Betreff
Stand der Umsetzung des Glücksspielstaatsvertrags beim Spielhallengewerbe
Vorlage
11/0965
Aktenzeichen
kor-dö
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Jugendhilfeausschuss des Rates der Stadt Bergkamen nimmt die Vorlage über den Stand der Umsetzung des Glücksspielstaatsvertrags beim Spielhallengewerbe zur Kenntnis.

Sachdarstellung:

 

Diese Vorlage basiert in wesentlichen Teilen auf der Vorlage Drucksache  Nr. 11/0654 „Stand der Umsetzung des Glücksspielstaatsvertrages beim Spielhallengewerbe“ des Ausschusses für Familie, Soziales, Gesundheit und Senioren der Stadt Bergkamen vom 15.08.2016. Diese Vorlage wurde auf den Stand August 2017 aktualisiert und um Erläuterungen zur räumlichen Nähe von Spielhallen zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe ergänzt.

 

  1. Übergangsregelungen des Glücksspielstaatsvertrags

    Zum 01.12.2012 sind in Nordrhein-Westfalen der neue Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) sowie das Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag (AG GlüStV) in Kraft getreten, wodurch für Spielhallen eine glücksspielrechtliche Erlaubnispflicht
    (§ 24 Abs. 1 GlüStV i.V.m. § 16 Abs. 2 AG GlüStV) eingeführt wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt war für Spielhallen lediglich eine gewerberechtliche Erlaubnis erforderlich.

    Spielhallen, die zum o. g. Zeitpunkt des Inkrafttretens des GlüStV bestanden und für die bis zum 28.10.2011 eine gewerberechtliche Erlaubnis erteilt worden war, konnten für eine fünfjährige Übergangsfrist ohne das Erfordernis einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis weiter betrieben werden. Darüber hinaus blieben die gesetzlichen Regelungen bezüglich des Verbots von Mehrfachkonzessionen (Mehrfachkomplexe) und der Mindestabstände zwischen Spielhallen und zur räumlichen Nähe von Spielhallen zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe von 350 Metern für die Dauer von 5 Jahren unberücksichtigt.

    Für andere gesetzliche Vorgaben wurden hingegen keine Übergangsfristen eingeführt, sodass diese ab dem 01.12.2012 umgesetzt werden mussten: Einhaltung der Sperr- und Spielverbotszeiten, Bezeichnung des Betriebs, äußere Gestaltung der Spielhalle ohne Werbung für den Spielbetrieb oder die in der Spielhalle angebotenen Spiele, keine auffällige Gestaltung, keine Möglichkeit zum Abschluss von Lotterien und Wetten, kein Aufstellen, Bereithalten oder Dulden von technischen Geräten zur Bargeldabhebung, insbesondere EC- oder Kreditkartenautomaten, Verbot von bestimmten Zahlungsdiensten und Zahlungsvorgängen sowie die Entwicklung und Umsetzung eines Sozialkonzepts gemäß § 6 GlüStV.

    Mit Ablauf des 30.11.2017 endet in NRW die fünfjährige Übergangsfrist. Das hat im Wesentlichen zur Folge, dass danach alle Spielhallen zusätzlich zur gewerberechtlichen Genehmigung auch über eine Glücksspielerlaubnis verfügen müssen. Diese ist bei der Ordnungsbehörde zu beantragen. Notwendige Grundvoraussetzung zur Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis ist, dass die Einhaltung der Jugendschutzanforderungen, das Internetverbot, die Werbebeschränkungen, die Anforderungen an das Sozialkonzept und die Aufklärung über Suchtrisiken sichergestellt wird sowie die Errichtung und der Betrieb der Spielhalle den Zielen des § 1 GlüStV nicht zuwiderläuft.


Wenn diese Kriterien erfüllt sind und sich keine Versagungsgründe ergeben, ist  zu prüfen, ob auch das Verbot von Mehrfachkonzessionen eingehalten wird und die Mindestabstände beachtet werden. Diesen verschärften Regelungen kommt eine herausragende Bedeutung zu, da der Gesetzgeber hiermit unmittelbar eine Reduzierung des bisherigen Spielhallenangebotes bewirkt.


  1. Auswirkungen auf den Spielhallenbestand in Bergkamen

    Für die im Bergkamener Stadtgebiet auf insgesamt 10 Standorte verteilten 19 konzessionierten Spielhallen hat dies zur Folge, dass aufgrund des gesetzlich festgelegten Verbots von Mehrfachkonzessionen 9 Spielhallen schließen müssen, da diese an 7 Standorten in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen existieren bzw. in einem gemeinsamen Gebäudekomplex untergebracht sind (vgl. Anlage 1).

    Weitere 3 Spielhallen/Standorte müssen schließen, weil sie den geforderten Mindestabstand von 350 m Luftlinie zu einer anderen Spielhalle unterschreiten. Betroffen sind hiervon die 3 Standorte im Kollisionsbereich „Landwehrstraße/ Bambergstraße/ Ebertstraße“ und die 2 Standorte im Kollisionsbereich „Werner Straße“ (vgl. Anlagen 1 und 2).

 

Im Ergebnis wird sich die Zahl der Spielhallen in Bergkamen somit von 19 nach Ablauf der Übergangsfrist auf 7 reduzieren (vgl. Anlage 1), sofern nicht von Ausnahmemöglichkeiten bzw. Härtefallregelungen Gebrauch gemacht wird.

 

 

  1. Mindestabstände zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe


Zwar sind auch Mindestabstände zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe im Ausführungsgesetz vorgegeben, jedoch gilt diese Regelung nach § 18 Satz 3 AG GlüStV nicht für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Spielhallen, für die eine Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt worden ist.

 

In Bergkamen erfüllen alle Spielhallen diese Voraussetzungen, sodass nach Ablauf der Übergangsfrist zum 30.11.2017 die Abstandsregelung zu Kinder- und Jugendeinrichtungen nicht für bestehende Spielhallen herangezogen werden kann und deshalb nur bei etwaigen Spielhallenneuansiedlungen von Belang ist.


  1. Ausnahmen und Härtefallregelung

    Während der Gesetzgeber beim Verbot von Mehrfachkonzessionen keine Ausnahmen zugelassen hat, besteht hingegen für die Ordnungsbehörde bezüglich des Mindestabstands zwischen Spielhallen die Möglichkeit, Abweichungen zuzulassen. Den Spielhallenbetreibern verbleibt die Möglichkeit, eine unbillige Härte  geltend zu machen. Im Falle unbilliger Härten kann die Ordnungsbehörde eine Befreiung von einzelnen Anforderungen (Abstandsgebot, Verbot Mehrfachkonzession) für einen angemessenen Zeitraum zulassen. Es ist davon auszugehen, dass bis zum Ende der Übergangsfrist mehrere Antragsteller eine Erlaubnis nach § 24 GlüStV begehren, die sich in Bezug auf das Abstandsgebot in einer direkten Konkurrenzsituation befinden. Insgesamt sind 5 Spielhallenstandorte in den zwei Kollisionsbereichen betroffen (vgl. Anlage 1).

 

 

  1. Konkurrenzsituationen in Bergkamen

Bis auf die Spielhallenstandorte „Am Römerlager“, der bereits glücksspielrechtlich konzessioniert ist, und „Rotherbachstraße“, der nicht vom Verbot der Mehrfachkonzessionen und der Mindestabstandsregelung betroffen ist, kommen alle anderen acht Standorte für eine Härtefallregelung in Betracht. Aktuell liegen aber noch nicht alle entsprechenden Anträge vor. Ob und inwieweit die jeweiligen Spielhallenbetreiber von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, bleibt abzuwarten und kann derzeit nicht prognostiziert werden.



  1. Befristung der glücksspielrechtlichen Erlaubnisse

 

Die glücksspielrechtlichen Erlaubnisse sind zwingend längstens bis 30.06.2021 zu befristen.

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

3. 2 Anlagen

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

Busch

Beigeordnete

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Harder

Sachbearbeiter

 

 

 

 

Kortendiek