Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt die 17. Änderung zur Satzung über die Erhebung von Standgeld an Markttagen, bei Kirmessen und sonstigen Veranstaltungen in der Stadt Bergkamen, die der Erstschrift der Niederschrift als Anlage beigefügt ist.
Sachdarstellung:
1.
Allgemeines
Der § 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) eröffnet
den Gemeinden im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit die Möglichkeit, für die
wirtschaftliche, soziale und kulturelle Betreuung ihrer Einwohner die
erforderlichen öffentlichen Einrichtungen zu schaffen.
Dazu gehört die Bereitstellung und Unterhaltung von Plätzen für das Abhalten
von Märkten, Kirmessen und sonstigen Veranstaltungen.
Bisher wurden in Bergkamen
entsprechend der Satzung für die Märkte der Stadt Bergkamen (Marktsatzung) auf
zwei Plätzen Wochenmärkte durchgeführt:
-
der
Donnerstag-Markt auf dem Marktplatz (Alfred-Gleisner-Platz)
-
der
Samstag-Markt auf der Präsidentenstraße.
Aufgrund einer andauernden geringen
Nachfrage schlägt die Verwaltung mit der Zweiten Änderungssatzung der Satzung
für die Märkte der Stadt Bergkamen (Marktsatzung) vor, den Samstag-Markt auf
der Präsidentenstraße ersatzlos zu streichen (vgl. Drucksache Nr. 11/1432). Die
nachfolgende Kalkulation erfolgt daher ausschließlich unter Berücksichtigung
der zu erwartenden Aufwendungen für die Durchführung des Donnerstag-Marktes.
Die öffentliche Einrichtung „Märkte“ dient überwiegend einzelnen Personen oder
Personengruppen (Marktbeschickern). Demzufolge sind nach § 6 Abs. 1 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW)
kostendeckende Gebühren für die Inanspruchnahme der Märkte zu erheben. In die
Gebührenkalkulation sind die zu erwartenden Aufwendungen für das Jahr 2019
eingeflossen. Diese Kosten wurden nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen
ermittelt und sind insoweit gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW ansatzfähig. Zu
diesen Kosten gehören auch kalkulatorische Abschreibungen und kalkulatorische
Zinsen.
Nach der derzeit noch geltenden Rechtslage kann das Abhalten von
Marktveranstaltungen als umsatzsteuerfreie Grundstücksvermietung angesehen
werden.
Im Rahmen des Steueränderungsgesetzes 2015 wurde jedoch das Umsatzsteuergesetz
(UStG) geändert mit der Folge, dass mit wenigen Ausnahmen jede Tätigkeit von
juristischen Personen des öffentlichen Rechts (u.a. Gemeinden) auf
privatrechtlicher Grundlage seit 01.01.2017 als unternehmerisch eingestuft
wird. Zukünftig könnten somit eine Vielzahl von Einnahmen, die die Stadt
Bergkamen erzielt, z. B. aus Marktveranstaltungen, der Umsatzsteuerpflicht
unterliegen. Die Prüfung einer möglichen Umsatzsteuerpflicht der Marktstandgebühren wird in näherer
Zukunft durchgeführt.
Bis zum Ende des Jahres 2016 hatten allerdings juristische Personen des
öffentlichen Rechts nach § 27 Abs. 22 UStG die Wahl, ob sie bereits zum
01.01.2017 zur Geltung der neuen Regelung übergehen oder bis spätestens zum
31.12.2020 die bisherige Rechtslage (Umsatzsteuerfreiheit) weiterhin in
Anspruch nehmen wollen. Von dieser Möglichkeit hat die Stadt Bergkamen Gebrauch
gemacht und gemäß Ratsbeschluss vom 29.09.2016 (Drucksache Nr. 11/0646) die
Optionserklärung zur befristeten Weiteranwendung der bisherigen Rechtslage
gegenüber dem zuständigen Finanzamt abgegeben. Diese Regelung gilt derzeit
fort.
2.
Gewinn-
und Verlustvortrag
Nach § 6 Abs. 2 KAG NRW sind Gewinne aus Gebührenkalkulationen innerhalb
der nächsten vier Jahre nach Beendigung des Kalkulationszeitraumes
gebührenmindernd zu berücksichtigen. Verluste sollen innerhalb des gleichen
Zeitraums gebührenerhöhend in die Kalkulation eingestellt werden.
Die Betriebsabrechnung 2015 ergab einen Verlust von 28.271,90 EUR.
Hiervon wurden bereits 17.285,90 EUR in den Kalkulationen für 2017 und 2018
berücksichtigt. Für 2019 soll der Restbetrag von 10.986,00 EUR in die
Kalkulation eingestellt werden.
Aus dem Abrechnungsjahr 2016 resultiert ein Verlust von insgesamt 23.414,81
EUR. Hiervon wurde der hälftige Betrag (11.707,41 EUR) in der Kalkulation für
2018 eingestellt. Der Restbetrag in Höhe von 11.707,40 EUR soll im Jahr 2019
berücksichtigt werden.
Für das Jahr 2017 wurde in der Betriebsabrechnung ein Verlust in Höhe von
29.730,09 € festgestellt. Hiervon soll ein Teilbetrag von 5.450,09 € in der
Kalkulation für 2019 berücksichtigt werden. Die Verrechnung des Restbetrags in
Höhe von 24.280,00 € ist je zur Hälfte in 2020 und 2021 vorgesehen.
Insgesamt ergibt sich somit für das Jahr 2019 ein Verlustvortrag von 28.143,49
EUR.
Ursächlich für die Unterdeckungen in den Jahren 2015, 2016 und 2017
waren - wie in allen Jahren zuvor - die mangelnde Auslastung insbesondere des
Samstag-Marktes und das unplanmäßige Fernbleiben von Stammhändlern auf dem
Donnerstag-Markt in den Schlechtwetterperioden, sodass weniger Gebühren
eingenommen wurden als kalkuliert worden waren.
3.
Kalkulation
2019
3.1.
Kalkulationszeitraum
Der Kalkulationszeitraum für die Marktstandsgebühren beträgt ein Kalenderjahr.
3.2.
Ergebnis
Aufgrund der als Anlage 2 beigefügten Gebührenkalkulation ergibt sich
eine Gebühr in Höhe von 3,00010 EUR. Gerundet wird ein festzusetzender Betrag
von 3,00 EUR je lfd. Frontmeter vorgeschlagen.
Die kalkulierten Einnahmen belaufen sich bei einem Gebührensatz von 3,00 EUR
auf 144.780,00 EUR. Kosten einschließlich der Verlustvorträge werden in Höhe
von insgesamt 144.784,73 EUR erwartet. Der Kostendeckungsgrad beträgt unter
Berücksichtigung von Rundungsdifferenzen nahezu 100,00 %.
3.3.
Ermittlung
des Gebührenbedarfs
3.3.1.
Personalkosten
Kosten
44.286,88 EUR
Für die Überwachung des ordnungsgemäßen Auf- und Abbaus der Stände und des
reibungslosen Marktbetriebes sowie für die verwaltungsmäßige Abwicklung wird
städtisches Personal eingesetzt.
Als Berechnungsgrundlage dienen die voraussichtlichen Personalkosten
einschließlich der Zuführungen zu Pensions- und Beihilferückstellungen für
Beamte des Jahres 2019 der für den Bereich der Märkte tätigen Mitarbeiter.
3.3.2.
Instandhaltung Grundstücke/bauliche Anlagen
Kosten
1.000,00 EUR
Zu diesen Aufwendungen zählen die Instandsetzung insbesondere der Marktoilette
durch Fremdfirmen bei Beschädigungen oder Defekten sowie auch notwendige
Materialaufwendungen.
3.3.3.
Erstattung an Sondervermögen
Kosten
6.000,00 EUR
Der Entsorgungsbetrieb Bergkamen (EBB) führt die maschinelle Reinigung der
Marktfläche auf dem Alfred-Gleisner-Platz durch. Die entstehenden Kosten sind
zu erstatten.
3.3.4.
Bewirtschaftung Grundstücke
Kosten
356,00 EUR
Die Stadt Bergkamen ist an dem Gebäude am Marktplatz beteiligt, in dem die
Markttoiletten eingerichtet wurden. Für die anteilige bauliche Unterhaltung der
an den Markttagen geöffneten Markttoiletten ist an die Verwaltung für das
Gebäude eine Entschädigung zu zahlen.
3.3.5.
Grundbesitzabgaben
Kosten
130,00 EUR
Hierbei handelt es sich um anteilige Straßenreinigungsgebühren, die vor den
Marktgrundstücken anfallen.
3.3.6.
Reinigung durch Firmen
Kosten
4.000,00 EUR
An den Markttagen ist die Toilettenanlage im Gebäude am Marktplatz für den
Marktbetrieb geöffnet. Die Toilettenanlage wird aufgrund der starken
Verschmutzung während der Marktzeit mehrmals gereinigt. Hierfür wird mit Kosten
in angegebener Höhe gerechnet.
3.3.7.
Strom und Wasser
Kosten
400,00 EUR
Hierbei handelt es sich um Wasserkosten sowie um Kosten des Allgemeinstroms (u.
a. Markttoiletten). Die Stromkosten für spezielle Einrichtungen der
Marktbeschicker werden nach Verbrauch in Rechnung gestellt und sind nicht
Bestandteil dieser Kalkulation.
3.3.8.
Versicherung
Kosten 65,00
EUR
Die Versicherung dient dem Schutz der dem Marktbetrieb zugehörenden
Einrichtungen und reguliert etwaige Schadensfälle.
3.3.9.
Unterhaltung des Infrastrukturvermögen
Kosten
2.000,00 EUR
Für die Unterhaltung der Marktflächen sowie der Betriebsvorrichtungen sind
Kosten in o. g. Höhe einzuplanen.
3.3.10.
Aufwendungen aus internen
Leistungsbeziehungen (BBH)
Kosten
42.000,00 EUR
Vor und nach den Marktveranstaltungen führt der Baubetriebshof (BBH) die
Absperrungen und Räumungen der Marktplätze durch. Die vom Baubetriebshof
veranschlagten Kosten sind zu erstatten.
3.3.11.
Aufwendungen aus internen
Leistungsbeziehungen (VKB)
Kosten
4.071,00 EUR
Bei diesen Kosten handelt es sich um den sogenannten Verwaltungskostenbeitrag
(VKB). Hiermit sind Kosten zu begleichen, die in den Fachämtern für die
Bewirtschaftung der Märkte entstehen. Dazu gehören u. a. Heizkosten,
Büromaterialien und Strom.
3.3.12.
Kalkulatorische Kosten
Kosten
12.332,36 EUR
Die kalkulatorischen Kosten setzen sich zusammen aus kalkulatorischen
Abschreibungen und kalkulatorischen Zinsen u.a. für die Toilettenanlage am
Marktplatz, das mobile Kassensystem der Marktmeister, die Pflasterung des
Marktplatzes sowie für den Grund und Boden des Marktplatzes
(Alfred-Gleisner-Platz).
Die Abschreibungen in Höhe von 9.773,89 EUR ermitteln sich anhand des
Wiederbeschaffungswertes. Bei der Ermittlung der Zinsen in Höhe von 2.558,48
EUR wird ein Zinssatz von 6,0 % zugrunde gelegt (Basis: Anschaffungskosten).
3.3.13.
Verlustvortrag
Verlust 2015 10.986,00
EUR
Verlust 2016 11.707,40 EUR
Verlust 2017
5.450,09 EUR
Die o. g. Restbeträge aus den Jahren 2015 und 2016 sowie der o. g. Teilbetrag
des Verlustes aus dem Jahr 2017 sollen im Jahr 2019 gebührenerhöhend
berücksichtigt werden.
4.
Ermittlung
der Frontmeter
Bei anzunehmender Vollauslastung der Marktflächen ergeben sich folgende
Frontmeter:
Markt Mitte |
1.010 m |
46 Veranstaltungen |
46.460 m |
Markt Mitte Verlegung |
900 m |
2 Veranstaltungen |
1.800 m |
Gesamtmeter pro Jahr |
|
|
48.260 m |
5.
Gebührenkalkulation
Der Gebührensatz wird anhand des Frontmetermaßstabs ermittelt. Danach beträgt
der Gebührensatz pro Frontmeter 3,00010 EUR (Division der Gesamtkosten von
144.784,73 EUR durch 48.260 mögliche Frontmeter).
Die Gebühr für das Jahr 2019 sollte daher auf 3,00 EUR festgesetzt werden. Die
Gebühr für das Jahr 2018 betrug 2,90 EUR.
Unter Berücksichtigung der zu
erwartenden Aufwendungen für den Samstag-Markt wäre die Gebührenfestsetzung
noch deutlich höher ausgefallen.
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1. Das Deckblatt
2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
3. Anlagen 1 und 2
Der Bürgermeister In Vertretung Busch |
|
Amtsleiterin Höchst |
Sachbearbeiter Höll |
Sichtvermerk StA 30 Roreger |