Betreff
Beitritt der Stadt Bergkamen zur Anstalt des öffentlichen Rechts "d-NRW AöR"
Vorlage
11/1609
Aktenzeichen
he-hr
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadt Bergkamen tritt zum 01.01.2020 der Anstalt des öffentlichen Rechts d-NRW AöR (§ 2 Abs 1 des Gesetzes über die Errichtung einer Anstalt des öffentlichen Rechts „d-NRW AöR“) bei.

 

Der erforderlichen Zeichnung einer Finanzanlage in Höhe von 1.000 EUR als Anteil am Stammkapital wird zugestimmt (§ 4 des Gesetzes über die Errichtung einer Anstalt des öffentlichen Rechts „d-NRW AöR“).

 

Die Interessensvertretung im Verwaltungsrat der Anstalt soll über die von den kommunalen Spitzenverbänden benannten Vertreter*innen erfolgen (§ 8 des Gesetzes über die Errichtung einer Anstalt des öffentlichen Rechts „d-NRW AöR“).

 

 

Sachdarstellung:

 

Der Landtag NRW hat im Oktober 2016 das Gesetz über die Errichtung einer Anstalt des öffentlichen Rechts "d-NRW AöR" (Errichtungsgesetz "d-NRW AöR") beschlossen. Ziel war es, dem staatlichen kommunalen IT-Unternehmen eine zeitgemäße Rechtsform zu geben. Seit 2002 initiiert und begleitet die d-NRW Kooperationsprojekte im Bereich der Informationstechnik und des E-Governments.

 

Bereits vor 2016 hat sich d-NRW bei zahlreichen kommunal-staatlichen Kooperationsprojekten als Impulsgeber und "neutrale" Durchführungsinstanz bewährt (Vergabemarktplatz NRW, Meldeportal für Behörden, Verwaltungssuchmaschine NRW, KiBiz.web., etc.).

 

Aus praktischen Erwägungen wurde mit dem Errichtungsgesetz d-NRW AöR der bislang privatrechtlich organisierte öffentliche Teil von d-NRW als Anstalt öffentlichen Rechts (AöR) mit Wirkung vom 01.01.2017 neu ausgerichtet. Als Träger sollen neben dem Land sämtliche kommunalen Gebietskörperschaften der Anstalt beitreten. Ein zentraler Vorteil dieser Konstruktion liegt darin, dass die Träger der künftigen Gesellschaft Aufträge im Wege der Inhouse-Vergabe ausschreibungsfrei erteilen können. Dabei gilt der Grundsatz der Freiwilligkeit der Inanspruchnahme der Anstalt durch die Auftraggeber.

 

Nach Auffassung der kommunalen Spitzenverbände ist es erforderlich, dass, um die Vorteile bei staatlich-kommunalen Kooperationsvorhaben nutzen zu können, möglichst viele kommunale Gebietskörperschaften der neuen d-NRW AöR beitreten.

 

Von besonderer Bedeutung ist die im Gesetz verankerte gemeinsame Trägerschaft durch Land und Kommunen:

 

Das E-Government-Gesetz NRW und der dazugehörige Masterplan enthalten eine Fülle von Handlungsfeldern, die eine enge Abstimmung zwischen Land und Kommunen erfordern. Die "d-NRW AöR" bietet den Kommunen hierfür einen projektorientierten Zugang.

 

Als Träger der "d-NRW AöR" können die Kommunen Produkte und Angebote von "d-NRW" im Rahmen einer ausschreibungsfreien Inhouse-Beauftragung nutzen (z. B. die regionalen Vergabemarktplätze Rheinland, Metropole Ruhr und Westfalen) und fachliche Unterstützung beim Einsatz von Informationstechnik in Anspruch nehmen.


Als Träger der "d-NRW AöR" erleichtern die Kommunen außerdem die Zusammenarbeit mit kommunalen IT-Dienstleistern im Rahmen kommunal-staatlicher Kooperationsprojekte. Die kommunale Trägerschaft ist eine zentrale Voraussetzung für eine ausschreibungsfreie Beauftragung jener Dienstleister durch die "d-NRW AöR".

 

E-Government-Lösungen von d- NRW AöR schaffen bei der anstehenden Digitalisierung Entlastung für die Kommunen.

 

Organe der Anstalt sind der Verwaltungsrat und die Geschäftsführung. Für die kommunalen Träger der Anstalt benennen der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen, der Städtetag Nordrhein-Westfalen und der Landkreistag Nordrhein-Westfalen jeweils zwei Mitglieder für den Verwaltungsrat.

 

Die Kommunen, die sich an der Anstalt des öffentlichen Rechts beteiligen wollen, haben

daher kein direktes Entsendungsrecht.

 

Mit dem Beitritt muss einmalig ein Anteil am Stammkapital in Höhe von 1.000,00 Euro eingebracht werden. Nach einem Austritt würde dieser Anteil unverzüglich an die jeweilige Stadt oder Kommune zurückgezahlt.

 

Die Zeichnung eines Anteils am Stammkapital ist eine Investition, die im Finanzplan auszuweisen ist.

 

Es wird eine werthaltige Finanzanlage erworben, die auf der Aktivseite der Bilanz erscheint. Abschreibungen fallen nicht an, da der Gesetzgeber eine Rückzahlung des Anteils in Höhe der Einlage bei Kündigung im Gesetz festgeschrieben hat. Der Erfolgsplan ist daher nicht berührt.

 

Haftungsverpflichtungen sind gem. § 4 des Gesetzes für die beitretenden Kommunen als Träger der d-NRW AöR ausgeschlossen.

 

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

 

Der Bürgermeister

 

 

 

 

Roland Schäfer

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Hartl

Sachbearbeiter

 

 

 

 

Hensel