Betreff
17. Änderungssatzung der Satzung über die Erhebung von Standgeld an Markttagen, bei Kirmessen und sonstigen Veranstaltungen in der Stadt Bergkamen
Vorlage
11/1434
Aktenzeichen
32.57.01
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt die 17. Änderung zur Satzung über die Erhebung von Standgeld an Markttagen, bei Kirmessen und sonstigen Veranstaltungen in der Stadt Bergkamen, die der Erstschrift der Niederschrift als Anlage beigefügt ist.

 

Sachdarstellung:

 

1.       Allgemeines

Der § 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) eröffnet den Gemeinden im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit die Möglichkeit, für die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Betreuung ihrer Einwohner die erforderlichen öffentlichen Einrichtungen zu schaffen.

Dazu gehört die Bereitstellung und Unterhaltung von Plätzen für das Abhalten von Märkten, Kirmessen und sonstigen Veranstaltungen.

Bisher wurden in Bergkamen entsprechend der Satzung für die Märkte der Stadt Bergkamen (Marktsatzung) auf zwei Plätzen Wochenmärkte durchgeführt:

-       der Donnerstag-Markt auf dem Marktplatz (Alfred-Gleisner-Platz)

-       der Samstag-Markt auf der Präsidentenstraße.

Aufgrund einer andauernden geringen Nachfrage schlägt die Verwaltung mit der Zweiten Änderungssatzung der Satzung für die Märkte der Stadt Bergkamen (Marktsatzung) vor, den Samstag-Markt auf der Präsidentenstraße ersatzlos zu streichen (vgl. Drucksache Nr. 11/1432). Die nachfolgende Kalkulation erfolgt daher ausschließlich unter Berücksichtigung der zu erwartenden Aufwendungen für die Durchführung des Donnerstag-Marktes.

Die öffentliche Einrichtung „Märkte“ dient überwiegend einzelnen Personen oder Personengruppen (Marktbeschickern). Demzufolge sind nach § 6 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) kostendeckende Gebühren für die Inanspruchnahme der Märkte zu erheben. In die Gebührenkalkulation sind die zu erwartenden Aufwendungen für das Jahr 2019 eingeflossen. Diese Kosten wurden nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelt und sind insoweit gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW ansatzfähig. Zu diesen Kosten gehören auch kalkulatorische Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen.

Nach der derzeit noch geltenden Rechtslage kann das Abhalten von Marktveranstaltungen als umsatzsteuerfreie Grundstücksvermietung angesehen werden.

Im Rahmen des Steueränderungsgesetzes 2015 wurde jedoch das Umsatzsteuergesetz (UStG) geändert mit der Folge, dass mit wenigen Ausnahmen jede Tätigkeit von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (u.a. Gemeinden) auf privatrechtlicher Grundlage seit 01.01.2017 als unternehmerisch eingestuft wird. Zukünftig könnten somit eine Vielzahl von Einnahmen, die die Stadt Bergkamen erzielt, z. B. aus Marktveranstaltungen, der Umsatzsteuerpflicht unterliegen. Die Prüfung einer möglichen Umsatzsteuerpflicht  der Marktstandgebühren wird in näherer Zukunft durchgeführt.

Bis zum Ende des Jahres 2016 hatten allerdings juristische Personen des öffentlichen Rechts nach § 27 Abs. 22 UStG die Wahl, ob sie bereits zum 01.01.2017 zur Geltung der neuen Regelung übergehen oder bis spätestens zum 31.12.2020 die bisherige Rechtslage (Umsatzsteuerfreiheit) weiterhin in Anspruch nehmen wollen. Von dieser Möglichkeit hat die Stadt Bergkamen Gebrauch gemacht und gemäß Ratsbeschluss vom 29.09.2016 (Drucksache Nr. 11/0646) die Optionserklärung zur befristeten Weiteranwendung der bisherigen Rechtslage gegenüber dem zuständigen Finanzamt abgegeben. Diese Regelung gilt derzeit fort.


2.       Gewinn- und Verlustvortrag

Nach § 6 Abs. 2 KAG NRW sind Gewinne aus Gebührenkalkulationen innerhalb der nächsten vier Jahre nach Beendigung des Kalkulationszeitraumes gebührenmindernd zu berücksichtigen. Verluste sollen innerhalb des gleichen Zeitraums gebührenerhöhend in die Kalkulation eingestellt werden.

Die Betriebsabrechnung 2015 ergab einen Verlust von 28.271,90 EUR. Hiervon wurden bereits 17.285,90 EUR in den Kalkulationen für 2017 und 2018 berücksichtigt. Für 2019 soll der Restbetrag von 10.986,00 EUR in die Kalkulation eingestellt werden.

Aus dem Abrechnungsjahr 2016 resultiert ein Verlust von insgesamt 23.414,81 EUR. Hiervon wurde der hälftige Betrag (11.707,41 EUR) in der Kalkulation für 2018 eingestellt. Der Restbetrag in Höhe von 11.707,40 EUR soll im Jahr 2019 berücksichtigt werden.

Für das Jahr 2017 wurde in der Betriebsabrechnung ein Verlust in Höhe von 29.730,09 € festgestellt. Hiervon soll ein Teilbetrag von 5.450,09 € in der Kalkulation für 2019 berücksichtigt werden. Die Verrechnung des Restbetrags in Höhe von 24.280,00 € ist je zur Hälfte in 2020 und 2021 vorgesehen.

Insgesamt ergibt sich somit für das Jahr 2019 ein Verlustvortrag von 28.143,49 EUR.

Ursächlich für die Unterdeckungen in den Jahren 2015, 2016 und 2017 waren - wie in allen Jahren zuvor - die mangelnde Auslastung insbesondere des Samstag-Marktes und das unplanmäßige Fernbleiben von Stammhändlern auf dem Donnerstag-Markt in den Schlechtwetterperioden, sodass weniger Gebühren eingenommen wurden als kalkuliert worden waren.


3.       Kalkulation 2019

 

3.1.    Kalkulationszeitraum

Der Kalkulationszeitraum für die Marktstandsgebühren beträgt ein Kalenderjahr.


3.2.    Ergebnis

Aufgrund der als Anlage 2 beigefügten Gebührenkalkulation ergibt sich eine Gebühr in Höhe von 3,00010 EUR. Gerundet wird ein festzusetzender Betrag von 3,00 EUR je lfd. Frontmeter vorgeschlagen.

Die kalkulierten Einnahmen belaufen sich bei einem Gebührensatz von 3,00 EUR auf 144.780,00 EUR. Kosten einschließlich der Verlustvorträge werden in Höhe von insgesamt 144.784,73 EUR erwartet. Der Kostendeckungsgrad beträgt unter Berücksichtigung von Rundungsdifferenzen nahezu 100,00 %.


3.3.    Ermittlung des Gebührenbedarfs

3.3.1.       Personalkosten

Kosten                                                                                                 44.286,88 EUR

Für die Überwachung des ordnungsgemäßen Auf- und Abbaus der Stände und des reibungslosen Marktbetriebes sowie für die verwaltungsmäßige Abwicklung wird städtisches Personal eingesetzt.

Als Berechnungsgrundlage dienen die voraussichtlichen Personalkosten einschließlich der Zuführungen zu Pensions- und Beihilferückstellungen für Beamte des Jahres 2019 der für den Bereich der Märkte tätigen Mitarbeiter.


3.3.2.       Instandhaltung Grundstücke/bauliche Anlagen

Kosten                                                                                                   1.000,00 EUR

Zu diesen Aufwendungen zählen die Instandsetzung insbesondere der Marktoilette durch Fremdfirmen bei Beschädigungen oder Defekten sowie auch notwendige Materialaufwendungen.


3.3.3.       Erstattung an Sondervermögen

Kosten                                                                                                   6.000,00 EUR

Der Entsorgungsbetrieb Bergkamen (EBB) führt die maschinelle Reinigung der Marktfläche auf dem Alfred-Gleisner-Platz durch. Die entstehenden Kosten sind zu erstatten.


3.3.4.       Bewirtschaftung Grundstücke

Kosten                                                                                                      356,00 EUR

Die Stadt Bergkamen ist an dem Gebäude am Marktplatz beteiligt, in dem die Markttoiletten eingerichtet wurden. Für die anteilige bauliche Unterhaltung der an den Markttagen geöffneten Markttoiletten ist an die Verwaltung für das Gebäude eine Entschädigung zu zahlen.

 

3.3.5.       Grundbesitzabgaben

Kosten                                                                                                           130,00 EUR

Hierbei handelt es sich um anteilige Straßenreinigungsgebühren, die vor den Marktgrundstücken anfallen.








3.3.6.       Reinigung durch Firmen

Kosten                                                                                                   4.000,00 EUR

An den Markttagen ist die Toilettenanlage im Gebäude am Marktplatz für den Marktbetrieb geöffnet. Die Toilettenanlage wird aufgrund der starken Verschmutzung während der Marktzeit mehrmals gereinigt. Hierfür wird mit Kosten in angegebener Höhe gerechnet.


3.3.7.       Strom und Wasser

Kosten                                                                                                           400,00 EUR

Hierbei handelt es sich um Wasserkosten sowie um Kosten des Allgemeinstroms (u. a. Markttoiletten). Die Stromkosten für spezielle Einrichtungen der Marktbeschicker werden nach Verbrauch in Rechnung gestellt und sind nicht Bestandteil dieser Kalkulation.


3.3.8.       Versicherung

Kosten                                                                                                             65,00 EUR

Die Versicherung dient dem Schutz der dem Marktbetrieb zugehörenden Einrichtungen und reguliert etwaige Schadensfälle.


3.3.9.       Unterhaltung des Infrastrukturvermögen

Kosten                                                                                                   2.000,00 EUR

Für die Unterhaltung der Marktflächen sowie der Betriebsvorrichtungen sind Kosten in o. g. Höhe einzuplanen.


3.3.10.    Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen (BBH)

Kosten                                                                                                 42.000,00 EUR

Vor und nach den Marktveranstaltungen führt der Baubetriebshof (BBH) die Absperrungen und Räumungen der Marktplätze durch. Die vom Baubetriebshof veranschlagten Kosten sind zu erstatten.

 

3.3.11.    Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen (VKB)

Kosten                                                                                                   4.071,00 EUR

Bei diesen Kosten handelt es sich um den sogenannten Verwaltungskostenbeitrag (VKB). Hiermit sind Kosten zu begleichen, die in den Fachämtern für die Bewirtschaftung der Märkte entstehen. Dazu gehören u. a. Heizkosten, Büromaterialien und Strom.



3.3.12.    Kalkulatorische Kosten

Kosten                                                                                                  12.332,36 EUR

Die kalkulatorischen Kosten setzen sich zusammen aus kalkulatorischen Abschreibungen und kalkulatorischen Zinsen u.a. für die Toilettenanlage am Marktplatz, das mobile Kassensystem der Marktmeister, die Pflasterung des Marktplatzes sowie für den Grund und Boden des Marktplatzes (Alfred-Gleisner-Platz).

Die Abschreibungen in Höhe von 9.773,89 EUR ermitteln sich anhand des Wiederbeschaffungswertes. Bei der Ermittlung der Zinsen in Höhe von 2.558,48 EUR wird ein Zinssatz von 6,0 % zugrunde gelegt (Basis: Anschaffungskosten).


3.3.13.    Verlustvortrag

Verlust 2015                                                                                            10.986,00 EUR
Verlust 2016                                                                                           11.707,40 EUR
Verlust 2017                                                                                             5.450,09 EUR

Die o. g. Restbeträge aus den Jahren 2015 und 2016 sowie der o. g. Teilbetrag des Verlustes aus dem Jahr 2017 sollen im Jahr 2019 gebührenerhöhend berücksichtigt werden.

 

 

4.       Ermittlung der Frontmeter

Bei anzunehmender Vollauslastung der Marktflächen ergeben sich folgende Frontmeter:

Markt Mitte

1.010 m

46 Veranstaltungen

46.460 m

Markt Mitte Verlegung

900 m

2 Veranstaltungen

1.800 m

Gesamtmeter pro Jahr

 

 

48.260 m



5.       Gebührenkalkulation

Der Gebührensatz wird anhand des Frontmetermaßstabs ermittelt. Danach beträgt der Gebührensatz pro Frontmeter 3,00010 EUR (Division der Gesamtkosten von 144.784,73 EUR durch 48.260 mögliche Frontmeter).

Die Gebühr für das Jahr 2019 sollte daher auf 3,00 EUR festgesetzt werden. Die Gebühr für das Jahr 2018 betrug 2,90 EUR.

Unter Berücksichtigung der zu erwartenden Aufwendungen für den Samstag-Markt wäre die Gebührenfestsetzung noch deutlich höher ausgefallen.

 

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

3. Anlagen 1 und 2

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

 

Busch

 

 

Amtsleiterin

 

 

 

 

Höchst

Sachbearbeiter

 

 

 

 

Höll

Sichtvermerk StA 30

 

 

 

 

Roreger