Betreff
Eingruppierung der Beigeordneten Christine Busch
Vorlage
11/0895
Aktenzeichen
kön-hr
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt, die Beigeordnete

 

Christine Busch

 

ab 01.06.2017 in die Besoldungsgruppe B2 einzugruppieren.

Sachdarstellung:

 

Im Rahmen der Prüfung der Eingruppierung des/der neu zu wählenden Beigeordneten für das Dezernat III kamen Fragen zur Eingruppierung der Beigeordneten Christine Busch auf.

Rechtliche Situation:

Die Eingruppierung der Beigeordneten richtet sich in NRW nach der Eingruppierungsverordnung NRW (EingrVO) vom 09.02.1979. § 2 Abs. 2 EingrVO bestimmt, dass in Gemeinden mit 40.001 – 60.000 Einwohner die sonstigen Beigeordneten (Frau Busch / Herr Lachmann) in A16/B2 eingruppiert werden können.

Die Höchstbesoldungsgruppe (B2) kann nach § 2 Abs. 3 EingrVO unter Berücksichtigung des Umfangs, der Schwierigkeit und der Bedeutung der Aufgaben nur in Anspruch genommen werden, wenn die Einwohnerzahl die Mitte zwischen der unteren und der oberen Grenze ihrer Größenklasse übersteigt (für Bergkamen: 50.001 Einwohner) oder der Wahlbeamte/die Wahlbeamtin in dasselbe Amt wiedergewählt ist, in dem er/sie bereits eine ganze Amtszeit abgeleistet hat.

Gleichzeitig regelt § 2 Abs. 4 EingrVO:

„Ohne die Voraussetzungen des Absatzes 3 können Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern das Amt des Kämmerers und eines weiteren Beigeordneten in die Höchstbesoldungsgruppe eingruppieren, die für die sonstigen Beigeordneten vorgesehen ist.“

Zum damaligen Zeitpunkt herrschte die Rechtsauffassung, dass gemäß § 2 Abs. 4 EingrVO maximal zwei Wahlbeamte/Wahlbeamtinnen einer Gemeinde eine Höchstbesoldungsgruppe innehaben dürfen. Diese waren mit dem Ersten Beigeordneten Dr.-Ing. Peters (B3) sowie dem Kämmerer Herrn Lachmann (B2) bereits vergeben.

Frau Busch wurde daher in die Besoldungsgruppe A16 eingestuft.

Ein aktueller Austausch bezüglich der Eingruppierung des/der neuen Beigeordneten für das Dezernat III mit dem Städte- und Gemeindebund NRW sowie der Aufsichtsbehörde hat nun jedoch ergeben, dass § 2 Abs. 4 EingrVO nur die sonstigen Beigeordneten berücksichtigt, weil der allgemeine Vertreter (Dr.-Ing. Peters) bereits über § 2 Abs. 2 EingrVO höher eingruppiert werden kann (40.001 – 60.000 Einwohner = B2/B3).

Dies bedeutet, dass Beigeordnete Christine Busch mit Wirkung für die Zukunft in die Besoldungsgruppe B2 eingruppiert werden kann.

Unter Berücksichtigung der Größe des Dezernats und der Bedeutung der Ämter (Bürgerbüro/Schulverwaltung/Jugendamt) mit einem Personalvolumen von fast der Hälfte der vollzeitverrechneten Beschäftigten der Stadt Bergkamen wäre diese Eingruppierung auch gerechtfertigt.

Die Stellenausweisung im Stellenplan 2017 lautet A16/B2. Eine Eingruppierung zum 01.06.2017 ist demnach möglich.

 

Das Vorgehen ist mit der Aufsichtsbehörde abgestimmt.

 

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

 

Der Bürgermeister

 

 

 

 

Roland Schäfer

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Hartl

Sachgebietsleiterin

 

 

 

 

Rahn