Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Bergkamen beschließt den Brandschutzbedarfsplan der Freiwilligen Feuerwehr der
Stadt Bergkamen gemäß § 3 Abs. 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die
Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17.12.2015 mit der
Festlegung der Schutzziele:
Die erste Einheit soll mit einer
Mindeststärke von 9 Funktionsträgern innerhalb von 8 Minuten nach Alarmierung
durch die Leitstelle am Einsatzort eintreffen.
Eine weitere Einheit mit einer Mindeststärke
von 7 Funktionsträgern soll innerhalb von weiteren 5 Minuten, also 13 Minuten
nach Alarmierung eintreffen.
Diese Vorgaben sollen in mindestens 85% der
Einsätze eingehalten werden.
Die Verwaltung wird
beauftragt, die sich aus diesem Plan ergebenden baulichen und technischen
Entwicklungen in die weitere Finanzplanung aufzunehmen und die Realisierung
zeit- und bedarfsgerecht zu organisieren.
Die Verwaltung wird
außerdem beauftragt, bei der Bezirksregierung Arnsberg die Ausnahmegenehmigung
gemäß § 10 Satz 3 BHKG und damit die weitere Befreiung von der Verpflichtung
zur Errichtung einer hauptamtlichen Wache zu beantragen.
Der Brandschutzbedarfsplan ist der Erstschrift der Niederschrift als Anlage beigefügt.
Sachdarstellung:
Die
Bezirksregierung Arnsberg hatte mit Datum vom 10.05.2013 der Stadt Bergkamen
erneut die Ausnahmegenehmigung gemäß der damaligen Rechtsgrundlage (§ 13 Absatz
1 Satz 2 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung -FSHG-)
erteilt, auf die Einrichtung einer ständig mit hauptamtlichen Kräften besetzten
Feuerwache zu verzichten.
Grundlage dieser Ausnahmegenehmigung war die 2. Fortschreibung des
Brandschutzbedarfsplanes (BSBP) für die Stadt Bergkamen.
Die Genehmigung
wurde mit der Auflage einer jährlichen Berichtspflicht insgesamt bis zum 30.
Mai 2018 befristet.
Seit dem 17.12.2015 gilt das Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und
den Katastrophenschutz (BHKG) für das Land Nordrhein-Westfalen. Auf Grund der
Änderung der Rechtgrundlage ist es nicht möglich, eine Fortschreibung des alten
BSBP zu beschließen, sodass ein neuer Brandschutzbedarfsplan gemäß § 3 Abs. 3
BHKG beschlossen werden muss.
Dem neuen
Entwurf des BSBP liegen die
Erhebungsdaten aus dem Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2017 sowie eine
aktuelle Risikobetrachtung zugrunde.
Die sog. „zeitkritischen Einsätze“ unterliegen immer der
besonderen Aufmerksamkeit, zumal die Ergebnisse zur Bewältigung solcher
Einsätze ein Kriterium zur Bemessung der Leistungsfähigkeit einer Feuerwehr
sind.
Aufgrund der jährlichen Berichtspflicht konnte zeitnah die Leistungsfähigkeit
der Freiwilligen Feuerwehr Bergkamen dargestellt und überprüft werden. Der
selbst gesteckte Zielerreichungsgrad von 85 % war Ansporn und Prüfkriterium
zugleich; mit Erreichungsgraden von 95, 89, 100, 88 und zuletzt im Jahr 2017
mit 92 % wurden die Anforderungen von der Freiwillige Feuerwehr Bergkamen
erfüllt.
Da der Brandschutzbedarfsplan nicht nur den Ist-Zustand dokumentiert, sondern
auch die Fortentwicklung der Freiwilligen Feuerwehr Bergkamen im Blick haben
muss, ist die personelle Ausstattung hinsichtlich der Altersstruktur und der Qualifikation
von Belang.
Die Wahrnehmung eines Ehrenamtes ist im Allgemeinen
rückläufig, was vielen gesellschaftlichen Veränderungen und persönlichen
Anforderungen geschuldet ist. Die Stadt Bergkamen kann sich auf Grund guter
Personalpolitik und gleichbleibenden Anstrengungen bei Aus- und Fortbildung bei
Aktiven und in der Jugendfeuerwehr auch für die nächsten Jahre auf einen
angemessenen Personalbestand hinsichtlich Altersstruktur und Anzahl verlassen.
Die sachliche Ausstattung entspricht den Anforderungen und konnte bisher in dem
notwendigen Umfang erhalten bzw. wie im letzten BSBP festgelegt, modernisiert
werden.
Die Textfassung des Brandschutzbedarfsplanes der Freiwilligen Feuerwehr
Bergkamen ist der Vorlage als Anlage 1 beigefügt.
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1. Das Deckblatt
2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
3. 1 Anlage
Der Bürgermeister In Vertretung Busch |
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Amtsleiterin Höchst |
Sachbearbeiter Brüggenthies |
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