Betreff
Bericht über Erhebung der Vergnügungssteuern für das Jahr 2017
Vorlage
11/1182
Aktenzeichen
zs-wz
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Bergkamen nimmt die Vorlage der Verwaltung zur Kenntnis

 

 

Sachdarstellung:

 

Seit dem 01.01.2017 beläuft sich die Steuer bei Geldspielgeräten auf 4,70 % des Spieleinsatzes. Als Spieleinsatz gilt der vom Spieler pro Apparat aufgewendete Gesamtbetrag. Bis zum 31.12.2016 belief sich die Steuer bei Geldspielgeräten auf 15,00 % des Einspielergebnisses. Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Bruttokasse. Diese errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhren-, Hopper- und Dispenserentnahme (sogenannter Fehlbetrag) abzüglich Röhren-, Hopper- und Dispenserauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld.

 

Die Umstellung des Maßstabes erfolgte aufgrund einer Empfehlung des Städte- und Gemeindebundes, da sich eine Notwendigkeit der Umstellung der Bemessungsgrundlage bei der Besteuerung von Geldspielgeräten abzeichnete. Es wurde die Besteuerung nach dem Spieleinsatz empfohlen, da dieser im Vergleich zur Bemessungsgrundlage Einspielergebnis eine genauere Bezifferung des Vergnügungsaufwandes der Spieler gewährleistet.

 

In der Sitzung des Rates am 29.09.2016 (Sitzungs-Nr. RAT/11/018) wurde die Änderung der Vergnügungssteuersatzung beschlossen. Seitens der SPD Fraktion wurde die Verwaltung aufgefordert, für das Jahr 2018 einen aktuellen Sachstand unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu liefern, damit ggf. eine weitere Erhöhung des Steuersatzes vorgenommen werden kann.

 

Die Umstellung des Steuermaßstabes auf den Spieleinsatz hat zu einer Erleichterung in der Sachbearbeitung geführt, da die aufwendige Prüfung der Anerkennung und Berechnung von Hinzurechnungs- bzw. Abzugsbeträgen entfällt. Die veränderte Berechnungsweise wurde von den Steuerpflichtigen akzeptiert und es wurden keine Widersprüche erhoben.

 

Die Sollstellungen der Buchungsstelle Vergnügungssteuer (16.61.01.403100) haben sich im Vergleich wie folgt entwickelt:

 

Jahr

Sollstellung

durchschnittliche Anzahl Geldspielgeräte

2016

918.349,40 €

249

2017

1.079.588,37 €

238

2018

394.607,43 €                  (Stand: 10.04.2018)

233

 

Es ist festzustellen, dass die Sollstellungen im Jahr 2017 im Vergleich zum Vorjahr um 17,56 % angestiegen sind, obwohl der Gerätebestand um 4,42 % gesunken ist. Die Umstellung des Maßstabes hat in den überwiegenden Fällen zu einer finanziellen Mehrbelastung der Steuerpflichtigen geführt. Bei Einzelfällen hat sich eine Reduzierung der Steuerlast ergeben, in der Regel handelt sich um Aufsteller mit einer Anzahl bis maximal drei Geldspielgeräten.

 

Im Rahmen eines interkommunalen Vergleichs auf Kreisebene wurden folgende aktuellen Werte für die Versteuerung von Geldspielgeräten ermittelt:

 

Stadt / Gemeinde

 

Maßstab

 

Höhe

 

Schwerte

Spieleinsatz

5,00 %

Bergkamen

Spieleinsatz

4,70 %

Fröndenberg

Spieleinsatz

4,00 %

Kamen

Spieleinsatz

4,00 %

Bönen

Einspielergebnis (Saldo II)

15,00 %

Holzwickede

Einspielergebnis (Saldo II)

12,00 %

Lünen

Einspielergebnis (Saldo II)

20,00 % bei Spielhallen

15,00 % bei sonstigen Aufstellorten

Selm

Einspielergebnis (Saldo II)

18,00 %

Unna

Einspielergebnis (Saldo II)

17,00 % bei Spielhallen

10,00 % bei Gaststätten

Werne

Einspielergebnis (Saldo II)

10,00 %

 

Nach Mitteilung des Städte- und Gemeindebundes liegt die Spannbreite der Steuersätze bei der Einsatzbesteuerung zwischen 2,8 % und 6 %. Der Vergnügungssteuersatz der Stadt Bergkamen stellt auf Kreisebene den zweithöchsten Satz dar.

 

Es ist bei der Festsetzung des Steuersatzes immer das Verbot der erdrosselnden Wirkung der Steuer zu beachten. Steuersätze, die umgerechnet auf das Einspielergebnis eine Höhe von 20 % überschreiten, sind nach der Rechtsprechung problematisch. Bei der Stadt Dortmund wird bereits seit 2007 die Versteuerung nach dem Spieleinsatz mit einem Wert von 5,5 % durchgeführt. Bei einer gerichtlichen Überprüfung der Steuersatzung stellte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen fest, dass bei dem Steuersatz von 5,5 % keine Erdrosselungswirkung gegeben ist.

 

Zum 01.12.2012 sind in Nordrhein-Westfalen der neue Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) sowie das Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrags (AG GlüStV) in Kraft getreten, wodurch für Spielhallen eine glücksspielrechtliche Erlaubnispflicht (§ 24 Abs. 1 GlüStV i.V.m. § 16 Abs. 2 AG GlüStV) eingeführt wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt war für Spielhallen lediglich eine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung (GewO) erforderlich.

 

Die fünfjährige Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV für Bestandsspielhallen endete in Nordrhein-Westfalen mit Ablauf des 30.11.2017. Seit diesem Zeitpunkt dürfen nur noch Spielhallen betrieben werden, die über eine glücksspielrechtliche Erlaubnis verfügen. Voraussetzung für die Erlaubniserteilung ist die Einhaltung des Verbotes von Mehrfachkonzessionen und des Abstandsgebotes von 350 m zwischen Spielhallen, sofern nicht Ausnahmetatbestände greifen oder der härtefallbedingte Weiterbetrieb geltend gemacht werden kann.

 

Im Ergebnis wird sich die Zahl der Spielhallen in Bergkamen somit von aktuell 18 nach Ablauf der Übergangsfrist auf 9 reduzieren, sofern nicht von Ausnahmemöglichkeiten bzw. Härtefallregelungen Gebrauch gemacht wird. Die erwartete Anzahl der Geldspielgeräte beläuft sich nach der Abschmelzung auf maximal 105 Stück. Als Anlage ist eine tabellarische Übersicht zur Spielhallenentwicklung beigefügt.

 

Im Hinblick darauf, dass die Steuerbelastung für die Automatenaufsteller bereits im Jahr 2017 angestiegen ist und sich durch den Glücksspielvertrag eine Reduzierung der Geldspielgeräte bis zum Jahr 2021 ergibt, wird von der Verwaltung vorgeschlagen, den aktuellen Vergnügungssteuersatz von 4,70 % im Jahr 2018 nicht anzuheben.

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

3. 1 Anlage

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

 

Ulrich

Beigeordneter und Stadtkämmerer

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

 

Busch

Beigeordnete

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Marquardt

Sachbearbeiterin

 

 

 

 

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