hier: 24. Änderung
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt die 24. Änderung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungsgebühr und Gebührensatzung der Stadt Bergkamen) so, wie sie der Erstschrift der Niederschrift als Anlage beigefügt ist.
Sachdarstellung:
Die Gebührenkalkulation
wurde durch die Mitarbeiter des EBB – Frau Grotefels (Betriebswirtin) und Herr
Heinemann (Disponent) – aufgestellt.
1. Überprüfung des
Allgemeininteresses
(öffentlicher Anteil an
den Kosten der Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege
und Plätze)
Nach der im Jahr 1997 erfolgten Abschaffung eines festen Prozentsatzes
(25 %) an den Kosten der Straßenreinigung wurde die Ermittlung des öffentlichen
Anteils in das Ermessen des Satzungsgebers gestellt. Bei der Stadt Bergkamen
wurde seit diesem Zeitpunkt der öffentliche Anteil als Anteil der
Straßenflächen der überörtlichen Straßen an den gesamt zu reinigenden
Straßenflächen ermittelt. Diese Art der Ermittlung wurde in Urteilen des OVG
Münster bestätigt.
Im Zuge der Ermittlung der Wertansätze für die Straßen, Wege und Plätze in der
Eröffnungsbilanz der Stadt Bergkamen wurden die Fahrbahnflächen gemäß Straßen-
und Wegegesetz NRW vermessen.
Im Jahr 2015 erfolgte eine neue Bewertung des anzuwendenden öffentlichen
Anteils an den Kosten der öffentlichen Straßenreinigung und des Winterdienstes;
dieser wurde mit 13,01 % festgestellt.
Der für 2018 anzuwendende öffentliche Anteil
an den Kosten der öffentlichen Straßenreinigung und des Winterdienstes wird mit
13,00 % festgestellt.
Die Verwaltung schlägt vor, diesen Anteil als Gebühren mindernd in der
Kalkulation zu berücksichtigen.
2. Änderung des
Straßenverzeichnisses
Das aktuelle Straßenverzeichnis ist als
Anlage 3 dieser Vorlage beigefügt.
3. Gebührenkalkulation
3.1 Kalkulationszeitraum
Gemäß § 6 Abs. 2 KAG NRW kann der
Gebührenkalkulation ein Zeitraum von bis zu drei Jahren zugrunde gelegt werden.
Die Verwaltung schlägt vor, den
Kalkulationszeitraum auf ein Jahr festzulegen.
3.2 Gewinn und Verlustvortrag
gemäß KAG NRW
Das Ergebnis der Betriebsabrechnung für das
Jahr 2015 sieht einen Verlust für die Straßenreinigung von rd. 18.108 € vor,
der in voller Höhe in 2018 berücksichtigt wird. In 2015 wurde ein positives
Ergebnis von. rd. 109.581 € im Winterdienst erzielt. Auch dieser wird in 2018
zu 100 % berücksichtigt.
3.3 Wesentliche
Einflussfaktoren bei der Kostenentwicklung
Einflussfaktoren sind die gestiegenen
Personalkosten im Bereich der manuellen Straßenreinigung aufgrund der
(teilweisen) Überleitung von zwei Mitarbeitern aus dem Baubetriebshof zum EBB.
Ebenfalls zu berücksichtigen ist der verringerte Planbetrag für den
Winterdienst, aufgrund des fünfjährigen Mittelwertes bei den Einsatzkosten.
Der kalkulatorische Zinssatz beläuft sich weiterhin auf 4 %.
3.4 Ergebnis
Bedingt
durch die dargelegten Faktoren steigen die durch Gebühren zu deckenden Kosten
für die Straßenreinigung im Vergleich zum Vorjahr um rd. 16.156 €, im Bereich des Winterdienstes ist eine Verringerung der
durch Gebühren zu deckenden Kosten in Höhe von rd. 52.781 € zu verzeichnen.
3.4.1 Gebühren für die
Straßenreinigung
Die nachfolgende Gebührenkalkulation führt
zu einem Gebührensatz von 1,9184 € je Meter (gerundet = 1,92 €). Im Vorjahr
(2017) lag dieser bei 1,82 €.
3.4.2 Gebühren für den
Winterdienst
Aufgrund der
Kalkulation ergeben sich folgende Gebührensätze:
Straße |
2017 |
2018 |
Priorität 1 |
1,22 € |
0,80 € |
Priorität 2 |
1,22 € |
0,80 € |
Priorität 3 |
0,91 € |
0,60 € |
3.4.3 Gesamtgebühren
Straßenreinigung/Winterdienst
Die
Gebührenpflichtigen werden sowohl zu Straßenreinigungs- als auch zu
Winterdienstgebühren herangezogen.
Über beide Gebührenarten ergeben sich je Veranlagungsmeter folgende
Veränderungen:
Straße |
2017 |
2018 |
Priorität 1 |
3,04 € |
2,72 € |
Priorität 2 |
3,04 € |
2,72 € |
Priorität 3 |
2,73 € |
2,52 € |
4.
Gebührenbedarfsermittlung
4.1 Personalkosten
4.1.1 Personalkosten Einsatzleitung 12.982
€
Die Einsatzplanung von
Personal und Fahrzeugen wird von Personen (anteilig) des
Baubetriebshofes
wahrgenommen.
4.1.2 Kosten
des Büroarbeitsplatzes 1.940
€
Es kommen die
Pauschalansätze lt. KGSt-Bericht 7/2016 zur Anwendung.
4.1.3 Personalkosten
143.402
€
Für
die beiden Kehrmaschinen sind zwei Mitarbeiter vom EBB tätig. Des Weiteren sind
Personalkostenanteile der manuellen Stadtreinigung enthalten.
4.1.4 Kosten
des Arbeitsplatzes 12.798
€
Nach
KGSt können für Nicht-Büroarbeitsplätze maximal 10 % der Personalkosten für die
Abgeltung von z. B. Dienstkleidung, Kosten für Sozialräume etc. berücksichtigt
werden.
4.2
Kalkulatorische Abschreibungen
4.2.1 Maschinen/Zusatzgeräte
Straßenreinigung 51.406
€
Als
Basis dient der Wiederbeschaffungszeitwert. Eingeplant ist die Beschaffung von
einer Groß- und Kleinkehrmaschine für den Einsatz in der Straßenreinigung.
4.2.2 Maschinen/Zusatzgeräte
Winterdienst 37.531
€
Auch hier werden die Wiederbeschaffungszeitwerte zugrunde gelegt.
4.3 Kalkulatorische
Zinsen 27.239
€
Die Ermittlung erfolgt auf der Grundlage des durchschnittlich gebundenen
Kapitals nach Anschaffungswerten mit einem kalkulatorischen Zinssatz von 4 %.
4.4
Sonstige
Kosten
4.4.1 Unterhaltung
Maschinen 94.709
€
Es werden fixe
Kosten berücksichtigt wie TÜV-Gebühren und Versicherungen. Weiterhin finden
Kraftstoffverbrauch und zwei Voll-Service-Wartungsverträge hier ihren
Niederschlag.
4.4.2 Unterhaltung
WD-Abrollkipper 11.126
€
Für den Einsatz mit Feuchtsalz wird der
Abrollkipper zu 40 % im Winterdienst eingesetzt.
4.4.3 Unterhaltung
Zusatzgeräte 12.600
€
Hier
handelt es sich um Durchschnittswerte der letzten fünf Jahre.
4.4.4 Kosten
des Winterdienstes 50.530
€
Für
die Einsatzplanung werden Angaben des Wetterdienstes benötigt. Des Weiteren
wird ein Kommunalschlepper mit Winterdienstausrüstung im Zeitraum November bis
März des Folgejahres angemietet.
Ebenfalls wird der Ankauf von Streumitteln berücksichtigt.
4.4.5 Verwertung
von Straßenkehricht 25.000
€
Für
den Transport und die Verwertung / Entsorgung von Straßenkehricht sind die vg.
Kosten vorkalkuliert.
4.4.6 Sonstige Dienstleistungen 6.334
€
Die
Reinigung des Busbahnhofes (ZOB) am Rathaus wurde aufgrund des notwendigen
Einsatzes von Spezialmaschinen an eine Privatfirma vergeben.
Des Weiteren ist der Einsatz einer EDV-Software für die Routenerfassung und
Dokumentation („Call & Report“) geplant.
4.5 Leitungs-/Verwaltungskosten
EBB 67.663
€
Für
die Leitung des EBB (Betriebsleiter, Stellvertreter, Buchhaltung,
Rechnungsprüfung und Zahlung) sind Personalkosten sowie Sachkostenpauschalen
inkl. Technikunterstützung zu berücksichtigen.
Weiterhin fallen Kosten für die Prüfung des EBB sowie Abschreibungen und Zinsen
für die baulichen Veränderungen am Baubetriebshof (Mietereinbauten) an.
Die Verteilung der Gesamtsumme erfolgt auf die Bereiche Abfallbeseitigung und
Straßenreinigung nach den durch die einzelnen Bereiche zu vertretenden Kosten.
Die Verteilung der Gesamtverwaltungskosten richtet sich nach den zu
vertretenden Kosten der Straßenreinigung und des Winterdienstes.
4.6 Kostenerstattung
von Produkt 1 9.833
€
Erlös aus dem Einsatz des in 2015
beschafften Geräteträgers Unimog UN-BK 423 zu 20 % im Bereich Abfall.
4.7 Aufteilung
der Kosten der Straßenreinigung
Die
hier ausgewiesenen Gesamtkosten der Straßenreinigung beinhalten auch Kosten,
die für die Reinigung von nicht gewidmeten Flächen entstehen.
Über die Straßenreinigungsgebühren dürfen aber nur die Kosten finanziert
werden, die für die Reinigung der gewidmeten Straßen, Wege und Plätze
entstehen.
Die Aufteilung erfolgt anhand der Einsatzstunden der Kehrmaschinen für die
unterschiedlichen Bereiche.
4.8 Leistungen
des Baubetriebshofes 106.800
€
Für
die Winterwartung (ca. 1.300 Std.) sowie
die Reinigung verschiedener Bereiche, die überwiegend manuell durchgeführt
werden muss (ca. 200 Std.), wird Personal des Baubetriebshofes sowie die
notwendigen Fahrzeuge in Anspruch genommen.
4.9 Öffentlicher Anteil
Die
Kosten der öffentlichen Straßenreinigung und des Winterdienstes belaufen sich
ohne die Kosten der Verwaltung auf
- Straßenreinigung 272.101
€
- Winterdienst 224.983
€
Diese Kosten dürfen jedoch nicht komplett auf die Grundstückseigentümer
umgelegt werden, da die Allgemeinheit einen Teil der Kosten zu tragen hat, wie
z. B. die Beseitigung der Verschmutzung durch den Durchgangsverkehr.
Daher wird bei der Stadt Bergkamen der öffentliche Anteil anhand der zu
reinigenden Straßenflächen für überörtliche Straßen an den gesamt zu
reinigenden Flächen gemessen; der Anteil beträgt 13,00 %.
- Straßenreinigung 35.374
€
- Winterdienst 29.249
€
Den dann durch Gebühren zu deckenden Kosten sind die Kosten der Verwaltung
hinzuzurechnen.
4.10
Kosten der Verwaltung
4.10.1 Kosten
der Verwaltung - Personal - 30.798
€
Der EntsorgungsBetriebBergkamen nimmt
Personalleistungen der Verwaltung in Anspruch, z. B. des Steueramtes für das
Erstellen und Versenden der Gebührenbescheide, der Stadtkasse oder des
Umweltbereiches.
4.10.2 Kosten der
Verwaltung - sächlich - 4.120
€
Mit
diesem Betrag sind Aufwendungen zu begleichen, die in den Fachämtern (s. o.)
für die Beschäftigung mit der Straßenreinigung und dem Winterdienst entstehen.
Hierunter fallen z. B. Heizkosten, Büromaterialien, Strom etc., ermittelt
anhand von Personenschlüsseln.
Die Umlage der Verwaltungskosten erfolgt je zur Hälfte auf die Straßenreinigung
und den Winterdienst, da die Anzahl der Veranlagungen identisch ist.
4.11 Gewinn- bzw.
Verlustvortrag 2015
Gemäß den Bestimmungen des § 6 KAG NRW wird
der Verlust aus 2015 im Bereich der Straßenreinigung und der Gewinn aus 2015 im
Bereich Winterdienst in voller Höhe berücksichtigt.
Es ergeben sich somit durch Gebühren zu
deckende Kosten für
- die Straßenreinigung 272.294
€
- den Winterdienst 103.612
€
5.
Kalkulation
5.1
Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren
Insgesamt sind 141.937 Meter zu veranlagen.
Bei Division der Kosten (272.294 €) durch die Veranlagungsmeter ergibt sich ein
Gebührensatz von 1,9184 €.
Der Gebührensatz sollte auf 1,92 € gerundet und festgesetzt werden.
5.2
Kalkulation der Winterdienstgebühren
Um den unterschiedlichen Vorteil der
erhaltenen Leistung darstellen zu können, bedient man sich der
Äquivalenzziffernrechnung.
Die Winterdienstleistungen der Prioritäten 1 und 2 erfolgen in gleichem Umfang
und werden mit der Äquivalenzziffer 1 bewertet.
Die Winterdienstleistung der Priorität 3 umfasst einen geringeren Umfang und
wird mit der Ziffer 0,75 berücksichtigt. Damit ist sichergestellt, dass
Anlieger der Straßen mit der Priorität 3 auch einen Anteil an den so genannten
Vorhaltekosten (Abschreibungen, Zinsen, etc.), die unabhängig von einem
tatsächlichen Winterdienst anfallen, mittragen.
5.3
Nach Anwendung der Äquivalenzziffernrechnung ergibt
sich ein gewichteter Gebührensatz von 0,7994 €.
Für die unterschiedlichen Prioritäten sollten die Gebührensätze wie folgt
festgesetzt werden:
Priorität 1 0,80
€
Priorität 2 0,80
€
Priorität 3 0,60
€
Bestandteile dieser Vorlage
sind:
1. Das Deckblatt
2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
3. 3 Anlagen
Der Betriebsleiter EBB Dr.-Ing. Peters Betriebsleiter und Erster Beigeordneter |
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Stv. Betriebsleiter Polplatz |
Sachbearbeiterin Grotefels |
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