hier: Aufforderung zur Abgabe indikativer Angebote
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Bergkamen beschließt:
1. Im Verfahren zur Auswahl des
Energieversorgungsunternehmens, mit dem ein Wegenutzungsvertrag im Sinne des
§ 46 Abs. 2 EnWG für das Gasversorgungsnetz der allgemeinen
Versorgung (sog. Gaskonzessionsvertrag) in der Stadt Bergkamen geschlossen werden
soll, werden die in Anlage 1
dargestellte Mindestanforderung
sowie die beschriebene Systematik
zur Auswertung der Angebote und die dort genannten Auswahlkriterien mit der angegeben Gewichtung festgelegt.
2. Von den Bewerbern sollen die in Anlage 2 aufgeführten Eignungsnachweise eingeholt und die
Eignung der Bewerber entsprechend den dort beschriebenen Anforderungen geprüft
werden.
3. Die Verwaltung wird beauftragt, das
Verfahren auf Grundlage der vorgenannten Beschlüsse durchzuführen.
4. Die Verwaltung wird beauftragt, nach
Abschluss möglicher Verhandlungen mit den Bewerbern und nach Vorliegen finaler
verbindlicher Angebote einen Entwurf für eine Auswertung der Angebote und eine
Beschlussempfehlung für die Auswahlentscheidung vorzulegen.
5. Die Verwaltung wird ermächtigt, soweit
erforderlich, noch unwesentliche, insbesondere redaktionelle Änderungen an den
Verfahrensunterlagen vorzunehmen.
Sachdarstellung:
1.
Ausgangslage
Der
Gaskonzessionsvertrag mit der GSW Gemeinschaftsstadtwerke GmbH Bergkamen,
Bönen, Bergkamen für das Gasverteilnetz der allgemeinen Versorgung im
Stadtgebiet der Stadt Bergkamen wird am 31.05.2019 enden. Die Verwaltung hat
den Rat der Stadt Bergkamen hierüber in der Sitzung am 17.11.2016, Drucksache
Nr. 11/0737, informiert. Im Rahmen der Beschlussfassung zu dieser Vorlage wurde
der Beratungsgesellschaft Becker/Büttner/Held
Rechtsanwälte-/Wirtschaftsprüfer-/Steuerberater-Gesellschaft, Agrippinawerft
26-30, 50678 Köln (BBH) die Funktion der sog. Vergabestelle übertragen.
Gemäß
§ 46 Abs. 3 EnWG müssen Kommunen das Vertragsende spätestens 2 Jahre
vor dem Auslaufen des Konzessionsvertrages im Bundesanzeiger bekannt machen.
Dies erfolgte fristgerecht am 04.04.2017. Hierdurch wurde das
Neukonzessionierungsverfahren eingeleitet, welches mit der Abfrage von Interessensbekundungen
potentieller Bewerber beginnt.
Auf die
Bekanntmachung haben sich mehrere Interessenten gemeldet, so dass ein
Wettbewerb um den zu vergebenden Gaskonzessionsvertrag besteht. Damit ist die
Kommune verpflichtet ein transparentes, diskriminierungsfreies und an
sachlichen Kriterien ausgerichtetes Konzessionierungsverfahren durchzuführen.
2. Verfahrensvorbereitung
Die
Stadt Bergkamen ist gehalten, ein transparentes und diskriminierungsfreies
Auswahlverfahren durchzuführen, um zu entscheiden, welchem Unternehmen sie künftig das
Nutzungsrecht an den öffentlichen Verkehrswegen auf ihrem Stadtgebiet für den
Betrieb des örtlichen Gasverteilnetzes durch Abschluss eines
Konzessionsvertrages einräumt. Dabei ist die Gleichbehandlung aller Bieter zu
gewährleisten, d.h. eine Bevorzugung des kommunalen Unternehmens bzw.
Altkonzessionärs zu vermeiden. Insbesondere im Rahmen der Information der
Bieter, bei der Festlegung der Auswahlkriterien sowie der späteren Auswertung
der Angebote darf das kommunale Unternehmen nicht ungerechtfertigt bevorzugt
werden.
Für
die Durchführung des Verfahrens sind Verfahrensvorgaben sowie Auswahlkriterien
festzulegen. Letztere müssen gemäß § 46 Abs. 4 Satz 1 EnWG
vorrangig an den Zielen des § 1 EnWG ausgerichtet sein. Empfohlen wird eine
deutlich über 50 % liegende Gewichtung zugunsten der Kriterien, welche die
Ziele des § 1 EnWG abbilden. Darüber hinaus ist es empfehlenswert, den am
Verfahren beteiligten Bietern einen Konzessionsvertragsentwurf als Grundlage
für die Erstellung eines Konzessionsvertragsangebotes vorzugeben. Die
Verfahrensunterlagen entsprechen diesen Vorgaben und Empfehlungen.
In
den als Anlage zur Sitzungsvorlage beigefügten Verfahrensunterlagen sind
Erläuterungen zu den Kriterien (Anlage 3)
enthalten, die es den am Verfahren beteiligten Bietern ermöglichen zu erkennen,
worauf es der Kommune ankommt. Die notwendigen Verfahrensvorgaben enthält der
ebenfalls als Anlage zur Sitzungsvorlage beigefügte Verfahrensbrief. Dabei ist
das Verfahren als Ideenwettbewerb ausgestaltet, um das bestmögliche Angebot zu
ermitteln. Dieses Vorgehen wird von der Rechtsprechung (bspw. OLG Celle Urt. v.
17.03.2016, Az.: 13 U 141/15 (Kart); LG Magdeburg, Teil-Urt. v. 10.05.2017,
Az.: 36 O 15/16; OLG Schleswig, Urt. v. 13.07.2017, Az.: 16 U 32/17 Kart) und
der Bundesnetzagentur sowie dem Bundeskartellamt (Gemeinsamer Leitfaden von
Bundeskartellamt und Bundesnetzagentur zur Vergabe von Strom- und
Gaskonzessionen und zum Wechsel des Konzessionsnehmers, S. 13,
Rn. 33) als vorzugswürdig angesehen.
In der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses/Rat wird ein Vertreter
der die Stadt in diesem Verfahren beratenden Kanzlei (BBH), anwesend sein. Er
wird das Verfahren und die vorgelegten Unterlagen erläutern und für Fragen zur
Verfügung stehen.
3. Weiteres Vorgehen
Nach
Beschluss der Verfahrensunterlagen wird die Verwaltung diese an die
Interessenten versenden und die Interessenten damit zur Einreichung von
Eignungsnachweisen sowie eines indikativen Angebotes auffordern. Die
indikativen Angebote werden sodann in einem Verhandlungsgespräch erörtert. Nach
Abschluss der Verhandlungsgespräche werden die am Verfahren beteiligten Bieter
zur Abgabe verbindlicher Angebote aufgefordert, welche Grundlage für die
Auswahl des besten Angebotes sind. Die Angebote werden auf Basis des als Anlage
zu dieser Sitzungsvorlage beigefügten Kriterienkatalogs, welcher im Laufe des
Verfahrens grundsätzlich nicht verändert wird, ausgewertet. Die Verwaltung wird
in Abstimmung mit der beratenden Kanzlei danach eine Beschlussempfehlung
vorbereiten.
Die Beschlussempfehlung wird in den zuständigen Gremien beraten, welche dann über die Bewertung und den Zuschlag entscheiden. Gemäß dem neuen Konzessionsvergaberecht, welches am 03.02.2017 in Kraft trat, darf der Zuschlag nicht sofort nach Beschlussfassung erfolgen. Zunächst sind alle beteiligten Bieter über das Ergebnis der Auswertung und Beschlussfassung zu unterrichten. Danach ist eine Wartefrist von mindestens 30 Tagen einzuhalten, bevor der Zuschlag erteilt und somit der neue Konzessionsvertrag geschlossen wird.
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1. Das Deckblatt
2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
3. 3 Anlagen
Der Bürgermeister In Vertretung Ulrich Beigeordneter
und Stadtkämmerer |
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Amtsleiter Brauner |
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Sichtvermerk StA 30 Roreger |