Betreff
Anerkennung des Stadtjugendring Bergkamen e. V. als Träger der freien Jugendhilfe
Vorlage
11/1707
Aktenzeichen
schy-dö
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Jugendhilfeausschuss des Rates der Stadt Bergkamen beschließt, dem „Stadtjugendring Bergkamen e. V.“ die öffentliche Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe auf örtlicher Ebene gem. § 75 SGB VIII auszusprechen.

Sachdarstellung:

 

Der Stadtjugendring Bergkamen e. V.“ (SJR), vertreten durch Herrn Christian Stork, hat mit Schreiben vom 15.10.2019 die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gem. § 75 SGB VIII beantragt.

                       

Rechtsgrundlagen für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe sind § 75 SGB VIII in Verbindung mit § 25 des 1. Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG) als Ausführungsgesetz des Landes NRW. Diese Rechtsgrundlagen dienen als Leitfaden für die Prüfung des Antrags.

 

Prüfung der örtlichen Zuständigkeit:
§ 25 Abs. 1 Nr. 1-3 AG-KJHG regelt die örtliche Zuständigkeit der Anerkennung. Demnach ist „zuständig für die öffentliche Anerkennung der Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII… das Jugendamt nach Beschlussfassung des Jugendhilfeausschusses, wenn der Träger der freien Jugendhilfe seinen Sitz im Bezirk des Jugendamtes hat und dort vorwiegend tätig ist,…“.

 

Der SJR hat seinen satzungsgemäßen Sitz in Bergkamen und ist ausschließlich auf Bergkamener Stadtgebiet tätig. Daher obliegt die Entscheidung über den Antrag dem Jugendhilfeausschuss des Rates der Stadt Bergkamen.

  

Voraussetzungen für die Anerkennung:

In § 75 Abs. 1 SGB VIII sind die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe beschrieben:

 

(1)    Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie

 

  1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII tätig sind,
  2. gemeinnützige Ziele verfolgen,
  3. aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie
    einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu
    leisten im Stande sind, und
  4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

 

zu 1. (Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe):

 

Getragen von seinen Mitgliedsgruppen repräsentiert der SJR als Dachverband die Jugendverbände und freien Jugendgruppen in Bergkamen. Das Spektrum der Mitgliedsgruppen reicht von der kirchlichen Jugendarbeit bis hin zu Sport- und Musikgruppen. Der SJR ist für seine Mitglieder überall dort tätig, wo das Leistungsvermögen der Jugendverbände und Jugendgruppen gesteigert und zur Geltung gebracht werden kann.

 

Laut Satzung kennzeichnen drei Schwerpunkte die Aktivitäten des Vereins:

 

·         Dienstleistungen für die Mitglieder durch Informationen, Beratung und Erfahrungsaustausch

·         Vertretung der Vereinsinteressen gegenüber Rat und Verwaltung

·         Information der Öffentlichkeit über Vorstellungen und Meinungen zu jugendpolitischen Themen

 

Ziele sind die Zusammenarbeit der Jugendverbände und Gruppen, die Vertretung der Jugendverbands- und Gruppenarbeit in Gremien der Stadt Bergkamen und der Öffentlichkeit sowie die Unterstützung der Jugendverbände und Gruppen.

 

Eine der wichtigsten Aufgaben des SJR ist die Vertretung der Interessen von Kindern und Jugendlichen in Bergkamen. Der SJR setzt sich als Dachverband in Bergkamen für die Interessen seiner Mitgliedsgruppen und Verbände ein, etwa durch die Mitarbeit im Jugendhilfeausschuss der Stadt Bergkamen. Daneben berät und schult er die Mitgliedsverbände und Gruppen in inhaltlichen und pädagogischen Fragen sowie im Bereich des Zuschusswesens der Stadt Bergkamen. Ein fester Bestandteil der Arbeit des SJR ist die Veranstaltung verschiedener Jugendveranstaltungen, wie z. B. das Theaterfestival oder die Durchführung des Weltkindertages. Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben.

 

Der SJR organisiert jährlich mehrere Veranstaltungen, die der Unterstützung und Information der Mitgliedsgruppen dienen. Darüber hinaus haben die Mitgliedsgruppen und andere Bergkamener Institutionen (Kindergärten, Schulen, etc.) beim Theaterfestival und beim Weltkindertag die Möglichkeit, sich der Öffentlichkeit zu präsentieren.

 

Die Mitgliederversammlung findet satzungsgemäß einmal pro Quartal statt. Neben der

Planung und Organisation der Veranstaltungen des SJR werden die Delegierten der Mitgliedsgruppen hier im Rahmen der Reihe „Thema des Tages“ über aktuelle Entwicklungen und Projekte aus dem breiten Themenfeld der Kinder- und Jugendhilfe informiert. Themen sind etwa die „Prävention sexualisierter Gewalt in der Jugendarbeit“, „Finanzielle Förderung der Gruppen“, Rechtsextremismus oder Methoden der Mitgliedergewinnung. Die Erkenntnisse der sich anschließenden Diskussionen fließen kontinuierlich auch in die Planungen des Bergkamener Jugendamtes für den Bereich der Jugendförderung ein.

 

Darüber hinaus ist der SJR Veranstalter zweier jährlich stattfindender Ferienfreizeiten in die Jugendherberge Gersfeld. 

 

Zur Prüfung, ob es sich hierbei um Tätigkeiten auf dem Gebiet der Jugendhilfe handelt, ist
§ 1 VIII SGB VIII heranzuziehen:

 

(1)    Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf
Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.

(2)    Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3)    Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere

1.       junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen,

2.       Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen,

3.       Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen,

4.       dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.

 

In der Gesamtbetrachtung der Arbeit des SJR sind die Vorgaben des § 1 Abs. 3 SGB VIII erfüllt.

Die beschriebenen Freizeitaktivitäten erfüllen die Anforderungen des § 75 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII und sind klassische Beispiele für Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII sowie die Förderung der Jugendverbände nach § 12 SGB VIII.

 

zu 2. (Gemeinnützigkeit):

 

Der Verwaltung des Jugendamtes liegt ein aktueller Freistellungsbescheid des Finanzamtes Hamm vor, aus dem die Gemeinnützigkeit des SJR hervorgeht.

 

zu 3. (Personelle Vorrausetzungen):

 

Der SJR wird von einem von den Mitgliedern gewählten Vorstand ehrenamtlich geleitet. Die Vorstandsmitglieder verfügen über jahrelange Erfahrung in der Durchführung und Organisation verbandlicher Jugendarbeit. Der Vorstand wird in seiner Arbeit durch einen hauptamtlichen Mitarbeiter des Kinder- und Jugendbüros der Stadt Bergkamen als Geschäftsführer des SJR unterstützt.

 

zu 4. (Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit):

 

Die vorliegende Vereinssatzung, die bekannte Arbeit des Vereins und die bisherigen Erfahrungen der Verwaltung des Jugendamtes in der Zusammenarbeit mit dem SJR geben keinen Anlass zum Zweifel an der Grundgesetzkonformität der verfolgten Ziele und Arbeit des SJR.

 

Anspruch auf Anerkennung: 

Gemäß § 75 Abs. 2 SGB VIII hat „einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe … unter den Voraussetzungen des Absatzes 1, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist.“

 

Der SJR ist bereits seit über 35 Jahren als Dachorganisation für die Bergkamener Jugendverbände tätig. Bis zum Jahr 2005 erfolgte diese Arbeit als Nicht-eingetragener-Verein.

Die Gründungsversammlung des eingetragenen Vereins fand am 28.02.2005 statt. 

 

Die Voraussetzungen für die Anerkennung nach § 75 SGB VIII Abs. 1 sind somit erfüllt.

 

Rechte des anerkannten Trägers:

Als anerkannter Träger der freien Jugendhilfe verfügt der Antragsteller über folgende Rechte:

 

·        Fördermittel der Stadt Bergkamen nur für anerkannte Träger

·        Wahrnehmung von Leistungen und Aufgaben nach SGB VIII

·        Teilnahme an den Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII

·        Beteiligung gem. § 80 SGB VIII an der Jugendhilfeplanung

·        Vorschlagsrecht für die Benennung eines stimmberechtigten Mitgliedes im
Jugendhilfeausschuss

 

Nach pflichtgemäßem Ermessen schlägt die Verwaltung des Jugendamtes vor, dem „Stadtjugendring Bergkamen e. V.“, vertreten durch Herrn Christian Stork, die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe auf örtlicher Ebene gem. § 75 SGB VIII auszusprechen, da die rechtlichen, fachlichen und personellen Voraussetzungen erfüllt sind.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

 

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

Busch

Beigeordnete

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Kortendiek

Sachbearbeiter

 

 

 

 

Scharwey