Beschlussvorschlag:
Die Stadt Bergkamen tritt zum 01.01.2020 der Anstalt des öffentlichen Rechts d-NRW AöR (§ 2 Abs 1 des Gesetzes über die Errichtung einer Anstalt des öffentlichen Rechts „d-NRW AöR“) bei.
Der erforderlichen
Zeichnung einer Finanzanlage in Höhe von 1.000 EUR als Anteil am Stammkapital
wird zugestimmt (§ 4 des Gesetzes über die Errichtung einer Anstalt des
öffentlichen Rechts „d-NRW AöR“).
Die
Interessensvertretung im Verwaltungsrat der Anstalt soll über die von den
kommunalen Spitzenverbänden benannten Vertreter*innen erfolgen (§ 8 des
Gesetzes über die Errichtung einer Anstalt des öffentlichen Rechts „d-NRW
AöR“).
Sachdarstellung:
Der Landtag NRW hat
im Oktober 2016 das Gesetz über die Errichtung einer Anstalt des öffentlichen
Rechts "d-NRW AöR" (Errichtungsgesetz "d-NRW AöR")
beschlossen. Ziel war es, dem staatlichen kommunalen IT-Unternehmen eine
zeitgemäße Rechtsform zu geben. Seit 2002 initiiert und begleitet die d-NRW
Kooperationsprojekte im Bereich der Informationstechnik und des E-Governments.
Bereits vor 2016
hat sich d-NRW bei zahlreichen kommunal-staatlichen Kooperationsprojekten als
Impulsgeber und "neutrale" Durchführungsinstanz bewährt
(Vergabemarktplatz NRW, Meldeportal für Behörden, Verwaltungssuchmaschine NRW,
KiBiz.web., etc.).
Aus praktischen
Erwägungen wurde mit dem Errichtungsgesetz d-NRW AöR der bislang
privatrechtlich organisierte öffentliche Teil von d-NRW als Anstalt
öffentlichen Rechts (AöR) mit Wirkung vom 01.01.2017 neu ausgerichtet. Als
Träger sollen neben dem Land sämtliche kommunalen Gebietskörperschaften der
Anstalt beitreten. Ein zentraler Vorteil dieser Konstruktion liegt darin, dass
die Träger der künftigen Gesellschaft Aufträge im Wege der Inhouse-Vergabe
ausschreibungsfrei erteilen können. Dabei gilt der Grundsatz der Freiwilligkeit
der Inanspruchnahme der Anstalt durch die Auftraggeber.
Nach Auffassung der
kommunalen Spitzenverbände ist es erforderlich, dass, um die Vorteile bei
staatlich-kommunalen Kooperationsvorhaben nutzen zu können, möglichst viele
kommunale Gebietskörperschaften der neuen d-NRW AöR beitreten.
Von besonderer
Bedeutung ist die im Gesetz verankerte gemeinsame Trägerschaft durch Land und
Kommunen:
Das
E-Government-Gesetz NRW und der dazugehörige Masterplan enthalten eine Fülle
von Handlungsfeldern, die eine enge Abstimmung zwischen Land und Kommunen
erfordern. Die "d-NRW AöR" bietet den Kommunen hierfür einen
projektorientierten Zugang.
Als Träger der
"d-NRW AöR" können die Kommunen Produkte und Angebote von
"d-NRW" im Rahmen einer ausschreibungsfreien Inhouse-Beauftragung
nutzen (z. B. die regionalen Vergabemarktplätze Rheinland, Metropole Ruhr und
Westfalen) und fachliche Unterstützung beim Einsatz von Informationstechnik in
Anspruch nehmen.
Als Träger der
"d-NRW AöR" erleichtern die Kommunen außerdem die Zusammenarbeit mit
kommunalen IT-Dienstleistern im Rahmen kommunal-staatlicher
Kooperationsprojekte. Die kommunale Trägerschaft ist eine zentrale
Voraussetzung für eine ausschreibungsfreie Beauftragung jener Dienstleister
durch die "d-NRW AöR".
E-Government-Lösungen
von d- NRW AöR schaffen bei der anstehenden Digitalisierung Entlastung für die
Kommunen.
Organe der Anstalt
sind der Verwaltungsrat und die Geschäftsführung. Für die kommunalen Träger der
Anstalt benennen der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen, der
Städtetag Nordrhein-Westfalen und der Landkreistag Nordrhein-Westfalen jeweils
zwei Mitglieder für den Verwaltungsrat.
Die Kommunen, die
sich an der Anstalt des öffentlichen Rechts beteiligen wollen, haben
daher kein direktes
Entsendungsrecht.
Mit dem Beitritt
muss einmalig ein Anteil am Stammkapital in Höhe von 1.000,00 Euro eingebracht
werden. Nach einem Austritt würde dieser Anteil unverzüglich an die jeweilige
Stadt oder Kommune zurückgezahlt.
Die Zeichnung eines
Anteils am Stammkapital ist eine Investition, die im Finanzplan auszuweisen
ist.
Es wird eine
werthaltige Finanzanlage erworben, die auf der Aktivseite der Bilanz erscheint.
Abschreibungen fallen nicht an, da der Gesetzgeber eine Rückzahlung des Anteils
in Höhe der Einlage bei Kündigung im Gesetz festgeschrieben hat. Der
Erfolgsplan ist daher nicht berührt.
Haftungsverpflichtungen
sind gem. § 4 des Gesetzes für die beitretenden Kommunen als Träger der d-NRW
AöR ausgeschlossen.
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1. Das Deckblatt
2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
Der Bürgermeister Roland
Schäfer |
|
Amtsleiter Hartl |
Sachbearbeiter Hensel |
|