Beschlussvorschlag:
1. Dem als Anlage 1 beigefügten Entwurf des Verschmelzungsvertrages zwischen der Verkehrsgesellschaft Kreis Unna mbH (VKU) als aufnehmender und der VKU-Verkehrsdienst GmbH (VKU-VD) als übertragender Gesellschaft wird zugestimmt.
2.
Auf die Klage gegen die Wirksamkeit dieses Verschmelzungsbeschlusses
wird ausdrücklich verzichtet. Darüber hinaus wird auf die Einhaltung der
Vorschriften der §§ 47, 49 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) verzichtet, also
auf die Erfüllung der Pflicht zur vorherigen Unterrichtung und zur Auslegung
der Jahresabschlüsse und Lageberichte der VKU und der VKU-VD für die letzten
drei Geschäftsjahre in den Geschäftsräumen der Gesellschaft. Es wird erklärt:
Keiner der Gesellschafter hat die Verschmelzungsprüfung gemäß § 48 UmwG
verlangt. Rein vorsorglich wird auf die Erstattung eines
Verschmelzungsberichtes und eines Verschmelzungsprüfungsberichtes verzichtet.
3. Die Vertreter des der Stadt Bergkamen in den Gremien der Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft Kreis Unna mbH (VBU) und der VKU werden beauftragt, alle erforderlichen Erklärungen zur Verwirklichung der in Ziff. 1 und 2 genannten Maßnahmen abzugeben und hierzu erforderlichen Beschlüssen zuzustimmen.
Sachdarstellung:
Die VKU-Verkehrsdienst
GmbH (VKU-VD) wurde im Jahr 2005 als Tochtergesellschaft der
Verkehrsgesellschaft für den Kreis Unna mbH (VKU) gegründet. Hintergrund war
die Überzeugung, dass langfristig ein Fortbestand der VKU unter den geänderten
Bedingungen eines liberalisierten europäischen Marktes nur sichergestellt
werden kann, wenn der Fahrbetrieb unter Wettbewerbsbedingungen angeboten werden
kann. Dabei ging es u. a. um die Problematik unterschiedlicher Tarifstrukturen
und Versorgungsaufwendungen für die Beschäftigten in öffentlichen und privaten
Unternehmen. Unter Kostengesichtspunkten sollten in dieser Gesellschaft
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter insbesondere für den Fahrdienst eingestellt
werden, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung dann bei der VKU eingesetzt
wurden.
Das
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz wurde zum 01.04.2017 geändert. Eine wesentliche
Änderung besteht darin, dass Arbeitnehmerüberlassung personenbezogen grundsätzlich
nur noch für die Dauer von 18 Monaten zulässig ist. Nach Ablauf dieser
Frist, die im vorliegenden Fall mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zum
01.04.2017 beginnt, gehen die Arbeitsverhältnisse grundsätzlich auf den
Entleiher über. Da das Vorhalten einer eigenen Verkehrsdienstgesellschaft somit
aus wirtschaftlichen und rechtlichen Gründen spätestens ab dem 30.09.2018
keinen Sinn mehr macht, wurde mit der Gewerkschaft ver.di abgestimmt, die
derzeit rd. 105 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der VKU-VD vor Ablauf dieses
Datums im Wege der Verschmelzung auf die VKU zu überführen.
Die näheren Einzelheiten
der Rahmenbedingungen für die Verschmelzung sind dem dieser Vorlage als Anlage 2 beigefügten und von
beiden Tarifparteien mitgetragenen „Handout“ zu entnehmen. Da der für die
VKU-VD bis zum Stichtag geltende Tarifvertrag und der nach dem Stichtag
geltende Tarifvertrag der VKU im wesentlichen inhaltsgleich sind, ändern sich
die tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen inhaltlich nicht.
Änderungen der Satzung der VKU (etwa hinsichtlich Firma oder Gegenstand) sind nicht veranlasst. Eine Erhöhung des Stammkapitals der Verkehrsgesellschaft Kreis Unna mbH ist entbehrlich, da gem. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) Geschäftsanteile nicht zu gewähren sind.
Der unter Ziff. 2 des Beschlussvorschlags enthaltene Text ist aus Sicht des Notars, der das Verfahren begleitet, ein notwendiger Beschluss, der in dieser Form gefasst werden sollte.
Zum weiteren Verfahren ist anzumerken, dass der Geschäftsführer der VKU und der VKU-VD den Verschmelzungsvertrag erst nach Vorliegen der erforderlichen Zustimmungen aufgrund von Beschlüssen im Kreistag und in den Räten der Gesellschafter sowie des positiven Abschlusses des Anzeigeverfahrens gem. § 115 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) notariell abschließen soll. Der Notar weist darauf hin, dass es sich bei dieser Vorgabe um eine Anweisung an den Geschäftsführer im Innenverhältnis der Gesellschaft handelt, deren Einhaltung keine Voraussetzung für die Wirksamkeit der erteilten Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag ist, und deren Einhaltung den beteiligten Rechtsträgern und dem Handelsregister gegenüber nicht gesondert nachzuweisen ist.
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1. Das Deckblatt
2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
3. 2 Anlagen
Der Bürgermeister In Vertretung Ulrich Beigeordneter
und Stadtkämmerer |
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Amtsleiter Marquardt |
Sachbearbeiterin Mölle |
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