Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt die 1. Änderungssatzung vom ………. zur Gebührensatzung vom 16.12.2016 zur Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Bergkamen vom 16.12.2016, so wie sie als Anlage 1 beigefügt ist.
Sachdarstellung:
A:
Sachdarstellung zur Ermittlung der Abwassergebührensätze
Die Stadt Bergkamen erhält nach den
Bestimmungen des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2018 eine pauschale Zuweisung
zum Ausgleich außergewöhnlicher Härten bei der Erhebung von Abwassergebühren.
Diese Zuweisung ist an die Gebührenpflichtigen zurückzugeben, darf aber die
betriebsnotwendigen Kosten für die Gebührenkalkulation für die Folgejahre nicht
vermindern und findet daher in der Gebührenkalkulation keine Berücksichtigung;
die entsprechenden Regelungen werden in
§ 4 Abs. 9 sowie § 5 Abs. 6 der
Gebührensatzung vom 16.12.2016 zur Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt
Bergkamen vom 16.12.2016 in der Fassung der 1. Änderungssatzung von ......2017
geregelt.
1. Entwicklung der Lippeverbandsumlage und der
Abwasserabgabe
1.1 Verbandsumlage
Für das Jahr 2018 rechnet der Lippeverband
mit einer Umlage für die Stadt Bergkamen
in Höhe von 4.847.809 €. Die
Kosten für das Sesekeprogramm sind gegenüber dem Vorjahr um 23 T € gestiegen. Im Bereich Oberirdische Gewässer und
Abwasserkanäle ist ein Kostenrückgang in
Höhe von 7 T € zu verzeichnen.
1.2 Abwasserabgabe
Die Abwasserabgabe ist gegenüber dem Vorjahr um rund 4 T € gestiegen.
2.
Öffentlicher
Anteil
In der Vergangenheit wurden die Entwässerungsgebühren für Bundes-,
Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen aus dem städtischen Haushalt an den SEB
beglichen und waren nicht Bestandteil der durch Gebühren zu deckenden Kosten.
Für die Bundes- und Landestraßen wurde in der Vergangenheit eine pauschale
Vereinbarung getroffen, deren finanzielle Mittel dem städt. Haushalt
zugeflossen sind. Daher waren die Kosten für die Entwässerung der
Straßenoberflächen aus dem städt. Haushalt zu begleichen. Für das Jahr 2016
wurde Straßen NRW erstmalig für die Kosten der Oberflächenentwässerung der
Bundes- und Landesstraßen veranlagt.
Für die Kreisstraßen auf dem
Bergkamener Stadtgebiet wird der Kreis Unna zu
Gebühren herangezogen.
Dadurch verringert sich der öffentliche Anteil, der aus dem
städtischen Haushalt zu
begleichen ist.
3.
Auswirkungen des
Kommunalabgabengesetzes auf die Kosten
3.1 Kalkulatorische Abschreibungen
Zur Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen dienen als Basis die
Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. Diese Kosten werden mit dem
Baupreisindex für Ortskanäle NRW hochgerechnet.
Nach Mitteilung des IT.NRW stieg der Baupreisindex für das Jahr 2015 um 2,54 %,
die Steigerung für das Jahr 2016 betrug 2,57 %.
Tendenzen für 2016 zeigen relativ konstante Baupreise, so dass für 2017 und
2018 keine Preissteigerungen berücksichtigt werden.
3.2 Kalkulatorische
Zinsen
Die kalkulatorische Verzinsung soll gegenüber dem Vorjahr unverändert bei 6,25 % stabil bleiben.
3.3 Gewinn- und Verlusterträge
In der Kalkulation der Entwässerungsgebühren für das Jahr 2017 wurden die
Unter- und Überdeckungen aus 2014 und 2015 komplett berücksichtigt.
Das Ergebnis der Betriebsabrechnung 2016
endete mit einem Überschuss in Höhe
von
438.440,30 €.
Dieses teilt sich wie folgt auf:
Schmutzwasser Lippeverband - 60.655,42 €
Schmutzwasser Kanalbetrieb + 130.832,58 €
Niederschlagswasser Kanalbetrieb + 300.712,26 €
Niederschlagswasser
Lippeverband + 67.550,88 €
Die Über- und Unterdeckungen aus dem Jahr 2016 werden in den
Kalkulationen 2019
Und 2020 berücksichtigt.
4. Ergebnis der Gebührenkalkulation (siehe
Anlage 2)
Unter
Berücksichtigung der o. g. Faktoren ergeben sich für das Jahr 2018 folgende fest- zusetzende
Gebührenansätze:
Gebührenart |
2017 |
2018 |
Schmutzwasser |
4,55 €/m³ |
4,24 €/m³ |
Niederschlagswasser |
1,66 €/m² |
1,78 €/m² |
Schmutzwasser
Verbandsmitglieder (Nutzung städt. Kanalisation) |
2,81 €/m³ |
2,63 €/m³ |
Niederschlagswasser Verbandsmitglieder |
1,29 €/m² |
1,39 €/m² |
Schmutzwasser
Lippeverband (ohne Nutzung städt. Kanalisation) |
1,75 €/m³ |
1,62 €/m³ |
Niederschlagswasser Lippeverband |
0,37 €/m² |
0,39 €/m² |
Die Belastung eines durchschnittlichen
Vier-Personen-Haushaltes sinkt im Jahr 2018
im Bereich Schmutzwasserbeseitigung um
4,65 € im Monat, die Gebührenbelastung
im Bereich Niederschlagswasser steigt um
1,20 €.
5. Ermittlung
des Gebührenbedarfs
Der Betrieb der Einrichtung
der Abwasserbeseitigung ist als eine Aufgabe definiert, die nicht als eine
wirtschaftliche Betätigung i. S. des § 107 Abs. 1 GO NRW zu verstehen ist. Dennoch ist die Aufgabe wirtschaftlich
zu erfüllen (§ 75 GO NRW).
Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 des
Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) ist nur eine kostendeckende Kalkulation der Gebühren zulässig,
welche die nach betriebswirtschaftlichen
Grundsätzen ermittelten Kosten berücksichtigt.
Die als Anlage beigefügte
tabellarische Form der Gebührenkalkulation ist dem Konten- rahmen nach NKF-Richtlinien
angepasst. Dieses erleichtert die Ableitung der gebühren- relevanten Kosten aus dem Ergebnisplan des
SEB.
Bei vielen Kosten ist es nicht
möglich, eine direkte Zuordnung auf die Kosten für die Schmutzwasser- bzw. Niederschlagswasserbeseitigung vorzunehmen.
Als verursachungsgerechte
Aufteilungsmöglichkeit bietet sich die Kanallänge je Kanal- system an.
Die gesamte Kanallänge beträgt
zurzeit 220.326,45 m.
Davon entfallen auf:
- reine Regenwasserkanäle 20.378,08 m
- reine Schmutzwasserkanäle 15.125,81 m
- Mischwasserkanäle 184.822,56
m
Mischwasserkanäle dienen sowohl
zur Aufnahme von Niederschlagswasser als
auch von Schmutzwasser, so dass
die Länge des Mischwassersystems je zur Hälfte auf Nie- derschlags- bzw.
Schmutzwasserkanäle aufgeteilt wird.
Somit ergibt sich eine fiktive Länge
- der Niederschlagswasserkanäle von 112.789,36 m = 51,19 %
- der Schmutzwasserkanäle von 107.537,09 m = 48,81 %.
Alle Unterhaltungskosten, die in der
nachfolgenden Bedarfsermittlung nicht eindeutig zugeordnet werden können, werden im Verhältnis 51,19 % für Niederschlagswasser
und 48,81 % für Schmutzwasser
aufgeteilt.
Die kalkulatorischen Kosten für
Mischwasserkanäle (Abschreibungen und Zinsen) wer- den nach einem Verhältnis 53,86 % für
Schmutzwasser und 46,14 % für Niederschlags- wasser
aufgeteilt. Dieses Verhältnis wurde im Jahr 2013 neu ermittelt; diesem lag eine
fiktive Kostenermittlung
eines Schmutzwasser- und Niederschlagswassersystems an- hand eines Mengenmodells zur
Kostenberechnung zugrunde. Die Einheitspreise sowie Nebenleistungen wurden in den dem Modell
zugrunde liegenden Preistabellen geprüft und
verifiziert. Die Berechnung wurde auf der Grundlage des Kanalbestandes zum 31.12.2013 vorgenommen.
Ermittlung
der Erlöse und Kosten
5.1 Kostenerstattungen und –umlagen
Es ist davon auszugehen, dass sich der
Bergbau
an den Unterhaltungsarbeiten für
funktionsgestörte
Kanäle sowie für Pumpwerke mit einem
Betrag von
158.108,00 € beteiligt. Des Weiteren
werden Erlöse
in der Höhe von 5.000,00 € erwartet für
Leistungen,
die das Personal des SEB für die Stadt erbringt.
163.108,00 €
5.2 Sonstige
ordentliche Erträge
Der Stadtbetrieb Entwässerung rechnet mit
sonstigen ordentlichen Erträge in Höhe von
100,00 €
5.3 Aktivierte
Eigenleistungen
Da der Stadtbetrieb Entwässerung mit
Personal
ausgestattet ist, das nicht nur im Rahmen
der
laufenden Unterhaltung des Kanalnetzes
tätig ist,
sondern auch die Planung und Bauleitung
der
Baumaßnahmen übernimmt, sind die Personal-
kosten zuzügl. eines pauschalen Fertigungsge-
meinkostenzuschlages in der Kalkulation
der
Gebühren mindernd zu berücksichtigen.
287.770,00 €
5.4 Summe
ordentliche Erträge 450.978,00 €
(Summe 5.1 bis 5.3)
5.5 Personalaufwendungen 618.791,00 €
Hierbei handelt es sich um die Personalkosten
der im SEB tätigen Mitarbeiter abzüglich
der
Personalkostenanteile, die anderen
Gebühren
(Klärschlamm) zuzuordnen sind. Als Berech-
nungsgrundlage dienen die voraussichtlichen
Personalkosten 2018.
5.6 Aufwendungen
für Sach- und Dienstleistungen 6.800.788,00 €
Der Gesamtbetrag setzt sich zusammen aus
Kosten für die
Kanalunterhaltung
Unterhaltung der Sonderbauwerke, Kanal-
Reinigung, TV-Inspektionen, Inspektion lt.
SüwVO
sowie technische Kleinteile
1.276.000,00 €
Eine Ausschlammung der diversen
Regenrück-
haltebecken des Stadtbetriebes
Entwässerung
wurde erstmals als Folge der
Starkregenereignisse
in 2017
durchgeführt. Zielsetzung war und ist die
Wiederherstellung der ursprünglichen
Volumina im
Rahmen des Überflutungsschutzes.
Berücksichtigt
werden in der Kalkulation 2018
60.000,00 €
Erstmals werden in 2018 Mittel zur
Konkretisierung
der Wasserrahmenrichtlinie eingestellt.
Als Forderung
der oberen Wasserrahmenrichtlinie sind
die Abläufe
der
abwassertechnischen Anlagen zu überprüfen auf
PAK und Kupfer. Eingestellt werden für
das Jahr 2018 25.000,00
€
Kostenerstattungen an die Stadt Bergkamen
Die Kostenerstattung teilt sich wie folgt
auf:
- Personalleistungen im Rathaus (Erstellen
der
Bescheide, Einziehung Entwässerungsge-
bühren etc., sonstige Beratungsleistung 247.021,00
€
- Sachkosten für die Inanspruchnahme von
z.
B. Reinigungsleistungen, Heizkosten,
Miete und Wartung der ADV-Anlage etc 66.504,00 €
- Inanspruchnahme von Baubetriebshofleis-
tungen für die Instandsetzung und Pflege
der Außenanlagen an den Bauwerken des
SEB 5.000,00 €
Sonstiger Betrieblicher Aufwand
Hierunter fallen z. B. die Strom- und
Wasser-
kosten für die Pumpwerke (50.000 €),
Kosten für die Wartungsverträge (100.000
€),
Kosten für die Archivierung (10.000 €),
Haltung und Reparaturen der Kfz (3.000 €),
Unterhaltung des Betriebsgebäudes
(12.950,00 €) sowie Sonstiges (1.000
€) 190.000,00 €
Lippeverbandsumlage
Die Aufteilung auf die unterschiedlichen
Kostenträger ist der Anlage 3 zu
entnehmen. 4.847.809,00 €
Abwasserabgabe
Auch hier ist die Aufteilung der
Anlage 3
zu entnehmen.
83.454,00 €
5.7 Kalkulatorische
Abschreibungen 4.797.635,00 €
Auf der Basis der
Wiederbeschaffungs-
kosten ergeben sich folgende Abschrei-
bungsbeträge:
- Schmutzwasserkanäle 213.899,00 €
- Niederschlagswasserkanäle 404.732,00 €
- Mischwasserkanäle 4.121.428,00 €
Der Betrag für die Mischwasserkanäle wird
entsprechend der ortsspezifisch zu verteilen- den
Kostenanteilen am Mischsystem aufgeteilt; ebenso werden die Abschreibungen
für
das Betriebsgebäude (18.574,00 €),
sonstiges Technisches Gerät (25.666,00 €)
und
die Kfz (1.993,00 €) aufgeteilt.
Insgesamt ergeben sich nach der Aufteilung
Kosten für die Beseitigung von
- Schmutzwasser in Höhe von 2.456.078,00 €
- Niederschlagswasser in Höhe von 2.325.529,00 €.
Für die Verwaltung (Büroeinrichtung,
Software)
des Stadtbetriebes werden Abschreibungen
in Höhe von 16.027,00 €
erwartet.
5.8 Sonstige ordentliche Aufwendungen
445.600,00 €
Diese teilen sich auf in
§ Kosten für
Gutachten und Beratung,
Jahresabschlussprüfung, Erstellung 290.000,00 €
Abwasserbeseitigungskonzept
§ Kosten für
Beratung im Netzwerk Hoch-
wasser und Überflutungsschutz/Stark-
regenereignisse 9.000,00 €
§ Sonstige
Kosten
Hierunter sind
zusammengefasst die Kosten
für Fortbildung,
Fahrtkosten, Mieten, Leasing,
Gestattungsverträge,
Büromaterial, Versicherungs-
beiträge etc.
146.600,00 €
5.9 Summe
ordentliche Aufwendungen 12.662.814,00 €
(Summe 5.5 bis 5.8)
5.10 Kosten
der laufenden Verwaltung
tätigkeiten 12.211.836,00
€
(Summe 5.9 ./. Summe 5.4)
5.11 Kalkulatorische
Zinsen 5.055.563,00 €
Das durchschnittlich gebundene Kapital
ermittelt sich als Restbuchwert auf Basis der Anschaffungs- und Herstellungskosten
abzüglich des Restbuchwertes des Abzugs-
kapitals.
Als durchschnittlich zu verzinsendes
gebundenes Kapital verbleiben die Restbuchwerte
- für Mischwasserentsorgung 64.766.809,02 € 80,07 %
- für Schmutzwasserentsorgung 5.540.595,61 € 6,85 %
- für
Niederschlagswasserentsorgung
10.516.108,03 € 13,00 %
- für Verwaltung 65.500,00 € 0,08 %
Gesamt: 80.889.012,65 €
Als kalkulatorischer Zinssatz werden
6,25 % berechnet.
Der o. g. Zinsbetrag wird nach den
dargestellten Prozentzahlen auf die unterschied-
lichen Entsorgungsanlagen
aufgeteilt. Der sich für die Mischwasserentsorgung erge- bende
Zinsbetrag wird im Verhältnis der für den SEB ermittelten, ortsspezifischen
Kostenteilungsschlüssel (fiktives
Trennsystem – 2-Kanal-Methode) verteilt.
5.12 Gesamtkosten 17.267.399,00 €
5.13 Kostenstellenumlage 703.777,00 €
Die unter Verwaltung ausgewiesenen
Kosten werden mit Hilfe eines Schlüssels auf die unterschiedlichen
Gebührenarten verteilt. Als Grundlage werden die Veranlagungen am Jahresanfang herangezogen.
5.14 Öffentlicher Anteil 2.042.324,00 €
Die o. a. Kosten enthalten auch die
Kosten für die Beseitigung des Niederschlagswas- sers von öffentlichen Straßen, Wegen und
Plätzen, die nicht durch die gebührenpflichti- gen
Grundstückseigentümer auszugleichen, sondern dem städt. Haushalt zuzuordnen sind.
Der Prozentsatz des Abzugsbetrages für
den öffentlichen Anteil ergibt sich aus § 5 Abs.
4 dieser Satzung und ist anzuwenden auf die Kosten für Niederschlags-
Entwässerung Lippeverband und
Kanalbetrieb), bereinigt um die Gewinn- und
Verlustvorträge.
5.15 Durch
Gebühren zu deckende Kosten:
15.225.075,00 €
6. Ermittlung
der zu berücksichtigenden Abwassermengen bzw. bebauten und
befestigten
Flächen
6.1 Schmutzwasser
6.1.1 Abwassermengen, die über die städtische
Kanalisation entsorgt werden und für die die Gebührenpflichtigen
nicht vom Lippeverband zu
Verbandslasten herangezogen wer- den
(Gebühr gemäß § 4 Abs. 8 a) der
Satzung) 2.269.761
m³
6.1.2 Abwassermengen, die über die städtische
Kanalisation entsorgt werden und für die Gebührenpflichtigen
vom Lippeverband zu Verbandslasten herangezogen werden
(Gebühr gemäß § 4 Abs. 8 b) der Satzung 4.815 m³
6.1.3 Abwassermengen, die über Anlagen und
Einrichtungen des Lippeverbandes entsorgt werden
und für die die Gebührenpflichtigen nicht
vom Lippeverband gesondert zu
Ver- bandslasten herangezogen
werden
(Gebühr gemäß § 4 Abs. 8 c) der
Satzung) 4.711 m³
6.2 Niederschlagswasser
6.2.1 Bebaute und befestigte Flächen, von denen
Niederschlagswasser über die städtische Kanalisation
entsorgt wird und für die die Gebührenpflichtigen nicht vom Lippeverband zu
Verbandslasten herangezogen werden
((Gebühr gemäß § 5 Abs. 5 a ) der
Satzung) 2.949.717
m²
6.2.2 Bebaute und befestigte Flächen, von denen
Niederschlagswasser über die städtische Kanalisation
entsorgt wird und für die die Gebührenpflichtigen gesondert vom Lippe- verband zu Verbandslasten herangezogen werden
(Gebühr gemäß § 5 Abs. 5 b) der
Satzung) 217.282 m²
6.2.3 Bebaute und befestigte Flächen, von denen
Niederschlagswasser über Anlagen und Einrichtungen
des Lippeverbandes entsorgt werden und für die die Gebührenpflichtigen nicht
vom Lippeverband gesondert zu Verbandslasten herangezogen werden
(Gebühr gemäß § 5 Abs. 5 c) der Satzung 35.787 m²
6.2.4 Öffentliche Straßen, Wege und Plätze
(§ 5 Abs. 4 der Satzung) 1.150.275
m²
B: Sachdarstellung
zur Ermittlung der Abwassergebührenhilfe
Nach den Bestimmungen des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2018 erhält die
Stadt Bergkamen eine pauschale Zuweisung zum Ausgleich außergewöhnlicher Härten
bei der Erhebung von Abwassergebühren
in Höhe von 488.217,00 €.
Dieser Betrag ist an die Bürger zurückzugeben, darf aber die
betriebsnotwendigen Kosten für die Gebührenkalkulation der Folgejahre nicht
vermindern, weil einerseits ggfs. ein anderer Personenkreis z. B. nach
Eigentümerwechseln begünstigt wäre und anderseits die Möglichkeit eines
Zuweisungserhalts für Folgejahre erschwert würde.
Die Verwaltung schlägt daher vor, die Gebührensatzung zur
Abwasserbeseitigungssatzung in den §§ 4, Abs. 9 und 5, Abs. 6 wie nachfolgend
aufgeführt zu ändern:
§ 4 Abs. 9 erhält
folgenden Wortlaut:
(1) Die Abwassergebührenhilfe 2018 beträgt
jährlich bei Inanspruchnahme in 2018
a.
Je
m³ Schmutzwasser 0,14
€
b.
Für
Mitglieder von Abwasserverbänden, die wegen der Ableitung
von
Abwässern von den Verbänden selbst zu Verbandslasten
oder
Abgaben herangezogen werden, je m³ Schmutzwasser 0,09 €
c.
Für
die Ableitung von Abwässern in Anlagen und Einrichtungen,
die
nicht von der Stadt Bergkamen, sondern vom Lippeverband
für
die Entwässerung des Bergkamener Stadtgebietes betrieben
werden,
sofern der Gebührenpflichtige nicht vom Lippeverband
gesondert
zu Verbandslasten herangezogen wird,
je
m³ Schmutzwasser 0,05
€
§ 5 Abs. 6 erhält
folgenden Wortlaut:
(1) Die Abwassergebührenhilfe 2018 beträgt
jährlich bei Inanspruchnahme in 2018
a.
Je
m² bebauter und/oder befestigter Fläche i. S. des Abs. 1 0,06
€
b.
Für
Mitglieder von Abwasserverbänden, die wegen der Ableitung
von
Abwässern von den Verbänden selbst zu Verbandslasten
oder
Abgaben herangezogen werden, je m² bebauter und /oder
befestigter Fläche i. S. des Abs. 1 0,05
€
c.
Für
die Ableitung von Abwässern in Anlagen und Einrichtungen,
die
nicht von der Stadt Bergkamen, sondern vom Lippeverband
für
die Entwässerung des Bergkamener Stadtgebietes betrieben
werden,
sofern der Gebührenpflichtige nicht vom Lippeverband
gesondert
zu Verbandslasten herangezogen wird,
je m²
bebauter und/oder befestigter Fläche i. S. des Abs. 1 0,01
€
Die Ermittlung des Gebührenerstattungsbetrages 2018 erfolgt nach folgenden Bedingungen: (Anlage 4)
1.
Die
Aufteilung der Abwassergebührenhilfe erfolgt anhand der in der Kalkulation
ausgewiesenen Gesamtkosten für Schmutz- und Niederschlagswasser.
2.
Die
Aufteilung der Abwassergebührenhilfe auf die unterschiedlichen Gebührentarife
wird mit Hilfe der in der Kalkulation 2018 enthaltenen Mengen bzw. Flächen
ermittelt.
Für einen Musterhaushalt mit vier Personen bei einer Schmutzwassermenge
von 180 m³ und einer befestigen Fläche von 120 m² ergibt sich insgesamt eine
Erstattung von 32,40 € für 2018.
Bestandteile dieser Vorlage
sind:
1. Das Deckblatt
2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
3. 5 Anlagen
Der Bürgermeister In Vertretung Dr.-Ing. Peters Erster Beigeordneter und Betriebsleiter |
|
Vertreter der Betriebsleitung Staschat |
Sachbearbeiterin Brandt |
Sichtvermerk StA 30 Roreger |