Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt die 16. Änderung zur Satzung über die Erhebung von Standgeld an Markttagen, bei Kirmessen und sonstigen Veranstaltungen in der Stadt Bergkamen, die der Erstschrift der Niederschrift als Anlage beigefügt ist.
Sachdarstellung:
1. Allgemeines
Der § 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) eröffnet
den Gemeinden im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit die Möglichkeit, für die
wirtschaftliche, soziale und kulturelle Betreuung ihrer Einwohner die
erforderlichen öffentlichen Einrichtungen zu schaffen.
Dazu gehört die Bereitstellung und Unterhaltung von Plätzen für das Abhalten
von Märkten, Kirmessen und sonstigen Veranstaltungen.
Die öffentliche Einrichtung „Märkte“ dient überwiegend einzelnen Personen oder
Personengruppen (Marktbeschickern). Demzufolge sind nach § 6 Abs. 1 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW)
kostendeckende Gebühren für die Inanspruchnahme der Märkte zu erheben. In die
Gebührenkalkulation sind die zu erwartenden Aufwendungen für das Jahr 2018
eingeflossen. Diese Kosten wurden nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen
ermittelt und sind insoweit gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW ansatzfähig. Zu
diesen Kosten gehören auch kalkulatorische Abschreibungen und kalkulatorische
Zinsen.
Nach der derzeit noch geltenden Rechtslage kann das Abhalten von
Marktveranstaltungen als umsatzsteuerfreie Grundstücksvermietung angesehen
werden.
Im Rahmen des Steueränderungsgesetzes 2015 wurde jedoch das Umsatzsteuergesetz
(UStG) geändert mit der Folge, dass mit wenigen Ausnahmen jede Tätigkeit von
juristischen Personen des öffentlichen Rechts (u.a. Gemeinden) auf
privatrechtlicher Grundlage seit 01.01.2017 als unternehmerisch eingestuft
wird. Zukünftig könnten somit eine Vielzahl von Einnahmen, die die Stadt
Bergkamen erzielt, z. B. aus Marktveranstaltungen, der Umsatzsteuerpflicht
unterliegen. Die Prüfung einer möglichen Umsatzsteuerpflicht der Marktstandgebühren wird in näherer
Zukunft durchgeführt.
Bis zum Ende des Jahres 2016 hatten allerdings juristische Personen des
öffentlichen Rechts nach § 27 Abs. 22 UStG die Wahl, ob sie bereits zum
01.01.2017 zur Geltung der neuen Regelung übergehen oder bis spätestens zum
31.12.2020 die bisherige Rechtslage (Umsatzsteuerfreiheit) weiterhin in
Anspruch nehmen wollen. Von dieser Möglichkeit hat die Stadt Bergkamen Gebrauch
gemacht und gemäß Ratsbeschluss vom 29.09.2016 (Drucksache Nr. 11/0646) die
Optionserklärung zur befristeten Weiteranwendung der bisherigen Rechtslage
gegenüber dem zuständigen Finanzamt abgegeben. Diese Regelung gilt derzeit
fort.
2. Gewinn-
und Verlustvortrag
Nach § 6 Abs. 2 KAG NRW sind
Gewinne aus Gebührenkalkulationen innerhalb der nächsten vier Jahre nach
Beendigung des Kalkulationszeitraumes gebührenmindernd zu berücksichtigen.
Verluste sollen innerhalb des gleichen Zeitraums gebührenerhöhend in die
Kalkulation eingestellt werden.
Die Betriebsabrechnung 2015 ergab einen Verlust von 28.271,90 EUR.
Hiervon wurden bereits 2.130,90 EUR in der Kalkulation für 2017 berücksichtigt.
Für 2018 soll ein Teilbetrag von 15.155,00 EUR in die Kalkulation eingestellt
werden soll. Der Restbetrag in Höhe von 10.986,00 EUR ist für 2019 vorgesehen.
Aus dem Abrechnungsjahr 2016 resultiert ein Verlust von insgesamt 23.414,81
EUR. Hiervon soll der hälftige Betrag (11.707,41 EUR) in die Kalkulation für
2018 eingestellt werden. Der Restbetrag in Höhe von 11.707,40 EUR soll im Jahr
2019 berücksichtigt werden.
Insgesamt ergibt sich somit für das Jahr 2018 ein Verlustvortrag von 26.862,41
EUR.
Ursächlich für die Unterdeckungen in den Jahren 2015 und 2016 waren - wie in
allen Jahren zuvor - die mangelnde Auslastung insbesondere des Samstag-Marktes
und das unplanmäßige Fernbleiben von Stammhändlern auf dem Donnerstag-Markt in
den Schlechtwetterperioden, sodass weniger Gebühren eingenommen wurden als
kalkuliert worden waren.
3. Kalkulation
2018
3.1. Kalkulationszeitraum
Der Kalkulationszeitraum für die Marktstandsgebühren beträgt ein Kalenderjahr.
3.2. Ergebnis
Aufgrund der als Anlage 2 beigefügten Gebührenkalkulation ergibt sich
eine Gebühr in Höhe von 2,90499 EUR. Gerundet wird ein festzusetzender Betrag
von 2,90 EUR je lfd. Frontmeter vorgeschlagen.
Die kalkulierten Einnahmen belaufen sich bei einem Gebührensatz von 2,90 EUR
auf 155.701,00 EUR. Kosten einschließlich der Verlustvorträge werden in Höhe
von insgesamt 155.969,03 EUR erwartet. Der Kostendeckungsgrad beträgt unter
Berücksichtigung von Rundungsdifferenzen 99,83 %.
3.3. Ermittlung
des Gebührenbedarfs
3.3.1.
Personalkosten
Kosten 60.516,23 EUR
Für die Überwachung des ordnungsgemäßen Auf- und Abbaus der Stände und des
reibungslosen Marktbetriebes sowie für die verwaltungsmäßige Abwicklung wird
städtisches Personal eingesetzt.
Als Berechnungsgrundlage dienen die voraussichtlichen Personalkosten
einschließlich der Zuführungen zu Pensions- und Beihilferückstellungen für
Beamte des Jahres 2018 der für den Bereich der Märkte tätigen Mitarbeiter.
3.3.2.
Instandhaltung
Grundstücke/bauliche Anlagen
Kosten 1.000,00 EUR
Zu diesen Aufwendungen zählen die Instandsetzung insbesondere der Marktoilette
durch Fremdfirmen bei Beschädigungen oder Defekten sowie auch notwendige
Materialaufwendungen.
3.3.3.
Erstattung
an Sondervermögen
Kosten 1.500,00 EUR
Der Entsorgungsbetrieb Bergkamen (EBB) führt die maschinelle Reinigung
der Marktfläche auf dem Alfred-Gleisner-Platz durch. Die entstehenden Kosten
sind zu erstatten.
Für die Flächen des Samstags-Marktes wurde die regelmäßige maschinelle und
manuelle Marktreinigung aufgrund des geringen Verschmutzungsgrades eingestellt.
Aufgrund der Betriebsabrechnung 2016 werden lediglich Kosten in o.g. Höhe
erwartet. Diese fallen im Vergleich zu den Vorjahren (8.000,00 EUR) deutlich
geringer aus.
3.3.4.
Bewirtschaftung
Grundstücke
Kosten 356,00 EUR
Die Stadt Bergkamen ist an dem Gebäude am Marktplatz beteiligt, in dem die
Markttoiletten eingerichtet wurden. Für die anteilige bauliche Unterhaltung der
an den Markttagen geöffneten Markttoiletten ist an die Verwaltung für das
Gebäude eine Entschädigung zu zahlen.
3.3.5.
Grundbesitzabgaben
Kosten
130,00 EUR
Hierbei handelt es sich um anteilige Straßenreinigungsgebühren, die vor den
Marktgrundstücken anfallen.
3.3.6.
Reinigung
durch Firmen
Kosten 3.250,00 EUR
An den Markttagen am Donnerstag ist die Toilettenanlage im Gebäude am
Marktplatz für den Marktbetrieb geöffnet. Die Toilettenanlage wird aufgrund der
starken Verschmutzung während der Marktzeit mehrmals gereinigt. Hierfür wird
mit Kosten in angegebener Höhe gerechnet.
3.3.7.
Strom
und Wasser
Kosten
400,00 EUR
Hierbei handelt es sich um Wasserkosten sowie um Kosten des Allgemeinstroms (u.
a. Markttoiletten). Die Stromkosten für spezielle Einrichtungen der
Marktbeschicker werden nach Verbrauch in Rechnung gestellt und sind nicht
Bestandteil dieser Kalkulation.
3.3.8.
Versicherung
Kosten 70,00 EUR
Die Versicherung dient dem Schutz der dem Marktbetrieb zugehörenden
Einrichtungen und reguliert etwaige Schadensfälle.
3.3.9.
Unterhaltung
des Infrastrukturvermögen
Kosten 2.000,00 EUR
Für die Unterhaltung der Marktflächen sowie der Betriebsvorrichtungen sind
Kosten in o. g. Höhe einzuplanen.
3.3.10. Aufwendungen für sonstige Sachleistungen
Kosten 250,00 EUR
Hierzu gehören Aufwendungen für den Kauf von Waren und Gütern für den Verbrauch
im Rahmen des Marktverkehrs (z. B. Werbebanner, Befestigungsmaterial,
Sitzgelegenheiten).
3.3.11. Aufwendungen für sonstige Dienstleistungen
Kosten 1.303,00 EUR
Ein Gaststättenbetrieb an der Präsidentenstraße öffnet am Samstag zu einem
früheren Zeitpunkt, um Marktbesuchern und Marktbeschickern eine
Toilettennutzung zu ermöglichen. Der Betreiber erhält für diese Dienstleistung
eine Nutzungsentschädigung.
3.3.12. Aufwendungen aus internen
Leistungsbeziehungen (BBH)
Kosten 42.000,00 EUR
Vor und nach den Marktveranstaltungen führt der Baubetriebshof (BBH) die
Absperrungen und Räumungen der Marktplätze durch. Die vom Baubetriebshof
veranschlagten Kosten sind zu erstatten.
3.3.13. Aufwendungen aus internen
Leistungsbeziehungen (VKB)
Kosten 4.003,00 EUR
Bei diesen Kosten handelt es sich um den sogenannten Verwaltungskostenbeitrag
(VKB). Hiermit sind Kosten zu begleichen, die in den Fachämtern für die
Bewirtschaftung der Märkte entstehen. Dazu gehören u. a. Heizkosten,
Büromaterialien und Strom.
3.3.14. Kalkulatorische Kosten
Kosten 12.328,38 EUR
Die kalkulatorischen Kosten setzen sich zusammen aus kalkulatorischen
Abschreibungen und kalkulatorischen Zinsen für die Toilettenanlage am
Marktplatz, das mobile Kassensystem der Marktmeister, die Pflasterung an der
Präsidentenstraße zwischen Leibnitzstraße und Hochstraße und des Marktplatzes
sowie darüber hinaus aus den kalkulatorischen Zinsen für den Grund und Boden an
der Präsidentenstraße zwischen Leibnizstraße und Hochstraße und des
Marktplatzes (Alfred-Gleisner-Platz).
Die Abschreibungen in Höhe von 9.560,48 EUR ermitteln sich anhand des
Wiederbeschaffungswertes. Bei der Ermittlung der Zinsen in Höhe von 2.767,91
EUR wird seit 2017 ein Zinssatz von 6,0 % zugrunde gelegt, in den Jahren zuvor
wurden 6,5 % berücksichtigt (Basis: Anschaffungskosten).
Die Anpassung erfolgte im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG NRW, denn hiernach
soll über die Gebührenkalkulation eine angemessene Verzinsung des eingesetzten
Kapitals erwirtschaftet werden. Als angemessene Verzinsung wird der entgehende
Zinsgewinn für an Dritte ausgeliehenes Kapital definiert. Zur Beurteilung
dessen werden Emissionsrenditen für öffentliche Pfandbriefe unter
Berücksichtigung der Nutzungsdauer der Anlagegüter herangezogen. Eine neue
Bewertung führte zu dem o.g. Zinssatz.
3.3.15. Verlustvortrag
Verlust 2015 15.155,00 EUR
Verlust 2016 11.707,41 EUR
Der Restbetrag des Verlustes aus dem Jahr 2015 sowie ein Teil des
Verlustbetrags aus 2016 werden im Jahr 2018 gebührenerhöhend berücksichtigt.
4. Ermittlung
der Frontmeter
Bei anzunehmender Vollauslastung der Marktflächen ergeben sich folgende
Frontmeter:
Markt Mitte |
1.010 m |
47 Veranstaltungen |
47.470 m |
Markt Mitte Verlegung |
900 m |
2 Veranstaltungen |
1.800 m |
Markt Fußgängerzone |
85 m |
52 Veranstaltungen |
4.420 m |
Gesamtmeter pro Jahr |
|
|
53.690 m |
5. Gebührenkalkulation
Der Gebührensatz wird anhand des Frontmetermaßstabs ermittelt. Danach beträgt
der Gebührensatz pro Frontmeter 2,90499 EUR (Division der Gesamtkosten von
155.969,03 EUR durch 53.690 mögliche Frontmeter).
Die Gebühr für das Jahr 2018 sollte daher auf 2,90 EUR festgesetzt werden. Die
Gebühr für das Jahr 2017 betrug 2,98 EUR.
Bestandteile dieser Vorlage
sind:
1. Das Deckblatt
2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
3. Anlagen 1 und 2
Der Bürgermeister In Vertretung Busch |
|
Amtsleiterin Höchst |
Sachbearbeiter Höll |
Sichtvermerk StA 30 Roreger |