Betreff
Auswirkungen der 2. Änderung der Satzung der Stadt Bergkamen über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege zum 01.08.2016
Vorlage
11/1129
Aktenzeichen
hö-dö
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Jugendhilfeausschuss des Rates der Stadt Bergkamen nimmt die Vorlage – Drucksache Nr. 11/1129 – zur Kenntnis.

 

Sachdarstellung:

 

Ausgangslage:

 

In seiner Sitzung am 14.04.2016 hat der Rat der Stadt Bergkamen beschlossen, die Beitragssatzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für Kinder in Tageseinrichtungen und Tagespflege zum 01.08.2016 neu zu fassen (Drucksache Nr. 11/0541). Es wurden folgende Änderungen beschlossen:

 

·         Anhebung der Freigrenze zum Beginn der Beitragspflicht von 16.000 € auf 18.000 € jährlich.

·         Generelle Beitragsfreistellung für Empfänger von Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II), SGB XII (Grundsicherung) und Asylbewerberleistungsgesetz.

·         Beitragsbefreiung bei Vollzeitpflege nach § SGB VIII und Gewährung eines Kinderfreibetrages oder Zahlung von Kindergeld.

·         Anhebung des Höchstbeitrages für Elternbeitragszahlungen für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege von bislang über 68.750 € auf über 77.000 € unter Einbringung einer zusätzlichen Einkommensstufe.

 

Auswirkungen der Satzungsänderung:

 

Vor Änderung der Beitragssatzung wurden die Daten zum 31.12.2015 ausgewertet. Von den 1.405 Fällen in Kindertageseinrichtungen waren 1.383 erfasst. Zum 31.12.2017 erfolgte erneut eine Auswertung. Von 1.450 Fällen waren 1.427 erfasst. Die Differenz erklärt sich durch die Fälle, in denen die Einkommensunterlagen noch nicht oder noch nicht vollständig vorliegen oder die vorübergehend wegen Einkommensänderungen eingestellt wurden.

 

In der Anlage 1 ist die Einstufung der Beitragszahlen vor und nach der Satzungsänderung dargestellt, jeweils zum Stichtag 31.12.2015 und 31.12.2017. Die acht Einkommensstufen zwischen 20.001 € und 68.750 € wurden nicht verändert. Die prozentualen Differenzen in diesen Stufen sind durch die veränderte Gruppe der Beitragszahler zu erklären.

 

Der Anteil der Eltern in der ersten und somit beitragsbefreiten Einkommensstufe hat sich um 0,82 % erhöht, wohingegen der Anteil der Beitragszahler in der Einkommensstufe bis 20.000 € deutlich gesunken ist. Im Ergebnis profitieren hier die einkommensschwächeren Familien von der Anhebung der Freigrenze.

 

In der Anlage 2 sind die Fälle dargestellt, in denen ein Anspruch auf Beitragsbefreiung aus anderen Gründen besteht, und zwar zum einen aufgrund der Beitragsfreiheit für Geschwisterkinder, zum anderen aufgrund der Beitragsfreiheit für das letzte Kindergartenjahr. Die Gesamtzahl der beitragsbefreiten Familien ist im Vergleich zu 2015 von 61 % auf 62 % nur leicht angestiegen. Die Anhebung der Freigrenze hat bei Betrachtung der Vergleichsjahre keine signifikanten Auswirkungen.

 

Der Anteil der Eltern mit einem Einkommen von über 68.750 € hat sich insgesamt von 8,52 %  auf 10,72 % erhöht. Es fällt auf, dass der deutlich größere Anteil der Einkommensstufe über 77.000 € zuzuordnen ist. Wie hoch diese Einkommen tatsächlich sind, ist in den meisten Fällen nicht bekannt, da bei Selbsteinstufung keine weiteren Nachweise verlangt werden.

 

Unter Berücksichtigung der Buchungszeiten und der Beitragsbefreiungen bei Geschwisterkindern ergibt sich für die Einkommensstufen über 68.750 € eine Einnahmeerhöhung um rd. 40.000 € jährlich durch die Beitragsänderung.

 

 

Kindertagespflege

 

Zum 31.12.2017 sind 195 Fälle erfasst. Hiervon sind 59 aufgrund der Geschwisterregelung beitragsbefreit.

In der obersten Einkommensstufe ergibt der Vergleich zwischen 2015 und 2017 folgendes:

 

 

2015

2017

Fallzahl

140

 

195

 

über 68.750 €

18

12,86%

24

12,31%

davon

9

68.751 € - 77.000 €

15

über 77.000 €

 

Der prozentuale Anteil der Fälle mit Einkommen über 68.750 € ist nahezu gleich, in 2017 überwiegt die Anzahl der Fälle in der neuen höchsten Einkommensstufe.

 

Die Zahl der beitragsbefreiten Fälle aufgrund des geringen Einkommens ist von 29 (20,71 %) auf 52 (26,67%) gestiegen.

 

In der Kindertagespflege gleichen sich der Mehraufwand durch die Anhebung der Beitragsfreigrenze und die Erträge durch die Anhebung der höchsten Einkommensstufe nahezu aus.

 

Weitere Einflussfaktoren:

 

Ab dem Kindergartenjahr 2016/17 werden gem. § 19 Kinderbildungsgesetz (KiBiZ) die Kindpauschalen nicht mehr um 1,5 %  sondern um 3 % für drei Jahre befristet. Dies hat höhere Betriebskostenausgaben zur Folge. Am 01.04.2016 wurde die Kindertageseinrichtung der Johanniter in Bergkamen-Mitte in Betrieb genommen. Hierdurch hat sich die Anzahl der Plätze in den Bergkamener Kindertageseinrichtungen erhöht, womit sich gleichzeitig auch die Schere zwischen Betriebskosten und Elternbeiträgen weiter öffnet.

 

Die Entwicklung im Ergebnis:

 

Die Elternbeitragsquote, die das prozentuale Verhältnis der Elternbeiträge zu den Betriebskosten nach dem KiBiz abbildet, lag in den vergangenen Jahren deutlich unter dem Landesmittelwert und hat sich in den letzten Jahren wie folgt entwickelt:

 

2012 è 14,1 %

2013 è 13,2 %

2015 è 14,2 %

2016 è 14,2 %

2017 è 14,1 %

 

Nach der Anhebung der Kindpauschalen und der Inbetriebnahme einer weiteren Einrichtung wäre mit einem weiteren Absinken der Elternbeitragsquote zu rechnen gewesen.

Die Quote konnte jedoch relativ konstant gehalten werden. Hierzu hat die Anhebung der Beitragsobergrenze maßgeblich beigetragen.

 

 

 

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

3. 2 Anlagen

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

 

Busch

Beigeordnete

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Harder

Sachbearbeiterin

 

 

 

 

Hörstrup