hier:
1. Entscheidung über die fristgerecht vorgebrachten Stellungnahmen aus der erneuten Offenlegung
2. Gesamtabwägung aller im Rahmen des Verfahrens eingegangenen Stellungnahmen
3. Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB
Beschlussvorschlag:
1.
Der Rat der Stadt
Bergkamen beschließt über die im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung
gemäß § 3 Abs. 2 i. V. m. § 4a Abs. 2 und 3 BauGB vorgebrachten Stellungnahmen
entsprechend der Stellungnahmen der Verwaltung gemäß Anlage 3 zu entscheiden.
2.
Der Rat der Stadt
Bergkamen beschließt die Gesamtabwägung aller im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens eingegangenen Stellungnahmen gemäß Anlagen 1 bis 3.
3.
Der
Rat der Stadt Bergkamen beschließt den Bebauungsplan Nr. OA 122 „Jahnstraße/Museumsplatz“
einschließlich Begründung als Satzung. Der Bebauungsplan soll gemäß § 214 Abs.
4 BauGB rückwirkend zum Datum der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses
(10.05.2016) in Kraft gesetzt werden.
Die Anlagen 1 bis 5 sind Bestandteil des Beschlusses und
somit der Niederschrift.
Sachdarstellung:
Anlass und Ziel
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. OA 122 „Jahnstraße/
Museumsplatz“ umfasst rd. 1,7 ha, wobei auf die Fläche des Stadtmuseums bzw.
des Museumsplatzes / Parkplatzes rd. 0,8 ha und auf die nördlich gelegene
Fläche einer ehemaligen Gärtnerei rd. 0,9 ha entfallen.
Ziele des Bebauungsplanes sind zum einen die planungsrechtliche
Sicherung des Stadtmuseums in Oberaden und seiner weiteren Entwicklung sowie
zum anderen, entsprechend den Zielen der Stadtentwicklung, die Festsetzung und
Entwicklung von Wohnbauflächen für das nördlich angrenzende Gelände einer
ehemaligen Gärtnerei.
Der Rat der Stadt Bergkamen hat in seiner Sitzung am 23.05.2017
beschlossen, für den Bebauungsplan Nr. OA 122 „Jahnstraße / Museumsplatz“ ein
ergänzendes Verfahren gemäß
§ 214 Abs. 4 BauGB zum Zwecke einer rückwirkenden Inkraftsetzung
durchzuführen. Anlass hierfür war das Urteil des Verwaltungsgerichts
Gelsenkirchen vom 14.02.2017. Im Rahmen eines Klageverfahrens gegen die
Ablehnung einer Bauvoranfrage zur Errichtung eines Lebensmitteldiscounters hat
das VG den Bebauungsplan als Vorfrage geprüft und entschieden, dass der
Bebauungsplan Nr. OA 122 unwirksam sei. Begründet wurde dies mit einer
Unbestimmtheit der festgesetzten Bezugspunkte für die Höhenfestsetzungen. Ziel
des ergänzenden Verfahrens ist es die Rechtskraft des Bebauungsplanes
wiederherzustellen.
Bisheriges Verfahren
Das Planverfahren zum Bebauungsplan wird auf der Grundlage des § 13a
BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren
durchgeführt. Demnach wird keine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB
durchgeführt, ein Ausgleich nach naturschutzrechtlicher Eingriffsregelung ist
nicht erforderlich.
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs.1 BauGB erfolgte
in Form einer Bürgerversammlung am 21.01.2015 und durch anschließenden Aushang
der Pläne vom 22.01.2015 bis 06.02.2015.
Von der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher
Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB wurde in dem beschleunigten Verfahren abgesehen.
Das ergänzende Verfahren muss an dem Punkt beginnen, an dem sich der
materielle Mangel des Bebauungsplanes gezeigt hat. Daher wurde das Verfahren
mit der Offenlegung des geänderten Bebauungsplanverfahrens fortgesetzt.
Die Höhenfestsetzungen wurden überarbeitet und zudem wurde der Hinweis auf die
allgemeine Zugänglichkeit der für die Festsetzungen im Bebauungsplan relevanten
technischen Regelwerke ergänzt. Darüber hinaus wurden die Baugrenzen im Bereich
des Stadtmuseums überarbeitet und redaktionelle Änderungen vorgenommen.
Der überarbeitete Bebauungsplanentwurf und dessen Offenlegung wurde in
der Sitzung des Rates der Stadt Bergkamen am 23.05.2017 beschlossen.
Vom 28.06.2017 bis einschließlich 12.07.2017 erfolgte die erneute
öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes einschließlich Begründung sowie der
umweltbezogenen Informationen. Den Trägern öffentlicher Belange wurde im Rahmen
der erneuten öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 i. V. m. § 4a Abs. 2 und 3
BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Es wurde bestimmt, dass
Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden
können.
Entscheidung über die fristgerecht vorgebrachten Stellungnahmen aus der
erneuten Offenlegung
Durch Träger öffentlicher Belange wurden in diesem Verfahrensschritt
schriftlich Stellungnahmen vorgebracht.
Durch die Öffentlichkeit erfolgten keine Stellungnahmen.
Die im Rahmen dieses Verfahrensschrittes vorgebrachten Stellungnahmen
einschließlich der vorgeschlagenen Abwägung als Stellungnahme der Verwaltung
sind in Anlage 3 dargestellt. Eine Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanes
Nr. OA 122 ergibt sich daraus nicht.
Gesamtabwägung aller im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens eingegangenen
Stellungnahmen
Für den Beschluss des Bebauungsplans als Satzung ist die Gesamtabwägung
aller eingegangenen Stellungnahmen erforderlich.
·
Der
Verfahrensschritt „Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit“ nach § 3 Abs.1
BauGB wurde am 21.01.2015 in Form einer Bürgerversammlung sowie durch anschließenden
Aushang der Planunterlagen vom 22.01.2015 bis 06.02.2015 durchgeführt.
Die Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung sind in den
Bebauungsplan Nr. OA 122 „Jahnstraße / Museumsplatz“ eingeflossen (siehe Anlage
1).
·
Die
erste Offenlegung erfolgte in der Zeit vom 01.12.2016 bis zum 08.01.2017. Durch
Träger öffentlicher Belange wurden in diesem Verfahrensschritt schriftlich
Stellungnahmen vorgebracht, durch die Öffentlichkeit erfolgten keine
Stellungnahmen.
Die im Rahmen dieses Verfahrensschrittes vorgebrachten
Stellungnahmen einschließlich der vorgeschlagenen Abwägung als Stellungnahme
der Verwaltung sind in Anlage 2 dargestellt.
·
Die
erneute öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 i. V. m. § 4a Abs. 2 und 3 wurde
in der Zeit vom 28.06.2017 bis einschließlich 12.07.2017 durchgeführt.
Durch Träger öffentlicher Belange wurden in diesem Verfahrensschritt
schriftlich Stellungnahmen vorgebracht, durch die Öffentlichkeit erfolgten
keine Stellungnahmen. Die im Rahmen dieses Verfahrensschrittes vorgebrachten
Stellungnahmen einschließlich der vorgeschlagenen Abwägung als Stellungnahme
der Verwaltung sind in Anlage 3 dargestellt. Die vorgebrachten Stellungnahmen
im Verfahrensschritt der öffentlichen Auslegung führen zu keiner Änderung des
Planentwurfes.
Inkrafttreten
In dem o. g. Verfahren des VG Gelsenkirchen hat das VG aus anderen
Gründen die Klage abgewiesen. Dagegen hat die Klägerin einen Antrag auf
Zulassung der Berufung gestellt. Daher soll von der Möglichkeit des § 214 Abs.
4 BauGB, das Inkrafttreten rückwirkend zu bestimmen, Gebrauch gemacht werden.
Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB
Der Bebauungsplan Nr. OA 122 „Jahnstraße/Museumsplatz“ kann somit als
Satzung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen werden. Der Bebauungsplan soll
gemäß § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend zum Datum der Bekanntmachung des ursprünglichen
Satzungsbeschlusses (10.05.2016) in Kraft gesetzt werden.
In der Anlage 4 befindet sich der Bebauungsplan und in der Anlage 5 die
dazugehörige Begründung. Der Bebauungsplan einschließlich Legende und
Planleiste wird in der Sitzung ausgehängt.
Bestandteile dieser Vorlage
sind:
1. Das Deckblatt
2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
5 Anlagen
Der Bürgermeister In Vertretung Dr.-Ing. Peters Erster Beigeordneter |
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Amtsleiter Reichling |
Sachgebietsleiter Wiese |
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