1. Entscheidung über die fristgerecht vorgebrachten Stellungnahmen aus der erneuten Offenlegung
2. Gesamtabwägung aller im Rahmen des Verfahrens eingegangenen Stellungnahmen
3. Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB
Beschlussvorschlag:
1.
Der
Rat der Stadt Bergkamen beschließt, über die im Rahmen der erneuten Offenlegung
gemäß § 3 Abs. 2 i. V. m. § 4a Abs. 2 und 3 BauGB
vorgebrachten Stellungnahmen entsprechend der Stellungnahme der Verwaltung
gemäß Anlagen 1 und 2 zu entscheiden.
2.
Der
Rat der Stadt Bergkamen beschließt die Gesamtabwägung aller im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens eingegangenen Stellungnahmen gemäß Anlage 3.
3.
Der
Rat der Stadt Bergkamen beschließt den Bebauungsplan Nr. RT 96
„Rünthe-Ost“ einschließlich städtebaulicher Begründung und Umweltbericht
entsprechend Anlagen 4 und 5 als Satzung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB.
Die Anlagen 1 bis 5 sind Bestandteil des Beschlusses und somit der Niederschrift.
Sachdarstellung:
Anlass und Ziel
Mit diesem
Bebauungsplan verfolgt die Stadt Bergkamen das Ziel, bisherige Ansiedlungen am
Einzelhandelsstandort „An der Bummannsburg“ planungsrechtlich zu sichern und
mögliche künftige Entwicklungen planungsrechtlich zu steuern zum Schutz der
zentralen Versorgungsbereiche in Bergkamen und den Nachbarstädten. Dazu wird
der Standort überplant und es werden gemäß den landesplanerischen Vorgaben
zulässige Sortimente und objektbezogene Verkaufsflächenobergrenzen festgesetzt.
In das Plangebiet werden auch die gemischt genutzten Flächen südlich des
Einzelhandelsstandorts am Sandbochumer Weg einbezogen, da sie räumlich zum Teil
im Zusammenhang mit den nördlich angrenzenden Einzelhandelsflächen stehen.
Auf Basis des
jetzigen Geltungsbereichs hat der Rat der Stadt Bergkamen in seiner Sitzung am
17. Mai 2018 einen Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan
Nr. RT 96 „Rünthe-Ost“ gefasst. Frühere Aufstellungsbeschlüsse, bei
denen der Geltungsbereich deutlich größer war, sind durch diesen neuen
Beschluss aufgehoben.
Während die
großflächigen Einzelhandelsbetriebe An der Bummannsburg als zweckgebundene
Sondergebiete festgesetzt werden, erfolgt für die übrigen Grundstücke eine
Überplanung mit Mischgebieten und zwar zur Straße An der Bummannsburg hin mit
einer eher gewerblichen Ausrichtung (untergeordnet Einzelhandel), während die
Grundstücke am Sandbochumer Weg Wohnen und wohnverträglichem Gewerbe
vorbehalten sind. Vorhandene Einzelhandelsbetriebe werden entsprechend den
landesplanerischen Vorgaben auf ihren Bestand festgeschrieben mit der Option,
die vorhandenen Betriebe durch nicht zentrenrelevanten Einzelhandel zu
ersetzen.
Bisheriges Verfahren
Der Rat der Stadt Bergkamen hat den Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB mit dem jetzigen Geltungsbereich am 17. Mai 2018 gefasst.
Ein Scopingtermin
gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 BauGB für die Belange des Umweltschutzes
wurde nicht durchgeführt. Umweltbezogene Stellungnahmen wurden im Rahmen der
weiteren Verfahrensschritte vorgebracht. Hieraus konnte der Umfang und
Detaillierungsgrad für die Abwägung der Umweltbelange abgeleitet werden.
Der
Verfahrensschritt „Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit“ gemäß § 3
Abs. 1 BauGB wurde bereits im September 2012 in Form einer
Bürgerversammlung sowie durch Einzelgespräche mit den Eigentümern im Plangebiet
durchgeführt.
Die Beteiligung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2
BauGB sowie der Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB fand in der
Zeit vom 18. September bis einschließlich 16. Oktober 2017 statt.
Die erste
Offenlegung des Bebauungsplanes wurde vom 13. Juni bis einschließlich 13. Juli
2018 durchgeführt. Da die abgegebenen Stellungnahmen zu einer Änderung der
Planunterlagen geführt haben, war eine erneute öffentliche Auslegung
erforderlich.
Die erneute
öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 i. V. m. § 4a
Abs. 2 und 3 wurde in der Zeit vom 05. November bis einschließlich 07.
Dezember 2018 durchgeführt. Stellungnahmen konnten nur zu den Änderungen und
Ergänzungen vorgebracht werden.
Änderungen und
Ergänzungen im Rahmen der erneuten Offenlegung:
Folgende Inhalte des Bebauungsplanes und der Begründung zum Bebauungsplan wurden zur erneuten Offenlegung geändert bzw. ergänzt:
·
In
allen Sondergebieten sind nicht-zentrenrelevante Sortimente zulässig bis zur
maximal zulässigen Verkaufsflächenobergrenze.
·
Im
SO 5 werden die nahversorgungs- u. zentrenrelevanten Sortimente
entsprechend der Baugenehmigung in ihren zulässigen Verkaufsflächengrößen
beschränkt.
·
Die
Festsetzungen zum Annexhandel in MI 1, MI 2 und MI 3 werden
dahingehend ergänzt, dass dieser nur zulässig ist, wenn er in einem
unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit einem vor Ort
produzierenden Handwerks- oder anderem Gewerbebetrieb steht und die Summe an
Verkaufs- und Ausstellungsfläche diesem gegenüber untergeordnet ist. Die
Verkaufsfläche darf dabei nur unterhalb der Schwelle der Großflächigkeit
liegen.
Zur Klarstellung wurden folgende Änderungen vorgenommen:
·
Bei
der festgesetzten Lärmschutzwand im östlichen Bereich des SO 1 ändert sich
die Höhenlage.
·
Der
in der Begründung unter dem Kapitel 7 Bodenbelastungen (S. 13, 3. Abs.) formulierte
Satz, dass die vorliegende Baugrund- und Altlastenuntersuchung keine Hinweise
auf schädliche Bodenverunreinigungen oder ein Gefährdungspotenzial für Boden
oder Grundwasser ermittelt hat, wird gestrichen. Stattdessen wird dort nur auf
die vorliegenden Untersuchungen und die Genehmigungsverfahren für Abriss und
Neubau des Kaufland-Marktes verwiesen.
Darüber hinaus wurden folgende redaktionelle Änderungen vorgenommen:
·
Bei
der Gliederung in Lärmpegelbereiche im Bebauungsplanentwurf unter II 1.4 Nr. 1
wird der Bezug von der „16. BImSchV“ zur „DIN 18005“ geändert.
·
Bei
den Hinweisen im Bebauungsplan wird auf die Erforderlichkeit einer
wasserrechtlichen Erlaubnis für die bautechnische Verwertung und den Einsatz
von Sekundärbaustoffen oder schadstoffbelastetet Bodenmaterialien verwiesen.
·
Bei
der Beschreibung der Altlastenverdachtsfläche 11/456 in der Begründung (Kapitel
7 Bodenbelastungen) wird die Bezeichnung „Chemischreinigung“ durch „Chemische
Reinigung“ ersetzt.
·
Die
Straßenbezeichnung „Am Römerlager“ wird durch „An der Bummannsburg“ ersetzt.
Entscheidung über die
fristgerecht vorgebrachten Stellungnahmen aus der erneuten Offenlegung
Die erneute
Offenlegung des Bebauungsplanes fand vom 05. November bis einschließlich 07.
Dezember 2018 statt. Stellungnahmen konnten gemäß Beschluss des Rates der Stadt
Bergkamen nur zu den Änderungen und Ergänzungen der Planunterlagen vorgebracht
werden.
Im Rahmen der
Offenlegung sind einige wenige Stellungnahmen eingegangen. Die Vorschläge der
Verwaltung zum Umgang mit den Anregungen der Träger öffentlicher Belange und
der Nachbarkommunen finden sich in Anlage
1 der Vorlage. Die vorgebrachten Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie
der Vorschlag der Verwaltung zum Umgang mit diesen finden sich in der Anlage 2 der Vorlage.
Die Stellungnahmen
der Träger öffentlicher Belange befassen sich mit den Themen Verkehr, Altlasten
und Artenschutz. Der Umgang mit diesen Themen ist allerdings im Zuge der
Abwägung zur ersten Offenlegung bereits abschließend durch den Rat der Stadt
Bergkamen beschlossen worden, sodass sie nicht mehr Gegenstand der erneuten
Offenlegung waren. Gemäß Abwägungsvorschlag zur erneuten Offenlegung würde sich
aus den vorgebrachten Stellungnahmen jedoch auch keine Änderung der
Planunterlagen ergeben.
Die Stellungnahmen
aus der Öffentlichkeit betreffen zwei Grundstücke im Plangebiet und hier
allgemein die Festsetzung von Mischgebieten. Auch diese Stellungnahmen führen
gemäß Abwägungsvorschlag der Verwaltung nicht zu Änderungen der Planunterlagen.
Gesamtabwägung aller im
Rahmen des Bebauungsplanverfahrens eingegangenen Stellungnahmen
Für den Beschluss
des Bebauungsplans als Satzung ist die Gesamtabwägung aller eingegangenen
Stellungnahmen erforderlich.
·
Die
frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde
bereits im September 2012 durchgeführt. Es fand eine Bürgerversammlung am 20.
September 2012 statt, zudem gab es Einzelgespräche mit den Eigentümern im
Plangebiet. Seinerzeit umfasste das Plangebiet auch noch die westlich an den
heutigen Geltungsbereich anschließenden Flächen bis zur Industriestraße.
Die damals vorgestellten Plankonzepte wurden aufgegeben bzw. vollständig im
Sinne aktueller landesplanerischer Vorgaben überarbeitet. Seinerzeit
vorgebrachte Anregungen wurden beim Bebauungsplan berücksichtigt bzw. sind
durch den geänderten Geltungsbereich obsolet. Die vorgebrachten Stellungnahmen
sowie der Vorschlag der Verwaltung zum Umgang mit diesen finden sich in Anlage
3 der Vorlage.
·
Die
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß
§ 4 Abs. 2 BauGB sowie der Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2
BauGB wurde in der Zeit vom 18. September bis einschließlich 16. Oktober 2017
durchgeführt. Im Rahmen dieser Beteiligung sind Stellungnahmen eingegangen, die
im weiteren Verfahren Eingang in den Bebauungsplan gefunden haben. Die
vorgebrachten Stellungnahmen sowie der Vorschlag der Verwaltung zum Umgang mit
diesen finden sich in der Anlage 3 der Vorlage.
·
Die
erste Offenlegung des Bebauungsplanes fand vom 13. Juni bis einschließlich 13.
Juli 2018 statt. Im Rahmen dieser Offenlegung sind von den Trägern öffentlicher
Belange, den Nachbarkommunen und aus der Öffentlichkeit verschiedene
Stellungnahmen eingegangen. Diese haben in Teilen zu einer Änderung des
Bebauungsplanes geführt. Die vorgebrachten Stellungnahmen sowie der Vorschlag
der Verwaltung zum Umgang mit diesen finden sich in Anlage 3 der Vorlage.
·
Die
erneute öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 i. V. m.
§ 4a Abs. 2 und 3 wurde in der Zeit vom 05. November bis
einschließlich 07. Dezember 2018 durchgeführt. Stellungnahmen konnten nur zu
den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden. Sowohl von den Trägern
öffentlicher Belange, den Nachbarkommunen als auch aus der Öffentlichkeit
wurden verschiedenen Stellungnahmen abgegeben. Die im Rahmen dieses
Verfahrensschrittes vorgebrachten Stellungnahmen einschließlich der
vorgeschlagenen Abwägung als Stellungnahme der Verwaltung sind in Anlage 3
dargestellt. Die vorgebrachten Stellungnahmen im Verfahrensschritt der
öffentlichen Auslegung führen zu keiner Änderung des Planentwurfes.
Im Laufe des
Verfahrens kam es zu einer geänderten Abwägung beim Thema Einzelhandel
hinsichtlich der Zulässigkeit nicht zentrenrelevanter Sortimente:
Zum Zeitpunkt der Auswertung der Stellungnahmen aus der Beteiligung gemäß
§ 4 Abs. 2 und § 2 Abs. 2 BauGB wurden diese als nicht
vereinbar mit der jeweiligen Zweckbestimmung des Sondergebietes angesehen. Im
weiteren Verfahren und nach erneuter Prüfung der aktuellen Rechtsprechung zum
großflächigen Einzelhandel hat sich ergeben, dass – auch im Sinne der
landesplanerischen Vorgaben – in den Misch- und Sondergebieten nicht
zentrenrelevante Sortimente bis zur jeweiligen Verkaufsflächenobergrenze
zulässig sein sollen.
Satzungsbeschluss gemäß
§ 10 Abs. 1 BauGB
Die erneute
öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 i. V. m. § 4a
Abs. 2 und 3 wurde in der Zeit vom 05. November bis einschließlich 07.
Dezember 2018 durchgeführt. Stellungnahmen konnten nur zu den Änderungen
vorgebracht werden. Da sich aus den vorgebrachten Anregungen aus der erneuten
Offenlage keine Änderungen an den Planunterlagen ergeben, kann der
Bebauungsplan Nr. RT 96 „Rünthe-Ost“ als Satzung gemäß § 10
Abs. 1 BauGB beschlossen werden.
In der Anlage 4 befindet sich der Bebauungsplan (verkleinert) und in der Anlage 5 die dazugehörige Begründung. Der Bebauungsplan einschließlich Legende und Planleiste wird in der Sitzung ausgehängt.
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1. Das Deckblatt
2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
3. 5 Anlagen
Der Bürgermeister In Vertretung Dr.-Ing. Peters Erster Beigeordneter |
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Amtsleiter Reichling |
Sachbearbeiterin Thiede |
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