Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt die Vorlage – Drucksache Nr. 11/1500 – zur Kenntnis.
Sachdarstellung:
In der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am
09.03.2005 wurde die Verwaltung beauftragt, über das Thema
Korruptionsprävention jährlich zu berichten.
Das Gesetz zur
Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines
Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen (Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW –
KorruptionsbG) vom 16.12.2004 (GV. NRW. 2005 S. 8), in Kraft getreten am
01.03.2005 in der zurzeit gültigen Fassung, enthält
zahlreiche Transparenzregelungen sowie Melde- und Anzeigepflichten, die auch
den kommunalen Bereich betreffen. Die Meldung von Vergabeausschlüssen und
Verfehlungen im Vergaberegister wurde auch für den kommunalen Bereich
verbindlich gemacht.
Nachfolgend wird
über die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen zur Korruptionsprävention
berichtet:
1.
Anfragen
nach § 8 Korruptionsbekämpfungsgesetz („Vergaberegister“)
Bei der Informationsstelle des Finanzministeriums NRW wurde das Vergaberegister eingerichtet. Dieses enthält Informationen über Vergabeausschlüsse und Hinweise auf Verfehlungen von Firmen. Die Stadt Bergkamen ist verpflichtet, bei Dienstleistungsaufträgen über 25.000 Euro und bei Bauaufträgen über 50.000 Euro eine Anfrage an das Vergaberegister zu stellen. Im Gegenzug besteht die Verpflichtung, dem Vergaberegister die Daten der Firmen zu melden, die im Sinne des Korruptionsbekämpfungsgesetzes auffällig geworden sind.
Im Jahr 2018 wurde das Vergaberegister wie folgt angefragt:
Stadtämter/ Eigenbetriebe |
Anzahl
der Anfragen |
Schulverwaltung,
Weiterbildung und Sport |
3 |
Zentrale Dienste |
6 |
Bürgerbüro |
3 |
Stadtbetrieb Entwässerung |
7 |
Planung, Tiefbau, Umwelt |
6 |
Immobilienwirtschaft |
17 |
Baubetriebshof |
4 |
EntsorgungsBetriebBergkamen |
4 |
Jugendamt |
1 |
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Gesamt |
51 |
Es lagen keine Eintragungen im Vergaberegister vor.
2. Nachfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz
Im Jahre 2018 hat es keine Nachfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz gegeben.
3. Veröffentlichungspflicht gem. § 16 Korruptionsbekämpfungsgesetz im Jahre 2018
§ 16 Korruptionsbekämpfungsgesetz sieht eine jährliche Veröffentlichung der beruflichen Daten, Beraterverträge, Mitgliedschaften in Gremien und Organen sowie Vereinsfunktionen öffentlicher Mandatsträger (Bürgermeister, Ratsmitglieder und Sachkundiger Bürger) vor.
Durch die Offenlegung werden berufliche Betätigungen, andere Mandate und Ehrenämter während der Zeit der parlamentarischen Arbeit transparent und somit deren Vereinbarkeit dargestellt. Der Weg der Offenlegung auch der ehrenamtlichen Funktionen kann Aufschluss über die Entscheidungen der Mandatsträgern zugrunde liegenden Motivationen geben.
Die Angaben hierzu werden jährlich, jeweils zum 01.03., auf der städtischen Homepage aktualisiert.
4. Anzeigepflicht des Hauptverwaltungsbeamten gem. § 17 Korruptionsbekämpfungsgesetz
Der Bürgermeister kommt seiner Anzeigenpflicht gem. § 17 Korruptionsbekämpfungs-
gesetz gegenüber dem Rat nach. Außerdem veröffentlicht er seine Nebentätigkeiten und Mitgliedschaften in Organen, Gremien und Vereinen auf seiner privaten Website.
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1. Das Deckblatt
2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
Der Bürgermeister Roland
Schäfer |
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Amtsleiter Hartl |
Sachbearbeiter Klinger |
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