Betreff
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung von
Brandverhütungsschauen und brandschutztechnischen Leistungen in der Stadt Bergkamen
Vorlage
11/1362
Aktenzeichen
wei-ev
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt die der Vorlage als Anlage 1 beigefügte „Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung von Brandverhütungsschauen und brandschutztechnischen Leistungen in der Stadt Bergkamen“.

 

 

Sachdarstellung:

 

Am 01.01.2002 erfolgte die Umstellung der Währung von der „Deutschen Mark“ auf den „Euro“ (als Bargeld). Die bestehende Satzung wurde am 27.11.2001 dahingehend geändert, dass die dort benannten Gebührensätze ausschließlich von „Deutsche Mark“ auf „Euro“ umgerechnet wurden, ohne ggf. eventuell veränderte, der Berechnung zugrunde liegende Faktoren zu berücksichtigen.

Ferner trat am 01.01.2016 das „Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz“ (BHKG) in Kraft und löste das „Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistungen“ (FSHG) ab. Dies hat unter anderem zur Folge, dass sich die Anlage 2 der Satzung (Objektliste) im Hinblick auf die zeitlichen Abstände, in denen eine Brandverhütungsschau durchgeführt wird, geändert hat. Zudem erfolgte eine Anpassung der Objekte an sich, die der Durchführung einer Brandverhütungsschau unterliegen.

Grundlage für die Liste der Brandschauobjekte für Gebäude und Einrichtungen, die als Anlage 2 der Satzung beigefügt ist, ist die Aufstellung der Brandschauobjekte der „Arbeitsgemeinschaft der Berufsfeuerwehren in Nordrhein-Westfalen und des Verbandes der Feuerwehren in NRW“.

 

Die Kalkulation der Gebühren erfolgt auf der Basis der Besoldung des Personals (Durchschnitt der jeweiligen Personalkosten) unter Berücksichtigung der entsprechenden Besoldungsanpassungen einschließlich einer Sachkostenpauschale. Die Steigerung begründet sich hauptsächlich durch gestiegene Personalkosten im Vergleich zum Stand 27.11.2001.

Die Gebühr für eine Personenstunde Brandverhütungsschau erhöht sich demgegenüber von 35,50 Euro pro Stunde auf 15,00 Euro pro Viertelstunde.

Die Anpassung der Zeiteinheit „pro angefangener Stunde“ auf „pro angefangener Viertelstunde“ erfolgte zwecks Anpassung an die Berechnung des Kostenersatzes gemäß Kommentar zum § 52 BHKG.

Die Kalkulation ist als Anlage 2 beigefügt.

 

 

 

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

3. 2 Anlagen

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

Ulrich

Beigeordneter und Stadtkämmerer

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Heusner

Sachbearbeiterin

 

 

 

 

Weidemann

Sichtvermerk StA 30

 

 

 

 

Roreger