Beschlussvorschlag:
Der
Rat der Stadt Bergkamen beschließt die Satzung über die Festsetzung der
Steuersätze für die Grundsteuer und die Gewerbesteuer der Stadt Bergkamen in
der Form, wie sie als Anlage 1 beigefügt ist.
Sachdarstellung:
Nach
den Bestimmungen des Gewerbesteuergesetzes und des Grundsteuergesetzes sind die
Hebesätze jährlich durch die hebeberechtigen Kommunen festzusetzen. Die
Hebesätze werden deklaratorisch auch in der Haushaltssatzung des jeweiligen
Jahres genannt.
Nach
dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes wurde hinsichtlich der Regelungen des
Bewertungsgesetzes zur Einheitsbewertung von Grundvermögen eine
Verfassungswidrigkeit festgestellt und eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2019
gewährt. Der Bund hat das Gesetzgebungsverfahren für die Reform der Grundsteuer
eingeleitet. Am 08.11.2019 hat der Bundesrat die Grundsteuerreform beschlossen.
Bei einer Neuregelung bis zum 31.12.2019 darf die Grundsteuer auf Grundlage der
jetzigen Bewertungsregeln übergangsweise bis zum 31.12.2024 weiter erhoben
werden. Ab dem 01.01.2025 muss dann die gesetzliche Neuregelung zur Anwendung
kommen.
Die
neuen Bewertungsregeln für Grundsteuerzwecke sehen grundsätzlich ein
wertabhängiges Modell vor. Die Ermittlung der jeweiligen Grundsteuerhöhe bleibt
in der Grundstruktur erhalten. Die Grundsteuer berechnet sich nach bisherigem
wie zukünftigem Recht in einem dreistufigen Verfahren.
Das
Finanzamt nimmt für Grundbesitz (land- und forstwirtschaftliches Vermögen und
Grundvermögen) eine Bewertung vor und ermittelt einen Einheitswert. Wesentliche
Faktoren sind der jeweilige Wert des Bodens (Bodenrichtwert) und die Höhe der
statistisch ermittelten Nettokaltmiete, die unter anderem von der sogenannten
Mietniveaustufe der jeweiligen Gemeinde abhängt. Die Grundstücksfläche,
Immobilienart und das Alter des Gebäudes bilden die weiteren Faktoren.
Nach
Multiplikation des Einheitswertes mit der Steuermesszahl ergibt sich ein
Grundsteuermessbetrag, welcher den Kommunalverwaltungen übermittelt wird. Die
Grundsteuerfestsetzung erfolgt unter Multiplikation des Hebesatzes mit dem Grundsteuermessbetrag.
Ein
interkommunaler Vergleich auf Kreisebene bezüglich der Hebesätze stellt sich
wie folgt dar:
Gemeinde / Stadt: |
2019 / 2020 Grundsteuer A |
2019 / 2020 Grundsteuer B |
2019 / 2020 Gewerbesteuer |
Bergkamen |
350 % |
670 % |
480 % |
Bönen |
655 % |
940 % |
475 % |
Fröndenberg |
340 % |
695 % |
465 % |
Holzwickede |
350 % |
560 % |
460 % |
Kamen |
440 % |
690 % |
470 % |
Lünen |
390 % |
760 % |
490 % |
Schwerte |
740 % |
880 % |
490 % |
Selm |
600 % |
825 % |
485 % |
Unna |
447 % |
843 % |
481 % |
Werne |
400 % |
665 % |
445 % |
Die
Höhe des hiesigen Gewerbesteuersatzes beläuft sich seit dem 01.01.2015 auf 480
%.
Seit
dem 01.01.2015 beläuft sich der Hebesatz für die Grundsteuer A auf 350 % und
für die Grundsteuer B auf 670 %.
Eine
Veränderung der vorgenannten Hebesätze mit Wirkung zum 01.01.2020 ist nicht
vorgesehen.
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1. Das Deckblatt
2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
3. 1 Anlage
Der Bürgermeister In Vertretung Ulrich Beigeordneter
und Stadtkämmerer |
|
Amtsleiter Marquardt |
Sachbearbeiterin Zschau |
Sichtvermerk StA 30 Roreger |