Betreff
2. Änderungssatzung der Satzung für die Märkte der Stadt Bergkamen (Marktsatzung)
Vorlage
11/1432
Aktenzeichen
32.57.01
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt die 2. Änderung zur Satzung für die Märkte der Stadt Bergkamen (Marktsatzung), die der Erstschrift der Niederschrift als Anlage beigefügt ist.

 

Sachdarstellung:

Der § 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) eröffnet den Gemeinden im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit die Möglichkeit, für die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Betreuung ihrer Einwohner die erforderlichen öffentlichen Einrichtungen zu schaffen.

 

Dazu gehört die Bereitstellung und Unterhaltung von Plätzen für das Abhalten von Märkten, Kirmessen und sonstigen Veranstaltungen.

 

In der Satzung für die Märkte der Stadt Bergkamen (Marktsatzung) vom 20.12.2007, zuletzt geändert durch die Erste Änderungssatzung vom 16.12.2008, werden neben dem Anwendungsbereich, der Öffnungszeiten und der Rechte und Pflichten der Marktteilnehmer in § 2 der Satzung auch die Marktplatzflächen definiert.

 

Die Verwaltung schlägt in Artikel 2 der Anlage 1 vor, den § 2 der Satzung dahingehend zu ändern, dass der Wochenmarkt am Samstag auf der Präsidentenstraße in Bergkamen-Mitte aufgrund fehlender Nachfrage ersatzlos gestrichen wird.

 

Die Zahl der durchschnittlichen Markthändler nahm seit dem Jahr 2011 stetig ab. Im Jahr 2018 wurde der „Marktbetrieb“ zuletzt nur noch von drei Stammhändlern (Reibeplätzchen, Geflügel, Textilien) aufrecht gehalten. Die wochenmarkttypischen Waren wie Obst, Gemüse, Milchprodukte, Eier, Fisch, Wurst- und Fleischwaren oder auch Blumen, gehören bereits seit mehreren Jahren nicht mehr zum Samstagsangebot.

 

2011

2012

2013

2014

2015

2016

2017

2018

11

10

9

9

7

6

5

3

 Anzahl der durchschnittlichen Markthändler pro Jahr auf dem Samstag-Markt

 

Um dem sich abzeichnenden Rückgang der Händler entgegenzuwirken hat das Bürgerbüro, Sachgebiet Ordnungsangelegenheiten/Feuerwehr, in den letzten Jahren versucht, ausgesuchte Markthändler vom Donnerstag-Markt für eine Teilnahme am Samstag-Markt zu überzeugen. Außerdem wurde versucht, die Fläche zwischen Nordberg-Center und Präsidentenstraße mehr in das Marktgeschehen einzubeziehen, um einen höheren Kundenzulauf zu erwirken.

 

Diese Aktivierungsmaßnahmen haben jedoch nicht den gewünschten Effekt erzielt, sodass sich bis auf die drei o.g. Marktbeschicker alle anderen aus wirtschaftlichen Gründen oder aus Altersgründen vom Samstag-Markt zurückgezogen haben. Auch die Nachfrage der Kunden hat stetig abgenommen.

 

Bedingt durch diese Veränderungen sind im Bereich Markt jährlich Mindereinnahmen bei den kalkulierten Marktstandsgebühren zu verzeichnen. Gleichzeitig sind aber auch die Kosten für den Marktauf- und abbau, die Bereitstellung der Toiletten etc. weitergelaufen, sodass es seit einigen Jahren ausweislich der Betriebsabrechnungen „Märkte“ zu einer erheblichen finanziellen Schieflage der Wochenmärkte gekommen ist.

 

Zur Wiederherstellung der Wirtschaftlichkeit des Wochenmarktes schlägt die Verwaltung vor, den Samstag-Markt auf der Präsidentenstraße ersatzlos aus dem Wochenmarktkonzept der Stadt Bergkamen und somit auch aus der Marktsatzung der Stadt Bergkamen zu streichen.

 

Mit dem Wissen, dass Märkte in ihren Stadtteilen ein zentraler Bestandteil der Nahversorgung sind und gleichzeitig eine ganz wichtige Funktion als Kommunikationsmöglichkeit erfüllen, möchte die Verwaltung den verbliebenen drei Stammhändlern die Möglichkeit bieten, ihre Waren im Rahmen des Reisegewerbes und vorbehaltlich der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde weiterhin auf der Präsidentenstraße anzubieten.

 

Mit Artikel 11 der Anlage 1 soll zukünftig auch das Sammeln von Spenden auf dem Wochenmarkt untersagt werden. In der Vergangenheit haben sich sowohl Marktbeschicker als auch Marktbesucher wiederholt über das Verhalten von Personen und Personengruppe beschwert, die für verschiedene Vereine und Gruppierungen aus dem Umland Spenden gesammelt hatten. Konkreter Anlass für die Beschwerden war das hartnäckige Ansprechen von Kunden und Händlern sowie das unablässige Hinterherlaufen der Spendensammler, obwohl eine Spendenabsicht bereits verneint wurde.

 

Mit der Änderung unter Artikel 12 der Anlage 1 soll zukünftig neben den gefährlichen Hunden nach § 3 Landeshundegesetz (LHundG) auch das Mitbringen von Hunden gemäß § 10 Abs. 1 LHundG auf den Wochenmarkt verhindert werden. Darunter fallen 10 weitere Hunderassen und deren Kreuzungen, bei denen der Landesgesetzgeber NRW  gemäß den Empfehlungen der ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) aufgrund rassespezifischer Merkmale (u.a. niedrige Beißhemmung, herabgesetzte Empfindlichkeit gegen Angriffe, Kampfinstinkt) ein besonderes Gefährdungspotenzial sieht und daher unter präventiven Gesichtspunkten ähnlich hohe Anforderungen an den Umgang einfordert, wie bei Hunden im Sinne von § 3 LHundG.

 

Die weiteren Änderungen in den Artikeln 1, 3 bis 10, 13 und 14 haben redaktionelle Gründe oder sind nötig geworden, da Gesetze novelliert worden waren, auf die die Marktsatzung verweist. Auswirkungen auf das Bergkamener Marktgeschehen haben diese Anpassungen jedoch nicht.

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

3. Anlagen 1 und 2

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

 

Busch

 

 

Amtsleiterin

 

 

 

 

Höchst

Sachbearbeiter

 

 

 

 

Höll

Sichtvermerk StA 30

 

 

 

 

Roreger