2. Änderungssatzung vom zur Satzung über die Entleerung von
Grundstücksentwässerungsanlagen vom 16.12.2016
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt die als Anlage 1 der Erstschrift dieser Niederschrift beigefügte 2. Änderung zur Satzung über die Entleerung von Grundstücksentwässerungsanlagen.
Sachdarstellung:
I. Allgemeines
Die Pflicht der Gemeinden, das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu
beseitigen, ist in § 46 Abs. 1 Landeswassergesetz NRW geregelt. Die
Verpflichtung der Gemeinden zur Abwasserbeseitigung umfasst insbesondere auch
das Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und
dessen Aufbereitung für eine ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung.
Aufgabe der abwasserbeseitigungspflichtigen Gemeinde ist es in diesem
Zusammenhang, eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung sicherzustellen. Die
Pflicht zu Überwachung von Kleinkläranlagen liegt jedoch nach Inkrafttreten des
neuen Landeswassergesetzes NRW am 16.07.2016 nunmehr in der alleinigen
Zuständigkeit der unteren Wasserbehörde als untere Umweltbehörde.
Die Verringerung des Gebührensatzes ist auf die gegenüber den Vorjahren
geringer anzusetzenden Verwaltungskosten zurückzuführen. Die
Lippeverbandsumlage hat sich ebenfalls verringert. Abzüglich des
Gewinnvortrages aus 2015 ergibt sich unter Berücksichtigung der übrigen
nachfolgenden Kosten lt. Gebührenbedarfsermittlung ein Gebührensatz von 103,61
€/m³.
II. Gebührenbedarfsermittlung
- Kosten der Grubenentleerung
Entsorgungskosten gem.
Einjahresvertrag
5.941,08 €
- Personalkosten
Anteilige Personalkosten ( 4 % )
der Mitarbeiter
des SEB, welche mit der
Organisation der Grubenent-
leerung und der
Klärschlammbeseitigung betraut ist. 2.631,71 €
- Kosten eines Büroarbeitsplatzes
Lt. Empfehlung der KGST, Nr.
09/2018 KGST, sind für einen
Arbeitsplatz mit
Technikunterstützung Kosten von
9.700,00 € jährlich anzusetzen:
4 % von 9.700,00 €/à
388,00 €
- Sachkosten und von anderen Ämtern
bezogene Leistungen
Lt. Empfehlung des KGST, Nr.
09/2018 KGST, sind
20 % der Personalkosten als
Zuschlag für Sachkosten
und für von anderen Ämtern
bezogene Leistungen
anzusetzen:
20 % von 2.631,71 € 526,34
€
- Entsorgungskosten Lippeverband
Der aus den Kleinkläranlagen
abgepumpte Klärschlamm
wird durch das
Entsorgungsunternehmen den Kläranlagen
des Lippeverbandes zugeführt.
Die Kosten hierfür sind in
der Lippeverbandsumlage
enthalten. 5.446,00
€
- Gewinnvortrag 2015 2.500,00
€
III.
Gebührenkalkulation
1. Grubenentleerung 5.941,08 €
2. Personalkosten 2.631,71 €
3. Büroarbeitsplatz 388,00 €
4. Sachkosten 526,34 €
5. Lippeverband 5.446,00 €
Abzüglich
Gewinnvortrag 2015 2.500,00 €
12.433,13 €
12.433,13 € : 120 m³ = 103,61 €/m³
Lt. SEB wird für das Jahr 2019 eine Abfuhrmenge von 120 m³ erwartet.
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1. Das Deckblatt
2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
3. 2 Anlagen
Der Bürgermeister In Vertretung Dr.-Ing. Peters Erster
Beigeordneter und Betriebsleiter |
|
Vertreter der Betriebsleitung Staschat |
Sachbearbeiterin Groß |
Sichtvermerk StA 30 |