Betreff
Satzung über die Unterhaltung und Nutzung der städtischen Unterkunft Fritz-Husemann-Str. 22a
Vorlage
11/1321
Aktenzeichen
50 mö-
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt die der Vorlage Nr. 11/1321 als Anlage 1  beigefügte Satzung über die Unterhaltung und Nutzung der städtischen Unterkunft Fritz-Husemann-Str. 22a.

Sachdarstellung:

 

Die Stadt Bergkamen ist bei drohender oder bestehender Obdachlosigkeit verpflichtet, die zur Abwendung der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Es handelt sich um eine pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe der Kommune, deren Umsetzung in ihrer eigenen Verantwortung liegt.

 

Beim Bürgerbüro ist seit Jahren eine Stelle angesiedelt, deren Aufgabe es u.a. ist, einer drohenden Obdachlosigkeit bereits frühzeitig entgegen zu wirken. Über die Tätigkeit dieser Stelle hat die Verwaltung in der Vergangenheit regelmäßig gegenüber dem Ausschuss für Familie, Soziales, Gesundheit und Senioren berichtet, letztmalig zur Sitzung am 07.03.2018 für das Jahr 2017 mit Drucksache Nr. 11/1133.

 

Auch wenn in einer Vielzahl von Fällen eine Sicherung des bisherigen Wohnraums oder die Akquise neuen Wohnraums erfolgreich ist, verbleiben einige Fälle, für die als letztes Mittel zur Vermeidung von Obdachlosigkeit städtischer Wohnraum zur Verfügung gestellt werden muss. Tatsächlich untergebracht werden fast ausschließlich Personen, die aufgrund einer Räumungsklage die bisherige Wohnung verlassen müssen und bei Durchführung der Räumung keine alternative Unterkunft gefunden haben. Allein im Jahr 2017 erfolgten in Bergkamen 78 zwangsweise Räumungen, bei denen in acht Fällen eine vorübergehende Unterbringung erforderlich war, bis anderweitiger Wohnraum zur Verfügung stand.

 

Weiterhin können Schadensereignisse wie z.B. Feuer- oder Wasserschäden dazu führen, dass eine weitere Nutzung von Wohnraum ausgeschlossen ist, so dass die betroffenen Personen anderweitig untergebracht werden müssen. Da bei diesen Fällen allerdings regelmäßig die Gebäudeversicherungen die Unterbringung in Hotels bzw. Pensionen übernehmen, wird die Einweisung in eine städtische Unterkunft nur in seltenen Fällen erforderlich.

 

Von den durch Zwangsräumung von Obdachlosigkeit bedrohten Menschen abzugrenzen sind allerdings Personen, die wohnungslos sind, also über keinen eigenen Wohnraum verfügen. Hierbei handelt es sich um die Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, die regelmäßig in der Person selbst begründet sind. Für diese Menschen bieten die Wohnungslosenhilfen der Wohlfahrtsverbände Hilfe an.

 

Zur praktischen Umsetzung der Unterbringung in städtischem Wohnraum wurden in der Vergangenheit durch die Verwaltung im Stadtgebiet einzelne Wohnungen oder komplette Objekte angemietet. Es handelte sich hierbei jeweils um regulären Wohnraum, der nicht für eine Unterbringung des Personenkreises konzipiert war. In den einzelnen Räumen der Wohnungen wurde Einzelpersonen und/oder Familien Wohnraum nach (Schlaf-) Plätzen zugewiesen. Küchen sowie sanitäre Einrichtungen wurden gemeinschaftlich genutzt. In den vergangenen Jahren waren regelmäßig ca. fünf Personen untergebracht. Zeitweilig ergaben sich Spitzenwerte von bis zu 15 Personen, die zeitgleich untergebracht waren.

 

Die Verwaltung hat nunmehr mit Blick auf eine zweckentsprechende und angemessene Unterbringung der betroffenen Menschen das Objekt Fritz-Husemann-Str. 22a angemietet. Es handelt sich hierbei um ein Haus mit zwölf Kleinstappartements, die jeweils mit ein bis zwei Personen belegt werden können. Ein Appartement wird als Notraum für die Rufbereitschaft des Bereichs Ordnungsangelegenheiten für bis zu vier Personen ausgestattet. Sämtliche Appartements verfügen über einen eigenen Sanitärbereich und eigene Küchenzeilen. Die Appartements sind grundsätzlich barrierearm ausgeführt.

 

Gegenüber den bislang genutzten Objekten wird eine deutliche Verbesserung der Unterbringungssituation der betroffenen Menschen erreicht. Bei einer Einzelbelegung der Appartements stehen nunmehr ca. 16m² in einem abgeschlossenen Bereich zur Verfügung.

 

Das Objekt wurde nach Fertigstellung zum 15.08.2018 durch die Vermieter an die Verwaltung übergeben und wird derzeit mit dem für die Nutzung erforderlichen Inventar ausgestattet.

 

Das neu erstellte Objekt soll nunmehr kurzfristig genutzt werden. Zum Betrieb und zur Nutzung des Objektes ist rechtlich eine entsprechende städtische Satzung erforderlich. Der Entwurf einer Satzung für das Objekt ist als Anlage 1 beigefügt.

 

Anlage 1:      Satzung über die Unterhaltung und Nutzung der städtischen Unterkunft

                         Fritz-Husemann-Str. 22a.

 

Die Kalkulation der Benutzungsgebühren ist als Anlage 2 beigefügt.

 

Anlage 2:      Kalkulation der Benutzungsgebühren für die städtische Unterkunft

                         Fritz-Husemann-Str. 22a.

 

Es ergehen folgende Hinweise zur Kalkulation der Benutzungsgebühren:

 

Die Berechnung erfolgt nur anhand der tatsächlichen Inanspruchnahme durch die untergebrachten Personen. Die Kalkulation orientiert sich soweit möglich am Wirklichkeitsmaßstab, also den tatsächlich anfallenden und zuzuordnenden Kosten. Hierbei sind die Kosten der Anmietung genau bezifferbar. Da es sich allerdings um ein neu gebautes Objekt handelt, fehlen konkrete Daten zu den Aufwendungen für die Betriebskosten des Objektes. Während einzelne Kostenpositionen bereits jetzt genau bezifferbar sind, können andere Teile nur anhand von Erfahrungswerten geschätzt werden. Daher ist mit einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu rechnen.

 

Die Benutzungsgebühren sind so zu wählen, dass sie die tatsächlichen Kosten der Einrichtung decken, diese jedoch nicht überschreiten. Die Kalkulation ergibt sich daher aus dem Mietzins für das Objekt lt. Mietvertrag, den durchschnittlichen Nebenkosten sozialhilferechtlich angemessenen Wohnraums in Bergkamen und den durchschnittlichen Heizkosten lt. dem Bundesheizkostenspiegel. In den einzelnen Appartements sind keine eigenen Stromzähler installiert, so dass eine Pauschale für den durchschnittlichen Verbrauch an Haushaltsenergie eines Ein-Personen-Haushaltes aus der fortgeschriebenen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nachgewiesenen Werte von Haushalten unterer Einkommensgruppen (EVS) einbezogen wurde.

 

Der Personalaufwand für die Einweisung der Personen etc. ist nicht dem Objekt, sondern der Aufgabe (Vermeidung von Obdachlosigkeit) zuzuordnen. Es ist daher nur der Aufwand für die Bewirtschaftung des Objektes zu berücksichtigen. Aufgrund der geringen, nicht realistisch ermittelbaren Stellenanteile bleibt dieser Anteil unberücksichtigt.

 

 

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

3. 2 Anlagen

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

Busch

Beigeordnete

 

 

Amtsleiterin

 

 

 

 

Höchst

Sachgebietsleiter

 

 

 

 

Möllmann

Sichtvermerk StA 30:

 

 

 

 

Roreger