Betreff
1. Änderungssatzung vom .......... zur Gebührensatzung vom 16.12.2016 zur Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Bergkamen vom 16.12.2016
Vorlage
11/0982
Aktenzeichen
gro-na
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt die 1. Änderungssatzung vom ………. zur Gebührensatzung vom 16.12.2016 zur Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Bergkamen vom 16.12.2016, so wie sie als Anlage 1 beigefügt ist.

Sachdarstellung:

 

A: Sachdarstellung zur Ermittlung der Abwassergebührensätze

 

 

Die Stadt Bergkamen erhält nach den Bestimmungen des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2018 eine pauschale Zuweisung zum Ausgleich außergewöhnlicher Härten bei der Erhebung von Abwassergebühren. Diese Zuweisung ist an die Gebührenpflichtigen zurückzugeben, darf aber die betriebsnotwendigen Kosten für die Gebührenkalkulation für die Folgejahre nicht vermindern und findet daher in der Gebührenkalkulation keine Berücksichtigung; die entsprechenden Regelungen werden in  § 4 Abs. 9 sowie § 5 Abs. 6  der Gebührensatzung vom 16.12.2016 zur Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Bergkamen vom 16.12.2016 in der Fassung der 1. Änderungssatzung von ......2017 geregelt.  

 

 

 

1.    Entwicklung der Lippeverbandsumlage und der Abwasserabgabe



1.1 Verbandsumlage

Für das Jahr 2018 rechnet der Lippeverband  mit einer Umlage für die Stadt Bergkamen  in Höhe von  4.847.809 €. Die Kosten für das Sesekeprogramm sind gegenüber dem Vorjahr um  23 T € gestiegen.  Im Bereich Oberirdische Gewässer und Abwasserkanäle ist ein Kostenrückgang  in Höhe von 7 T € zu verzeichnen.

1.2 Abwasserabgabe

Die Abwasserabgabe ist gegenüber dem Vorjahr um rund 4 T € gestiegen.  


2.    Öffentlicher Anteil

In der Vergangenheit wurden die Entwässerungsgebühren für Bundes-, Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen aus dem städtischen Haushalt an den SEB beglichen und waren nicht Bestandteil der durch Gebühren zu deckenden Kosten.

Für die Bundes- und Landestraßen wurde in der Vergangenheit eine pauschale Vereinbarung getroffen, deren finanzielle Mittel dem städt. Haushalt zugeflossen sind. Daher waren die Kosten für die Entwässerung der Straßenoberflächen aus dem städt. Haushalt zu begleichen. Für das Jahr 2016 wurde Straßen NRW erstmalig für die Kosten der Oberflächenentwässerung der Bundes- und Landesstraßen veranlagt.


 
      Für die Kreisstraßen auf dem Bergkamener Stadtgebiet wird der Kreis Unna zu

      Gebühren herangezogen. Dadurch verringert sich der öffentliche Anteil, der aus dem

      städtischen Haushalt zu begleichen ist.


3.    Auswirkungen des Kommunalabgabengesetzes auf die Kosten

3.1 Kalkulatorische Abschreibungen

Zur Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen dienen als Basis die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. Diese Kosten werden mit dem Baupreisindex für Ortskanäle NRW hochgerechnet.
Nach Mitteilung des IT.NRW stieg der Baupreisindex für das Jahr 2015 um 2,54 %, die Steigerung für das Jahr 2016 betrug 2,57 %.
Tendenzen für 2016 zeigen relativ konstante Baupreise, so dass für 2017 und 2018 keine Preissteigerungen berücksichtigt werden. 

3.2  Kalkulatorische Zinsen


Die kalkulatorische Verzinsung soll gegenüber dem Vorjahr unverändert bei  6,25 % stabil bleiben.

 

3.3 Gewinn- und Verlusterträge

In der Kalkulation der Entwässerungsgebühren für das Jahr 2017 wurden die Unter- und Überdeckungen aus 2014 und 2015 komplett berücksichtigt.  

 

 

Das Ergebnis der Betriebsabrechnung 2016 endete mit einem Überschuss in Höhe

von  438.440,30 €.

Dieses teilt sich wie folgt auf:

 

Schmutzwasser Lippeverband                             -             60.655,42 €

Schmutzwasser Kanalbetrieb                              +           130.832,58 €

Niederschlagswasser Kanalbetrieb                     +           300.712,26 €

      Niederschlagswasser Lippeverband                    +             67.550,88 €

 

      Die Über- und Unterdeckungen aus dem Jahr 2016 werden in den Kalkulationen 2019

      Und 2020 berücksichtigt.

 

 

4.   Ergebnis der Gebührenkalkulation (siehe Anlage 2)

 

      Unter Berücksichtigung der o. g. Faktoren ergeben sich für das Jahr 2018 folgende    fest-     zusetzende Gebührenansätze:

 

 

Gebührenart

2017

2018

Schmutzwasser

4,55 €/m³

4,24 €/m³

Niederschlagswasser

1,66 €/m²

1,78 €/m²

Schmutzwasser Verbandsmitglieder

(Nutzung städt. Kanalisation)

 

 

2,81 €/m³

 

 

2,63 €/m³

Niederschlagswasser Verbandsmitglieder

 

1,29 €/m²

 

                1,39 €/m²

Schmutzwasser Lippeverband

(ohne Nutzung städt. Kanalisation)

 

 

 

1,75 €/m³

 

 

 

1,62 €/m³

Niederschlagswasser Lippeverband

 

0,37 €/m²

 

0,39 €/m²


     

      Die Belastung eines durchschnittlichen Vier-Personen-Haushaltes sinkt im Jahr 2018

      im Bereich Schmutzwasserbeseitigung um 4,65 € im Monat, die Gebührenbelastung

      im Bereich Niederschlagswasser steigt um 1,20 €.

 

 

5.   Ermittlung des Gebührenbedarfs

      Der Betrieb der Einrichtung der Abwasserbeseitigung ist als eine Aufgabe definiert,     die       nicht als eine wirtschaftliche Betätigung i. S. des § 107 Abs. 1 GO NRW zu verstehen ist.           Dennoch ist die Aufgabe wirtschaftlich zu erfüllen (§ 75 GO NRW).

      Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) ist nur eine kostendeckende Kalkulation der Gebühren zulässig, welche die nach      betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelten Kosten berücksichtigt.

      Die als Anlage beigefügte tabellarische Form der Gebührenkalkulation ist dem Konten-           rahmen nach NKF-Richtlinien angepasst. Dieses erleichtert die Ableitung der gebühren-     relevanten Kosten aus dem Ergebnisplan des SEB.

      Bei vielen Kosten ist es nicht möglich, eine direkte Zuordnung auf die Kosten für die    Schmutzwasser- bzw. Niederschlagswasserbeseitigung vorzunehmen.
      Als verursachungsgerechte Aufteilungsmöglichkeit bietet sich die Kanallänge je Kanal-           system an.
      Die gesamte Kanallänge beträgt zurzeit 220.326,45 m.
      Davon entfallen auf:

      - reine Regenwasserkanäle                                       20.378,08 m
      - reine Schmutzwasserkanäle                                   15.125,81 m
      - Mischwasserkanäle                                               184.822,56 m

      Mischwasserkanäle dienen sowohl zur  Aufnahme von Niederschlagswasser als auch            von Schmutzwasser, so dass die Länge des Mischwassersystems je zur Hälfte auf      Nie-     derschlags- bzw. Schmutzwasserkanäle aufgeteilt wird.
      Somit ergibt sich eine fiktive Länge
      - der Niederschlagswasserkanäle von                      112.789,36 m = 51,19 %
      - der Schmutzwasserkanäle von                               107.537,09 m = 48,81 %.

     

      Alle Unterhaltungskosten, die in der nachfolgenden Bedarfsermittlung nicht eindeutig zugeordnet werden können, werden im Verhältnis 51,19 % für Niederschlagswasser und       48,81 % für Schmutzwasser aufgeteilt.

      Die kalkulatorischen Kosten für Mischwasserkanäle (Abschreibungen und Zinsen)      wer-     den nach einem Verhältnis 53,86 % für Schmutzwasser und 46,14 % für Niederschlags-      wasser aufgeteilt. Dieses Verhältnis wurde im Jahr 2013 neu ermittelt; diesem lag eine                    fiktive Kostenermittlung eines Schmutzwasser- und Niederschlagswassersystems an-                            hand eines Mengenmodells zur Kostenberechnung zugrunde. Die Einheitspreise sowie                             Nebenleistungen wurden in den dem Modell zugrunde liegenden Preistabellen geprüft          und verifiziert. Die Berechnung wurde auf der Grundlage des Kanalbestandes zum                             31.12.2013 vorgenommen.

 

      Ermittlung der Erlöse und Kosten

5.1 Kostenerstattungen und –umlagen
                                                      

 

      Es ist davon auszugehen, dass sich der Bergbau

      an den Unterhaltungsarbeiten für funktionsgestörte

      Kanäle sowie für Pumpwerke mit einem Betrag von

     158.108,00 € beteiligt. Des Weiteren werden Erlöse

      in der Höhe von 5.000,00 € erwartet für Leistungen,

      die das Personal des SEB für die Stadt erbringt.                                            163.108,00 €

 

5.2 Sonstige ordentliche Erträge                              

                                                                                      

      Der Stadtbetrieb Entwässerung rechnet mit  

      sonstigen ordentlichen Erträge  in Höhe von                                                         100,00 €                                                    

 

 

5.3 Aktivierte Eigenleistungen                                                                   
      Da der Stadtbetrieb Entwässerung mit Personal

      ausgestattet ist, das nicht nur im Rahmen der

      laufenden Unterhaltung des Kanalnetzes tätig ist,

      sondern auch die Planung und Bauleitung der

      Baumaßnahmen übernimmt, sind die Personal-

      kosten zuzügl. eines pauschalen Fertigungsge-

      meinkostenzuschlages in der Kalkulation der

      Gebühren mindernd zu berücksichtigen.                                                         287.770,00 €

 

 

5.4 Summe ordentliche Erträge                                                                           450.978,00 €

      (Summe 5.1 bis 5.3)

 

 

5.5 Personalaufwendungen                                                                                  618.791,00 €
      Hierbei handelt es sich um die Personalkosten

      der im SEB tätigen Mitarbeiter abzüglich der

      Personalkostenanteile, die anderen Gebühren

      (Klärschlamm) zuzuordnen sind. Als Berech-

      nungsgrundlage dienen die voraussichtlichen

      Personalkosten 2018.

 

5.6 Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen                                      6.800.788,00 €

      Der Gesamtbetrag setzt sich zusammen aus
      Kosten für die Kanalunterhaltung                     

      Unterhaltung der Sonderbauwerke, Kanal-

      Reinigung, TV-Inspektionen, Inspektion lt. SüwVO

      sowie technische Kleinteile                                                    1.276.000,00 €      

 

    

 

 

 

 

 

      Eine Ausschlammung der diversen Regenrück-

      haltebecken des Stadtbetriebes Entwässerung

      wurde erstmals als Folge der Starkregenereignisse

      in 2017  durchgeführt. Zielsetzung war und ist die    

      Wiederherstellung der ursprünglichen Volumina im

      Rahmen des Überflutungsschutzes. Berücksichtigt 

     werden in der Kalkulation 2018                                                        60.000,00 €

 

      Erstmals werden in 2018 Mittel zur Konkretisierung

      der Wasserrahmenrichtlinie eingestellt. Als Forderung

      der oberen Wasserrahmenrichtlinie sind die Abläufe

      der abwassertechnischen Anlagen zu überprüfen auf

      PAK und Kupfer. Eingestellt werden für das Jahr 2018                  25.000,00 €

   

                       

      Kostenerstattungen an die Stadt Bergkamen                                       

      Die Kostenerstattung teilt sich wie folgt auf:

      - Personalleistungen im Rathaus (Erstellen der

        Bescheide, Einziehung Entwässerungsge-

        bühren etc., sonstige Beratungsleistung                                      247.021,00 €

 

      - Sachkosten für die Inanspruchnahme von

        z. B. Reinigungsleistungen, Heizkosten,

        Miete und Wartung der ADV-Anlage etc                                      66.504,00 €

 

      - Inanspruchnahme von Baubetriebshofleis-

        tungen für die Instandsetzung und Pflege

        der Außenanlagen an den Bauwerken des

        SEB                                                                                                   5.000,00 €

 

      Sonstiger Betrieblicher Aufwand                                                               

      Hierunter fallen z. B. die Strom- und Wasser-

      kosten für die Pumpwerke (50.000 €),

      Kosten für die Wartungsverträge (100.000 €),

      Kosten für die Archivierung (10.000 €),

      Haltung und Reparaturen der Kfz (3.000 €),

     Unterhaltung des Betriebsgebäudes

     (12.950,00 €) sowie Sonstiges (1.000 €)                                      190.000,00 €

 

      Lippeverbandsumlage                                                                          

      Die Aufteilung auf die unterschiedlichen

      Kostenträger ist der Anlage 3 zu entnehmen.                            4.847.809,00 €

 

      Abwasserabgabe                                                                                  
      Auch hier ist die Aufteilung der Anlage 3

      zu entnehmen.                                                                                83.454,00 €

 

 

5.7 Kalkulatorische Abschreibungen                                            4.797.635,00 €
      Auf der Basis der Wiederbeschaffungs-

      kosten ergeben sich folgende Abschrei-

      bungsbeträge:

      - Schmutzwasserkanäle                                            213.899,00 €

      - Niederschlagswasserkanäle                                     404.732,00 €

      - Mischwasserkanäle                                               4.121.428,00 €

 

      Der Betrag für die Mischwasserkanäle wird entsprechend der ortsspezifisch zu verteilen-       den Kostenanteilen am Mischsystem aufgeteilt; ebenso werden die Abschreibungen für       
      das Betriebsgebäude (18.574,00 €), sonstiges Technisches Gerät (25.666,00 €)  und

     die Kfz (1.993,00 €) aufgeteilt.

      Insgesamt ergeben sich nach der Aufteilung Kosten für die Beseitigung von

 

      - Schmutzwasser in Höhe von                                2.456.078,00 €

      - Niederschlagswasser in Höhe von                        2.325.529,00 €.

 

      Für die Verwaltung (Büroeinrichtung, Software)

      des Stadtbetriebes werden Abschreibungen

      in Höhe von                                                                   16.027,00 €

      erwartet.

     

5.8   Sonstige ordentliche Aufwendungen                 445.600,00 €

         Diese teilen sich auf in

§  Kosten für Gutachten und Beratung,
Jahresabschlussprüfung, Erstellung                290.000,00 €
Abwasserbeseitigungskonzept

 

§  Kosten für Beratung im Netzwerk Hoch-

      wasser und Überflutungsschutz/Stark-

   regenereignisse                                                   9.000,00 €

 

§  Sonstige Kosten                                             

Hierunter sind zusammengefasst die Kosten

für Fortbildung, Fahrtkosten, Mieten, Leasing,

Gestattungsverträge, Büromaterial, Versicherungs-

beiträge etc.                                                         146.600,00 €

 

       

 

 

5.9    Summe ordentliche Aufwendungen                                                     12.662.814,00 €

         (Summe 5.5 bis 5.8)

 

5.10  Kosten der laufenden Verwaltung

          tätigkeiten                                                                                                12.211.836,00 €

        (Summe 5.9 ./. Summe 5.4)

 

5.11  Kalkulatorische Zinsen                                    5.055.563,00 €

 

         Das durchschnittlich gebundene Kapital ermittelt sich als Restbuchwert auf Basis der                 Anschaffungs- und Herstellungskosten abzüglich des Restbuchwertes des Abzugs-

         kapitals.

 

         Als durchschnittlich zu verzinsendes gebundenes Kapital verbleiben die Restbuchwerte

 

         - für Mischwasserentsorgung                               64.766.809,02 €    80,07 %

         - für Schmutzwasserentsorgung                            5.540.595,61 €      6,85 %

         - für Niederschlagswasserentsorgung                 10.516.108,03 €   13,00 %

         - für Verwaltung                                                           65.500,00       0,08 %

                                         Gesamt:                                80.889.012,65 €

 

         Als kalkulatorischer Zinssatz werden 6,25 % berechnet.

         Der o. g. Zinsbetrag wird nach den dargestellten Prozentzahlen auf die unterschied-
         lichen Entsorgungsanlagen aufgeteilt. Der sich für die Mischwasserentsorgung erge-                 bende Zinsbetrag wird im Verhältnis der für den SEB ermittelten, ortsspezifischen

         Kostenteilungsschlüssel (fiktives Trennsystem – 2-Kanal-Methode) verteilt.

 

5.12  Gesamtkosten                                                                                          17.267.399,00 €

 

5.13  Kostenstellenumlage                                              703.777,00 €

 

         Die unter Verwaltung ausgewiesenen Kosten werden mit Hilfe eines Schlüssels auf die              unterschiedlichen Gebührenarten verteilt. Als Grundlage werden die Veranlagungen               am Jahresanfang herangezogen.

 

5.14 Öffentlicher Anteil                                               2.042.324,00 €

 

         Die o. a. Kosten enthalten auch die Kosten für die Beseitigung des Niederschlagswas-                     sers von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, die nicht durch die gebührenpflichti-                       gen Grundstückseigentümer auszugleichen, sondern dem städt. Haushalt zuzuordnen                         sind.

         Der Prozentsatz des Abzugsbetrages für den öffentlichen Anteil ergibt sich aus § 5               Abs. 4 dieser Satzung und ist anzuwenden auf die Kosten für Niederschlags-

         Entwässerung Lippeverband und Kanalbetrieb), bereinigt um die Gewinn- und

        Verlustvorträge.

 

5.15  Durch Gebühren zu deckende Kosten:                                                15.225.075,00 €

 

 

 

 

 

 

6.      Ermittlung der zu berücksichtigenden Abwassermengen bzw. bebauten und

         befestigten Flächen

 

6.1    Schmutzwasser


6.1.1 Abwassermengen, die über die städtische Kanalisation entsorgt werden und für die die          Gebührenpflichtigen nicht vom Lippeverband zu Verbandslasten herangezogen wer-          den
         (Gebühr gemäß § 4 Abs. 8 a) der Satzung)                                       2.269.761 m³

 

6.1.2 Abwassermengen, die über die städtische Kanalisation entsorgt werden und für die Gebührenpflichtigen vom Lippeverband zu Verbandslasten herangezogen werden

         (Gebühr gemäß § 4 Abs. 8 b) der Satzung                                              4.815 m³

6.1.3 Abwassermengen, die über Anlagen und Einrichtungen des Lippeverbandes entsorgt           werden und für die die Gebührenpflichtigen nicht vom Lippeverband gesondert zu Ver-            bandslasten herangezogen werden
         (Gebühr gemäß § 4 Abs. 8 c) der Satzung)                                            4.711 m³


6.2    Niederschlagswasser

 

6.2.1 Bebaute und befestigte Flächen, von denen Niederschlagswasser über die städtische          Kanalisation entsorgt wird und für die die Gebührenpflichtigen nicht vom Lippeverband             zu Verbandslasten herangezogen werden
         ((Gebühr gemäß § 5 Abs. 5 a ) der Satzung)                                     2.949.717 m²

6.2.2 Bebaute und befestigte Flächen, von denen Niederschlagswasser über die städtische          Kanalisation entsorgt wird und für die die Gebührenpflichtigen gesondert vom Lippe-  verband zu Verbandslasten herangezogen werden

         (Gebühr gemäß § 5 Abs. 5 b) der Satzung)                                           217.282 m²
 

6.2.3 Bebaute und befestigte Flächen, von denen Niederschlagswasser über Anlagen und          Einrichtungen des Lippeverbandes entsorgt werden und für die die Gebührenpflichtigen       nicht vom Lippeverband gesondert zu Verbandslasten herangezogen werden

         (Gebühr gemäß § 5 Abs. 5 c) der Satzung                                             35.787 m²

6.2.4 Öffentliche Straßen, Wege und Plätze

         (§ 5 Abs. 4 der Satzung)                                                                     1.150.275 m²

 

 

 

 

B: Sachdarstellung zur Ermittlung der Abwassergebührenhilfe

 

 

 

Nach den Bestimmungen des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2018 erhält die Stadt Bergkamen eine pauschale Zuweisung zum Ausgleich außergewöhnlicher Härten bei der Erhebung von Abwassergebühren in Höhe von 488.217,00 €.

Dieser Betrag ist an die Bürger zurückzugeben, darf aber die betriebsnotwendigen Kosten für die Gebührenkalkulation der Folgejahre nicht vermindern, weil einerseits ggfs. ein anderer Personenkreis z. B. nach Eigentümerwechseln begünstigt wäre und anderseits die Möglichkeit eines Zuweisungserhalts für Folgejahre erschwert würde.

 

Die Verwaltung schlägt daher vor, die Gebührensatzung zur Abwasserbeseitigungssatzung in den §§ 4, Abs. 9 und 5, Abs. 6 wie nachfolgend aufgeführt zu ändern:

 

 

§ 4 Abs. 9 erhält folgenden Wortlaut:

(1)  Die Abwassergebührenhilfe 2018 beträgt jährlich bei Inanspruchnahme in 2018

a.    Je m³ Schmutzwasser                                                                                                0,14 €

b.    Für Mitglieder von Abwasserverbänden, die wegen der Ableitung

von Abwässern von den Verbänden selbst zu Verbandslasten

oder Abgaben herangezogen werden, je m³ Schmutzwasser                                   0,09 €

c.    Für die Ableitung von Abwässern in Anlagen und Einrichtungen,

die nicht von der Stadt Bergkamen, sondern vom Lippeverband

für die Entwässerung des Bergkamener Stadtgebietes betrieben

werden, sofern der Gebührenpflichtige nicht vom Lippeverband

gesondert zu Verbandslasten herangezogen wird,

je m³ Schmutzwasser                                                                                                 0,05 €

 

 

 

§ 5 Abs. 6 erhält folgenden Wortlaut:

(1)  Die Abwassergebührenhilfe 2018 beträgt jährlich bei Inanspruchnahme in 2018

a.    Je m² bebauter und/oder befestigter Fläche i. S. des Abs. 1                                     0,06 €

b.    Für Mitglieder von Abwasserverbänden, die wegen der Ableitung

von Abwässern von den Verbänden selbst zu Verbandslasten

oder Abgaben herangezogen werden, je m² bebauter und /oder
 befestigter Fläche i. S. des Abs. 1                                                                             0,05 €

c.    Für die Ableitung von Abwässern in Anlagen und Einrichtungen,

die nicht von der Stadt Bergkamen, sondern vom Lippeverband

für die Entwässerung des Bergkamener Stadtgebietes betrieben

werden, sofern der Gebührenpflichtige nicht vom Lippeverband

gesondert zu Verbandslasten herangezogen wird,

je m² bebauter und/oder befestigter Fläche i. S. des Abs. 1                                      0,01 €

 

 

 

 

Die Ermittlung des Gebührenerstattungsbetrages 2018 erfolgt nach folgenden Bedingungen: (Anlage 4)

 

 

1.    Die Aufteilung der Abwassergebührenhilfe erfolgt anhand der in der Kalkulation ausgewiesenen Gesamtkosten für Schmutz- und Niederschlagswasser.

2.    Die Aufteilung der Abwassergebührenhilfe auf die unterschiedlichen Gebührentarife wird mit Hilfe der in der Kalkulation 2018 enthaltenen Mengen bzw. Flächen ermittelt.

 

Für einen Musterhaushalt mit vier Personen bei einer Schmutzwassermenge von 180 m³ und einer befestigen Fläche von 120 m² ergibt sich insgesamt eine Erstattung von 32,40 € für 2018.

 

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

3. 5 Anlagen

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

Dr.-Ing. Peters

Erster Beigeordneter und Betriebsleiter

 

 

Vertreter der Betriebsleitung

 

 

 

 

Staschat

Sachbearbeiterin

 

 

 

 

Brandt

Sichtvermerk StA 30

 

 

 

 

Roreger