Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt den „Gleichstellungsplan der Stadt Bergkamen vom 21.02.2019 bis zum 20.02.2024“ mit sofortiger Wirkung.
Sachdarstellung:
Das Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land
Nordrhein-Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz – LGG) dient der
Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Frauen und Männern.
Nach Maßgabe dieses Gesetzes und anderer Vorschriften zur Gleichstellung von
Frauen und Männern werden Frauen gefördert, um bestehende Benachteiligungen
abzubauen. Ein weiteres Ziel des Gesetzes ist es, die Vereinbarkeit von Beruf
und Familie für Frauen und Männer zu verbessern.
Zur Verwirklichung der
Ziele des LGG besteht die Verpflichtung, einen Gleichstellungsplan (bis
14.12.2016: Frauenförderplan) für einen Zeitraum von drei bis fünf Jahren
aufzustellen und diesen nach Ablauf fortzuschreiben.
Der aktuelle Frauenförderplan der Stadt Bergkamen galt bis zum 17.02.2019 und ist nunmehr als Gleichstellungsplan für eine Dauer von drei bis fünf Jahren fortzuschreiben.
Da die Geltungsdauer des Frauenförderplans bereits am 17.02.2019 abgelaufen ist und ohne eine gültigen Gleichstellungsplan keine Personalmaßnahmen (z.B. Einstellungen, Beförderungen / Höhergruppierungen) durchgeführt werden dürfen, ist die Fortschreibung des Gleichstellungsplans bereits in der jetzigen Sitzung, also vor der Schwerpunktsitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 14.03.2019, vorzunehmen. Andernfalls würde eine zu lange Regelungslücke bis zum 11.04.2019 (nächste Ratssitzung) entstehen.
Anmerkung:
Aufgrund der gesetzlichen Änderung der
Verlängerung der Laufzeit des Gleichstellungsplans ist es zukünftig möglich,
dass die Fortschreibung des Gleichstellungsplans dem Rat erst in der
entsprechenden Ratssitzung nach der Schwerpunktsitzung des Haupt- und
Finanzausschusses vorgelegt wird.
Die für den vorliegenden Gleichstellungsplan zugrunde liegenden Daten sind identisch mit den Daten des Berichtes über die Umsetzung des Gleichstellungsplans für das Jahr 2018. Die detaillierte Analyse der Daten wird nachträglich in der Schwerpunktsitzung am 14.03.2018 (Vorlage Drucksache Nr. 11/1456) vorgestellt.
Der bisherige Frauenförderplan (18.02.2016 – 17.02.2019) wurde durch die Zentralen Dienste (ZD) in Zusammenarbeit mit der Gleichstellungsbeauftragten und unter Beteiligung des Personalrates überprüft. Da sich die Regelungen in der Vergangenheit bewährt haben, sind nur wenige Änderungen bei der Fortschreitung eingearbeitet worden.
Im Großen und Ganzen handelt es
sich um redaktionelle Änderungen, die der besseren Lesbarkeit bzw. dem besseren
Verständnis dienen.
Auf weitergehende relevante
Veränderungen wird an dieser Stelle besonders hingewiesen:
1. Änderung der Bezeichnung
Im Rahmen einer Änderung des
Landesgleichstellungsgesetzes für NRW (LGG) mit Wirkung vom 15.12.2016 wurde
die Bezeichnung von "Frauenförderplan" in
"Gleichstellungsplan" geändert. Trotz dieser Änderung behielten die
bereits in Kraft getretenen Frauenförderpläne weiterhin für den vorgesehenen
Zeitraum ihre Gültigkeit. Erst im Anschluss erfolgt die Fortschreibung als
Gleichstellungsplan.
2. Änderung der Laufzeit
Bisher erfolgte die Aufstellung
und Fortschreibung jeweils für einen Zeitraum von drei Jahren. Infolge der
Gesetzesänderung können Gleichstellungspläne nunmehr für einen variablen
Zeitraum von drei bis fünf Jahren fortgeschrieben werden. Daher erfolgt die
Fortschreibung für eine Dauer von fünf Jahren bis zum 20.02.2024.
3. Möglichkeit der
Teilzeitausbildung auch im Beamtenbereich
Die seit dem 01.01.2018 bestehende
Möglichkeit einer Teilzeitausbildung im Beamtenbereich wurde an der
entsprechenden Stelle eingefügt (Nr. 4.2.4)
4. Überarbeitung des Kapitels 5
(Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie)
Neben einer Änderung der
Struktur des Kapitels erfolgte auch eines Anpassung der Regelungen zu Teilzeit
und Sonderurlaub unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage. Insbesondere
wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass in § 13 LGG NRW seit der
Gesetzänderung zum 15.12.2016 keine maximale Befristungsdauer der
Teilzeitbeschäftigung sowie der Beurlaubung mehr vorgegeben wird. Vielmehr kann
die Befristung nunmehr unmittelbar für den gesamten Zeitraum, in dem die
Voraussetzungen erfüllt werden, erfolgen (z.B. bis zur Vollendung des 18.
Lebensjahres des Kindes). Dasselbe gilt für Beurlaubungen gemäß § 14 LGG.
5. Rechte und Pflichten der Gleichstellungsbeauftragten /
Stellvertretung
Im Rahmen der Änderung des LGG
zum 15.12.2016 wurde die Position der Gleichstellungsbeauftragten gestärkt. Die
entsprechenden Änderungen sind in Kapitel 6 ergänzt worden.
Weiterhin wird nun auch die
vorhandene Vertreterin der Gleichstellungsbeauftragten im Gleichstellungsplan
genannt.
6. Umsetzung und Überprüfung
Im Rahmen der Änderung des LGG
zum 15.12.2016 ist die Umsetzung und Überprüfung des Gleichstellungsplans
nunmehr besondere Verpflichtung der Dienststellenleitung, der
Personalverwaltung und auch der Beschäftigten mit Vorgesetzten- oder
Leitungsaufgaben.
Bisher galt, dass die
Dienststellenleitung hierfür zuständig war und von den übrigen genannten
Stellen "lediglich" unterstützt wurde.
Der fortgeschriebene
„Gleichstellungsplan vom 21.02.2019 bis zum 20.02.2024“ liegt als Anlage zur
Beschlussfassung durch den Rat vor.
Der Gleichstellungsplan gibt einen Überblick über die Personalentwicklung bis 2024 und formuliert die sich aus den Daten ergebende Zielvorgabe für die Personalpolitik der nächsten fünf Jahre. Die dazu notwendigen personellen, organisatorischen und fortbildenden Maßnahmen sind im Folgenden zusammengestellt. Hinzu kommen spezielle Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Der Gleichstellungsplan beinhaltet darüber hinaus die Aufgaben und Kompetenzen der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin. Die Bestimmungen zur Umsetzung sowie zur Fortschreibung schließen den Gleichstellungsplan ab.
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1. Das Deckblatt
2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
3. 1 Anlage
Der Bürgermeister Roland
Schäfer |
|
Amtsleiter Hartl |
Sachbearbeiterin Kretschmer |
Sichtvermerk GST Bierkämper |