Betreff
Änderung der Vergnügungssteuersatzung mit Wirkung zum 01.01.2019
Vorlage
11/1280
Aktenzeichen
zs-wz
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt die 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Bergkamen vom 29.09.2016 (Vergnügungssteuersatzung). Die Änderungssatzung ist der Erstschrift dieser Niederschrift als Anlage beigefügt.

 

 

Sachdarstellung:

 

Aufgrund einer Empfehlung des Städte- und Gemeindebundes wurde mit Wirkung zum 01.01.2017 die Besteuerungsgrundlage bei Geldspielgeräten vom Einspielergebnis (Saldo 2) auf eine Einsatzbesteuerung umgestellt. Seit dem 01.01.2017 beläuft sich die Steuer bei Geldspielgeräten auf 4,7 % des Spieleinsatzes.

 

Der Spieleinsatz gewährleistet im Vergleich zur Bemessungsgrundlage Einspielergebnis eine genauere Bezifferung des Vergnügungsaufwandes der Spieler. Seit dem 01.01.2015 müssen nach § 13 der Spielverordnung alle Geldspielapparate den Spieleinsatz dokumentieren können.

 

Im Rahmen der Berichterstattung über die Vergnügungssteuer hat der Rat in der Sitzung am 12.07.2018 vorgeschlagen, den Vergnügungssteuersatz mit Wirkung zum 01.01.2019 auf 5,5 % zu erhöhen. Die Erhöhung des Steuersatzes dient der Lenkungsfunktion, um die wirtschaftliche Attraktivität der Aufstellung von Apparaten mit Gewinnmöglichkeit zu senken.

 

Im Rahmen eines interkommunalen Vergleichs auf Kreisebene wurden folgende aktuellen Werte für Spielhallen ermittelt:

 

Stadt / Gemeinde

Maßstab

Höhe

Bergkamen

Spieleinsatz

4,7 %

Bönen

Einspielergebnis (Saldo II)

15 %

Fröndenberg

Spieleinsatz

4 %

Holzwickede

Einspielergebnis (Saldo II)

12 %

Kamen

Spieleinsatz

4,0 %

Lünen (bis 30.09.2018)

Einspielergebnis (Saldo II)

20 %

Lünen (ab 01.10.2018)

Spieleinsatz

4,4 %

Schwerte

Spieleinsatz

5 %

Selm

Einspielergebnis (Saldo II)

18 %

Unna

Einspielergebnis (Saldo II)

17 %

Werne

Einspielergebnis (Saldo II)

10 %

 

Nach aktueller Umfrage (Stand: 16.08.2018) sind auf Kreisebene bisher keine Planungen für eine Erhöhung der Vergnügungssteuersätze mit Wirkung zum 01.01.2019 bekannt.

 

Laut Mitteilung des Städte- und Gemeindebundes liegt die Spannbreite der Steuersätze bei der Einsatzbesteuerung zwischen 2,8 % und 6 %. Es ist bei der Festsetzung des Steuersatzes immer das Verbot der erdrosselnden Wirkung der Steuer zu beachten. Steuersätze, die umgerechnet auf das Einspielergebnis eine Höhe von 20 % überschreiten, sind nach der Rechtsprechung problematisch. Bei der Stadt Dortmund wird bereits seit 2007 die Versteuerung nach dem Spieleinsatz mit einem Wert von 5,5 % durchgeführt. Bei einer gerichtlichen Überprüfung der Steuersatzung, stellte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen fest, dass bei dem Steuersatz von 5,5 % keine Erdrosselungswirkung gegeben ist.

 

Bei gleichbleibenden Spieleinsätzen ergibt sich durch die Erhöhung des Steuersatzes ein voraussichtlicher Mehrertrag von 180.000,00 € im Jahr.

 

Die Höhe des Steuersatzes auf den Spieleinsatz für das Stadtgebiet Bergkamen soll künftig 5,5 % betragen.

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

3. 1 Anlage

 

 

 

 

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

 

Ulrich

Beigeordneter und Stadtkämmerer

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

 

Marquardt

Sachbearbeiterin

 

 

 

 

 

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