Beschlussvorschlag:
Der
Rat der Stadt Bergkamen beschließt die 1. Änderungssatzung zur Satzung über die
Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Bergkamen vom 29.09.2016
(Vergnügungssteuersatzung). Die Änderungssatzung ist der Erstschrift dieser
Niederschrift als Anlage beigefügt.
Sachdarstellung:
Aufgrund
einer Empfehlung des Städte- und Gemeindebundes wurde mit Wirkung zum
01.01.2017 die Besteuerungsgrundlage bei Geldspielgeräten vom Einspielergebnis
(Saldo 2) auf eine Einsatzbesteuerung umgestellt. Seit dem 01.01.2017 beläuft
sich die Steuer bei Geldspielgeräten auf 4,7 % des Spieleinsatzes.
Der
Spieleinsatz gewährleistet im Vergleich zur Bemessungsgrundlage
Einspielergebnis eine genauere Bezifferung des Vergnügungsaufwandes der
Spieler. Seit dem 01.01.2015 müssen nach § 13 der Spielverordnung alle
Geldspielapparate den Spieleinsatz dokumentieren können.
Im
Rahmen der Berichterstattung über die Vergnügungssteuer hat der Rat in der
Sitzung am 12.07.2018 vorgeschlagen, den Vergnügungssteuersatz mit Wirkung zum
01.01.2019 auf 5,5 % zu erhöhen. Die Erhöhung des Steuersatzes dient der
Lenkungsfunktion, um die wirtschaftliche Attraktivität der Aufstellung von
Apparaten mit Gewinnmöglichkeit zu senken.
Im
Rahmen eines interkommunalen Vergleichs auf Kreisebene wurden folgende
aktuellen Werte für Spielhallen ermittelt:
Stadt
/ Gemeinde |
Maßstab |
Höhe |
Bergkamen |
Spieleinsatz |
4,7
% |
Bönen |
Einspielergebnis
(Saldo II) |
15
% |
Fröndenberg |
Spieleinsatz |
4
% |
Holzwickede |
Einspielergebnis
(Saldo II) |
12
% |
Kamen |
Spieleinsatz |
4,0
% |
Lünen (bis 30.09.2018) |
Einspielergebnis
(Saldo II) |
20
% |
Lünen (ab 01.10.2018) |
Spieleinsatz |
4,4
% |
Schwerte |
Spieleinsatz |
5
% |
Selm |
Einspielergebnis
(Saldo II) |
18
% |
Unna |
Einspielergebnis
(Saldo II) |
17
% |
Werne |
Einspielergebnis
(Saldo II) |
10
% |
Nach
aktueller Umfrage (Stand: 16.08.2018) sind auf Kreisebene bisher keine
Planungen für eine Erhöhung der Vergnügungssteuersätze mit Wirkung zum
01.01.2019 bekannt.
Laut
Mitteilung des Städte- und Gemeindebundes liegt die Spannbreite der Steuersätze
bei der Einsatzbesteuerung zwischen 2,8 % und 6 %. Es ist bei der Festsetzung
des Steuersatzes immer das Verbot der erdrosselnden Wirkung der Steuer zu
beachten. Steuersätze, die umgerechnet auf das Einspielergebnis eine Höhe von
20 % überschreiten, sind nach der Rechtsprechung problematisch. Bei der Stadt
Dortmund wird bereits seit 2007 die Versteuerung nach dem Spieleinsatz mit
einem Wert von 5,5 % durchgeführt. Bei einer gerichtlichen Überprüfung der
Steuersatzung, stellte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen fest, dass bei dem
Steuersatz von 5,5 % keine Erdrosselungswirkung gegeben ist.
Bei
gleichbleibenden Spieleinsätzen ergibt sich durch die Erhöhung des Steuersatzes
ein voraussichtlicher Mehrertrag von 180.000,00 € im Jahr.
Die
Höhe des Steuersatzes auf den Spieleinsatz für das Stadtgebiet Bergkamen soll
künftig 5,5 % betragen.
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1. Das Deckblatt
2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
3. 1 Anlage
Der Bürgermeister In Vertretung Ulrich Beigeordneter
und Stadtkämmerer |
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Amtsleiter Marquardt |
Sachbearbeiterin Zschau |
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