Beschlussvorschlag:
1.
Der
Rat der Stadt Bergkamen nimmt das Ergebnis der Prüfung des Gesamtabschlusses
der Stadt Bergkamen zum 31.12.2015 nebst Anhang und Lagebericht durch den
Rechnungsprüfungsausschuss zur Kenntnis.
2.
Der
Rat der Stadt Bergkamen bestätigt gem. §§ 116 Abs. 1 i. V. m. 96 Abs. 1 GO NRW
den Gesamtabschluss der Stadt Bergkamen zum 31.12.2015 nebst Anhang und
Lagebericht.
Das Gesamtbilanzergebnis zum 31.12.2015 in Höhe von 4.692.070,82 € wird mit der
Allgemeinen Rücklage verrechnet.
3.
Die
Mitglieder des Rates der Stadt Bergkamen beschließen gem. §§ 116 Abs. 1 i. V. m.
96 Abs. 1 GO NRW die Entlastung des Bürgermeisters.
Sachdarstellung:
Die Stadt Bergkamen hat zum 01.01.2007 auf das Neue Kommunale
Finanzmanagement (NKF) umgestellt. Neben der Pflicht zur jährlichen Erstellung
eines Jahresabschlusses ist damit auch gem. § 116 GO NRW zum 31.12. eines
Jahres ein Gesamtabschluss – erstmals zum 31.12.2010 - unter Beachtung der
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen. Der Gesamtabschluss
besteht aus der Gesamtergebnisrechnung, der Gesamtbilanz und dem Gesamtanhang
und ist um einen Gesamtlagebericht zu ergänzen. Weiterhin ist der Beteiligungsbericht
als Anlage beizufügen.
Der Gesamtabschluss dient als Information über die wirtschaftliche
Gesamtlage der Stadt Bergkamen.
Die Aufstellung erfolgt analog der Verfahrensweise für den städtischen
Jahresabschluss (§§ 116 Abs. 5 i. V. m. 95 Abs. 3 GO NRW).
Den mit Datum vom 13.03.2017 vom Kämmerer aufgestellten und vom
Bürgermeister bestätigten Entwurf des Gesamtabschlusses 2015 einschließlich
Anhang und Lagebericht der Stadt Bergkamen hat der Rat der Stadt Bergkamen in
seiner Sitzung am 06.04.2017 (Drucksache Nr. 11/0854) zur Kenntnis genommen und
zur Prüfung gem. § 116 Abs. 6 GO NRW an den Rechnungsprüfungsausschuss
verwiesen.
Örtliche Prüfung
Der Gesamtabschluss ist vom Rechnungsprüfungsausschuss
dahingehend zu prüfen, ob er ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage der Gemeinde
unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung vermittelt (§ 116
Abs. 6 GO NRW). Die Prüfung erstreckt sich darauf, ob die gesetzlichen
Vorschriften und die sie ergänzenden Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen
Bestimmungen beachtet worden sind. Der Gesamtlagebericht ist darauf zu prüfen,
ob er mit dem Gesamtabschluss in Einklang steht und seine sonstigen Angaben
nicht eine falsche Vorstellung von der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und
Finanzgesamtlage der Gemeinde erwecken.
Der Rechnungsprüfungsausschuss
hat über Art und Umfang der Prüfung sowie über das Ergebnis der Prüfung einen
Prüfbericht zu erstellen. Das Ergebnis der Prüfung ist in einem
Bestätigungsvermerk (uneingeschränkt, eingeschränkt, Versagung)
zusammenzufassen (§§ 116 Abs. 6 i.V.m.101 Abs. 3 GO NRW). Der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über
seine Versagung ist in den Prüfbericht aufzunehmen.
In Gemeinden, in denen eine örtliche
Rechnungsprüfung besteht, bedient sich der Rechnungsprüfungsausschuss zur
Durchführung der Prüfung dieser Rechnungsprüfung (§§ 116 Abs. 6 i. V. m. 101
Abs. 8 GO NRW).
Die örtliche Rechnungsprüfung kann sich mit Zustimmung des Rechnungsprüfungsausschusses
Dritter als Prüfer bedienen. Von
daher erfolgte die örtliche Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Bergkamen
zum 31.12.2015 im Mai 2017 durch die Wikom AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Essen.
Die während der Prüfung getroffenen Feststellungen wurden der Kämmerei
umgehend mitgeteilt. Diese wurden akzeptiert und umgesetzt. Der zur
Beschlussfassung vorgelegte Gesamtabschluss beinhaltet bereits die
entsprechenden Anpassungen.
Über die Prüfung wurde ein Bericht gefertigt, der allen Mitgliedern des
Rates der Stadt Bergkamen zugeleitet wurde. Der Bericht sowie das Prüfergebnis
werden in der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses erläutert.
Mit Datum vom 04.07.2015 ist das „Gesetz zur Beschleunigung der
Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse“ in NRW in Kraft getreten. Danach
können laut § 1 Sätze 1 und 2 dieses Gesetzes der Anzeige des Gesamtabschlusses
des Haushaltsjahres 2015 die Gesamtabschlüsse der Haushaltsjahre 2011 bis 2014
beigefügt werden, soweit diese noch nicht nach § 116 Abs. 1 i. V. m. § 96 Abs.
2 Satz 1 GO NRW der Aufsichtsbehörde angezeigt worden sind. Die
Gesamtabschlüsse des Haushaltsjahres 2014 und der drei Vorjahre sind in der vom
Bürgermeister nach § 116 Absatz 5 i. V. m. § 95 Abs. 3 GO NRW bestätigten
Entwurfsfassung beizufügen.
Gem. § 1 Satz 3 des Gesetzes zur Beschleunigung der Aufstellung
kommunaler Gesamtabschlüsse ist der Rat über die Anzeige gegenüber der
Aufsichtsbehörde zu unterrichten. Diese Unterrichtung wird nach Abschluss der
Prüfung des Gesamtabschlusses zum 31.12.2015 zusammen mit der Vorlage zur
Bestätigung erfolgen.
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat der Anwendung dieser
Vereinfachungs-regelung in seiner Sitzung am 11.11.2015 (Drucksache-Nr.
11/0400) zugestimmt.
Für die Jahre 2010 und 2011 liegen bereits geprüfte Gesamtabschlüsse
vor.
Zur Prüfung des Gesamtabschlusses 2015 lagen die vom Kämmerer
aufgestellten und vom Bürgermeister bestätigten Gesamtabschlüsse für die Jahre
2012,2013 und 2014 vor, die ebenfalls
allen Mitgliedern des Rates der Stadt Bergkamen zugeleitet wurden.
Diese Gesamtabschlüsse sind jedoch nicht Gegenstand der Prüfung und des
vorgelegten Prüfberichtes.
Bestätigungsvermerk
Nach Abschluss der örtlichen Prüfung wurde gem. § 116 Abs. 6 i.V.m. 101
Abs. 8 und Abs. 4 GO NRW ein uneingeschränkter
Bestätigungsvermerk erteilt.
Gem. §§ 116 Abs. 6 i. V. m. 101 Abs. 3 und Abs. 7 GO NRW fasst der
Rechnungsprüfungsausschuss das Ergebnis seiner Prüfung ebenfalls in einem Bestätigungsvermerk zusammen. Dieser ist vom Vorsitzenden des
Rechnungsprüfungsausschusses unter Angabe von Ort und Tag zu unterzeichnen (§§
116 Abs. 6 i. V. m. 101 Abs. 7 GO NRW).
Der Rechnungsprüfungsausschuss des Rates der Stadt Bergkamen wird in
seiner Sitzung am 27.06.2017 über den Prüfbericht und den Bestätigungsvermerk
beraten. Der Beschlussvorschlag dieser Vorlage wird unter der Prämisse
unterbreitet, dass sich der Rechnungsprüfungsausschuss den vorgelegten
Prüfbericht einschließlich des uneingeschränkten Bestätigungsvermerkes zu Eigen
macht.
Bestätigung
Gem. § 116 Abs. 1 i. V. m. 96 Abs. 1 GO NRW bestätigt der Rat den vom
Rechnungsprüfungsausschuss bzw. einem Dritten geprüften Gesamtabschluss durch
Beschluss.
Der zur Beschlussfassung vorgelegte Gesamtabschluss zum 31.12.2015 nebst
Anlagen und Lagebericht mit Stand vom 26.05.2017 beinhaltet bereits die durch die Prüfung bedingten Anpassungen und
ist Bestandteil des Ihnen vorliegenden Prüfberichtes.
Entlastung des Bürgermeisters
Gem. §§ 116 Abs. 1 i. V. m. 96 Abs. 1 Satz 4 GO NRW entscheiden die
Ratsmitglieder über die Entlastung des Bürgermeisters. Die Entlastung besagt,
dass auf Grund des vorgelegten Gesamtabschlusses und der vorgenommenen Prüfung
keine Einwendungen gegen die im Haushaltsjahr ausgeübte Geschäftstätigkeit des
Bürgermeisters, bezogen auf die gemeindliche Verwaltung und die Betriebe der
Gemeinde, erhoben werden (vgl. Ziff. 1.4.4 der Handreichung des
Innenministeriums zum Neuen Kommunalen Finanzmanagement in Nordrhein-Westfalen
zu § 116 Abs. 1 Satz 4 GO NRW, 7. Auflage, S. 1766).
Bestandteile dieser Vorlage
sind:
1. Das Deckblatt
2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
Der Bürgermeister Schäfer |
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Amtsleiterin S. von Depka |
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