Betreff
Korruptionsprävention - jährlicher Bericht -
Vorlage
11/1500
Aktenzeichen
kli-hr
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt die Vorlage – Drucksache Nr. 11/1500 – zur Kenntnis.

 

Sachdarstellung:

 

In der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 09.03.2005 wurde die Verwaltung beauftragt, über das Thema Korruptionsprävention jährlich zu berichten.

 

Das Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen (Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW – KorruptionsbG) vom 16.12.2004 (GV. NRW. 2005 S. 8), in Kraft getreten am 01.03.2005 in der zurzeit gültigen Fassung, enthält zahlreiche Transparenzregelungen sowie Melde- und Anzeigepflichten, die auch den kommunalen Bereich betreffen. Die Meldung von Vergabeausschlüssen und Verfehlungen im Vergaberegister wurde auch für den kommunalen Bereich verbindlich gemacht.

 

Nachfolgend wird über die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen zur Korruptionsprävention berichtet:

 

1.       Anfragen nach § 8 Korruptionsbekämpfungsgesetz („Vergaberegister“)

 

Bei der Informationsstelle des Finanzministeriums NRW wurde das Vergaberegister eingerichtet. Dieses enthält Informationen über Vergabeausschlüsse und Hinweise auf Verfehlungen von Firmen. Die Stadt Bergkamen ist verpflichtet, bei Dienstleistungsaufträgen über 25.000 Euro und bei Bauaufträgen über 50.000 Euro eine Anfrage an das Vergaberegister zu stellen. Im Gegenzug besteht die Verpflichtung, dem Vergaberegister die Daten der Firmen zu melden, die im Sinne des Korruptionsbekämpfungsgesetzes auffällig  geworden sind.

 

Im Jahr 2018 wurde das Vergaberegister wie folgt angefragt:          

                                      

Stadtämter/ Eigenbetriebe                                                                     

Anzahl der Anfragen

Schulverwaltung, Weiterbildung und Sport

3

Zentrale Dienste

6

Bürgerbüro

3

Stadtbetrieb Entwässerung

7

Planung, Tiefbau, Umwelt

6

Immobilienwirtschaft

17

Baubetriebshof

4

EntsorgungsBetriebBergkamen

4

Jugendamt

1

 

 

Gesamt

51

 

Es lagen keine Eintragungen im Vergaberegister vor.


 

2.       Nachfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz

 

      Im Jahre 2018 hat es keine Nachfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz gegeben.

 

 

3.   Veröffentlichungspflicht gem. § 16 Korruptionsbekämpfungsgesetz im Jahre 2018

 

§ 16 Korruptionsbekämpfungsgesetz sieht eine jährliche Veröffentlichung der beruflichen Daten, Beraterverträge, Mitgliedschaften in Gremien und Organen sowie Vereinsfunktionen öffentlicher Mandatsträger (Bürgermeister, Ratsmitglieder und Sachkundiger Bürger) vor.

 

Durch die Offenlegung werden berufliche Betätigungen, andere Mandate und Ehrenämter während der Zeit der parlamentarischen Arbeit transparent und somit deren Vereinbarkeit dargestellt. Der Weg der Offenlegung auch der ehrenamtlichen Funktionen kann Aufschluss über die Entscheidungen der Mandatsträgern zugrunde liegenden Motivationen geben.

 

Die Angaben hierzu werden jährlich, jeweils zum 01.03., auf der städtischen Homepage aktualisiert.

 

 

4. Anzeigepflicht  des Hauptverwaltungsbeamten gem. § 17 Korruptionsbekämpfungsgesetz

 

Der Bürgermeister kommt seiner Anzeigenpflicht  gem. § 17 Korruptionsbekämpfungs-

gesetz gegenüber dem Rat nach. Außerdem veröffentlicht er seine Nebentätigkeiten und Mitgliedschaften in Organen, Gremien und Vereinen auf seiner privaten Website.

               

 

 

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

 

Der Bürgermeister

 

 

 

 

Roland Schäfer

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Hartl

Sachbearbeiter

 

 

 

 

Klinger