichtungen. Grundlage dieser Zahlungen sind entsprechende Ratsbeschlüsse und mit den Trägern geschlossene Verträge. Die Höhe der freiwilligen Zuschüsse ist in der Anlage 2 dargestellt. Mit Beschluss des neuen Kinderbildungsgesetzes muss aufgrund der geänderten Finanzierungsanteile über eine Weitergewährung der freiwilligen Trägeranteile neu entschieden werden.

 

Die mit den kirchlichen Trägern geschlossenen Verträge gelten bis zum Inkrafttreten der KiBiz-Reform. Daher laufen diese Verträge automatisch aus, müssen aber im Falle einer weiteren Übernahme von freiwilligen Anteile neu geschlossen werden.

 

Laut Vertrag mit der AWO werden die Trägeranteile in voller Höhe für die Zeit vom 01.08.2012 – 31.07.2013 übernommen. Dieser Vertrag verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten gekündigt wird.

Eine Entscheidung über die zukünftige Übernahme freiwilliger Trägeranteile kann erst nach Verabschiedung des neuen Kinderbildungsgesetzes erfolgen. Die Verwaltung beabsichtigt daher, die Verträge in Absprache mit der AWO bereits jetzt zu kündigen, um nach Verabschiedung des geplanten Gesetzes neue Verträge abschließen zu können, die der neuen Rechtslage dann umfänglich Rechnung tragen.

 

Die Verträge mit der Johanniter-Unfallhilfe-e.V. gelten grundsätzlich für 25 Jahre. Die Vertragsparteien verpflichten sich jedoch, „die Inhalte dieses Vertrages auch während der Vertragslaufzeit neu zu verhandeln, wenn wesentliche Änderungen, die die Parteien nicht zu vertreten haben (z. B. in Folge gesetzlicher Änderungen, Änderungen der kommunalen Beschlusslage, Änderungen der Finanzierungsstrukturen), eintreten.“ Hier ist also die Gesetzesänderung abzuwarten, um auf dieser Grundlage weitere Gespräche zu führen.

 

Der Evangelische Kirchenkreis hat sich mit Schreiben vom 16.09.2019 an die Stadt Bergkamen gewandt und bittet um Gespräche, da dort angestellte Musterberechnungen den Anstieg der Kosten auch nach der Gesetzesänderung darlegen sollen. Diese Berechnungen liegen aktuell hier noch nicht vor. Gespräche hierzu werden in Kürze auf Kreisebene gemeinsam geführt.

 

Aus den Stellungnahmen zum reformierten Kinderbildungsgesetz NRW wird deutlich, dass alle Träger von Kindertageseinrichtungen die Höhe der Neufestsetzung der Trägeranteile in Frage stellen und den Erhalt der Trägervielfalt nur dann gewährleistet sehen, wenn weiterhin freiwillige Übernahmen durch die Kommunen/ das Land erfolgen oder Trägeranteile weiter gesenkt bzw. gänzlich abgeschafft werden.

 

Deshalb können die konkreten finanziellen Auswirkungen der Neufestsetzung von Trägeranteilen erst mit Verabschiedung des Gesetzes und damit der endgültigen Festsetzung der Finanzierungsanteile dargestellt werden.

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

3. 2 Anlagen

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

Busch

Beigeordnete

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Kortendiek

Sachbearbeiterin

 

 

 

 

Hörstrup