Beschlussvorschlag:
Der Jugendhilfeausschuss des Rates der Stadt Bergkamen nimmt die Vorlage – Drucksache Nr. 11/1129 – zur Kenntnis.
Sachdarstellung:
Ausgangslage:
In seiner Sitzung
am 14.04.2016 hat der Rat der Stadt Bergkamen beschlossen, die Beitragssatzung
über die Erhebung von Elternbeiträgen für Kinder in Tageseinrichtungen und
Tagespflege zum 01.08.2016 neu zu fassen (Drucksache Nr. 11/0541). Es wurden
folgende Änderungen beschlossen:
·
Anhebung
der Freigrenze zum Beginn der Beitragspflicht von 16.000 € auf 18.000 €
jährlich.
·
Generelle
Beitragsfreistellung für Empfänger von Leistungen nach dem SGB II
(Arbeitslosengeld II), SGB XII (Grundsicherung) und
Asylbewerberleistungsgesetz.
·
Beitragsbefreiung
bei Vollzeitpflege nach § SGB VIII und Gewährung eines Kinderfreibetrages oder
Zahlung von Kindergeld.
·
Anhebung
des Höchstbeitrages für Elternbeitragszahlungen für Kindertageseinrichtungen
und Kindertagespflege von bislang über 68.750 € auf über 77.000 € unter
Einbringung einer zusätzlichen Einkommensstufe.
Auswirkungen der Satzungsänderung:
Vor Änderung der
Beitragssatzung wurden die Daten zum 31.12.2015 ausgewertet. Von den 1.405
Fällen in Kindertageseinrichtungen waren 1.383 erfasst. Zum 31.12.2017 erfolgte
erneut eine Auswertung. Von 1.450 Fällen waren 1.427 erfasst. Die Differenz
erklärt sich durch die Fälle, in denen die Einkommensunterlagen noch nicht oder
noch nicht vollständig vorliegen oder die vorübergehend wegen
Einkommensänderungen eingestellt wurden.
In der Anlage 1 ist
die Einstufung der Beitragszahlen vor und nach der Satzungsänderung
dargestellt, jeweils zum Stichtag 31.12.2015 und 31.12.2017. Die acht
Einkommensstufen zwischen 20.001 € und 68.750 € wurden nicht verändert. Die
prozentualen Differenzen in diesen Stufen sind durch die veränderte Gruppe der
Beitragszahler zu erklären.
Der Anteil der
Eltern in der ersten und somit beitragsbefreiten Einkommensstufe hat sich um
0,82 % erhöht, wohingegen der Anteil der Beitragszahler in der Einkommensstufe
bis 20.000 € deutlich gesunken ist. Im Ergebnis profitieren hier die
einkommensschwächeren Familien von der Anhebung der Freigrenze.
In der Anlage 2
sind die Fälle dargestellt, in denen ein Anspruch auf Beitragsbefreiung aus
anderen Gründen besteht, und zwar zum einen aufgrund der Beitragsfreiheit für
Geschwisterkinder, zum anderen aufgrund der Beitragsfreiheit für das letzte
Kindergartenjahr. Die Gesamtzahl der beitragsbefreiten Familien ist im
Vergleich zu 2015 von 61 % auf 62 % nur leicht angestiegen. Die Anhebung der
Freigrenze hat bei Betrachtung der Vergleichsjahre keine signifikanten
Auswirkungen.
Der Anteil der
Eltern mit einem Einkommen von über 68.750 € hat sich insgesamt von 8,52 % auf 10,72 % erhöht. Es fällt auf, dass der
deutlich größere Anteil der Einkommensstufe über 77.000 € zuzuordnen ist. Wie
hoch diese Einkommen tatsächlich sind, ist in den meisten Fällen nicht bekannt,
da bei Selbsteinstufung keine weiteren Nachweise verlangt werden.
Unter
Berücksichtigung der Buchungszeiten und der Beitragsbefreiungen bei
Geschwisterkindern ergibt sich für die Einkommensstufen über 68.750 € eine
Einnahmeerhöhung um rd. 40.000 € jährlich durch die Beitragsänderung.
Kindertagespflege
Zum 31.12.2017 sind
195 Fälle erfasst. Hiervon sind 59 aufgrund der Geschwisterregelung
beitragsbefreit.
In der obersten
Einkommensstufe ergibt der Vergleich zwischen 2015 und 2017 folgendes:
|
2015 |
2017 |
|||
Fallzahl |
140 |
|
195 |
|
|
über 68.750 € |
18 |
12,86% |
24 |
12,31% |
|
davon |
|||||
9 |
68.751 € - 77.000 € |
||||
15 |
über 77.000 € |
Der prozentuale
Anteil der Fälle mit Einkommen über 68.750 € ist nahezu gleich, in 2017
überwiegt die Anzahl der Fälle in der neuen höchsten Einkommensstufe.
Die Zahl der
beitragsbefreiten Fälle aufgrund des geringen Einkommens ist von 29 (20,71 %)
auf 52 (26,67%) gestiegen.
In der
Kindertagespflege gleichen sich der Mehraufwand durch die Anhebung der
Beitragsfreigrenze und die Erträge durch die Anhebung der höchsten
Einkommensstufe nahezu aus.
Weitere Einflussfaktoren:
Ab dem
Kindergartenjahr 2016/17 werden gem. § 19 Kinderbildungsgesetz (KiBiZ) die
Kindpauschalen nicht mehr um 1,5 %
sondern um 3 % für drei Jahre befristet. Dies hat höhere
Betriebskostenausgaben zur Folge. Am 01.04.2016 wurde die
Kindertageseinrichtung der Johanniter in Bergkamen-Mitte in Betrieb genommen.
Hierdurch hat sich die Anzahl der Plätze in den Bergkamener
Kindertageseinrichtungen erhöht, womit sich gleichzeitig auch die Schere
zwischen Betriebskosten und Elternbeiträgen weiter öffnet.
Die Entwicklung im Ergebnis:
Die
Elternbeitragsquote, die das prozentuale Verhältnis der Elternbeiträge zu den
Betriebskosten nach dem KiBiz abbildet, lag in den vergangenen Jahren deutlich
unter dem Landesmittelwert und hat sich in den letzten Jahren wie folgt
entwickelt:
2012 è 14,1 %
2013 è 13,2 %
2015 è 14,2 %
2016 è 14,2 %
2017 è 14,1 %
Nach der Anhebung
der Kindpauschalen und der Inbetriebnahme einer weiteren Einrichtung wäre mit
einem weiteren Absinken der Elternbeitragsquote zu rechnen gewesen.
Die Quote konnte
jedoch relativ konstant gehalten werden. Hierzu hat die Anhebung der
Beitragsobergrenze maßgeblich beigetragen.
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1. Das Deckblatt
2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
3. 2 Anlagen
Der Bürgermeister In Vertretung Busch Beigeordnete |
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Amtsleiter Harder |
Sachbearbeiterin Hörstrup |
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