1. Beschluss zur Durchführung eines ergänzenden Verfahrens gemäß § 214 Abs. 4 BauGB (Heilungsverfahren) für den Bebauungsplan Nr. OA 122 "Jahnstraße / Museumsplatz"
2. Billigung des überarbeiteten Entwurfes zum Bebauungsplan Nr. OA 122 "Jahnstraße / Museumsplatz" und Beschluss über die erneute öffentliche Auslegung
Beschlussvorschlag:
1.
Der
Rat der Stadt Bergkamen beschließt für den Bebauungsplan Nr. OA 122 „Jahnstraße / Museumsplatz“ ein ergänzendes Verfahren gemäß § 214
Abs. 4 BauGB durchzuführen zum Zwecke einer rückwirkenden Inkraftsetzung.
2. Der Rat der Stadt
Bergkamen billigt den überarbeiteten Entwurf zum Bebauungsplan Nr. OA 122
„Jahnstraße / Museumsplatz“ einschließlich Begründung entsprechend Anlagen 2
und 3 und beschließt die erneute öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 i. V.
m. § 4a Abs. 2 und 3 BauGB durchzuführen.
Gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB wird bestimmt, dass
Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen der Planunterlagen
abgegeben werden können. Die Dauer der Auslegung und die Frist zur
Stellungnahme soll auf zwei Wochen verkürzt werden.
Die Anlagen 2 und 3 sind Bestandteil des Beschlusses und somit der
Niederschrift.
Sachdarstellung:
Anlass
Der Rat der Stadt Bergkamen hat in seiner Sitzung am 03.04.2014 die
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. OA 122 „Jahnstraße / Museumsplatz“
beschlossen. Mit Bekanntmachung am 10.05.2016 wurde er rechtskräftig.
Der Geltungsbereich (Anlage 1) umfasst rd. 1,7 ha, wobei auf die Fläche
des Stadtmuseums bzw. des Museumsplatzes / Parkplatzes rd. 0,8 ha und auf die
nördlich gelegene Fläche einer ehemaligen Gärtnerei rd. 0,9 ha entfallen.
Ziele des Bebauungsplanes sind zum einen die planungsrechtliche
Sicherung des Stadtmuseums in Oberaden und seiner weiteren Entwicklung sowie
zum anderen entsprechend den Zielen der Stadtentwicklung die Festsetzung und
Entwicklung von Wohnbauflächen für das nördlich angrenzende Gelände einer
ehemaligen Gärtnerei.
Neben der Umsetzung dieser Ziele war eine Bauvoranfrage zur Errichtung
eines Lebensmitteldiscounters Anlass zur Aufstellung des Bebauungsplanes. Nach
Ablehnung der Bauvoranfrage wurde durch den Investor Klage erhoben. Im Rahmen
dieses Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat das Gericht
in der Urteilsbegründung dargelegt, dass der Bebauungsplan Nr. OA 122 unwirksam
sei. „Dies folgt aus der Unbestimmtheit der getroffenen Festsetzungen zur
Gebäudehöhe in den einzelnen Wohngebieten bzw. Baufenstern. Die in den
textlichen Festsetzungen enthaltene Heranziehung der ‚Oberkante des angrenzenden
Straßenraums‘ als ‚unterer Bezugspunkt‘ ist nicht geeignet, die Höhenfestsetzung
in hinreichend bestimmter Weise handhabbar zu machen. … Die daraus
resultierende Unwirksamkeit der Festsetzung … führt zur Gesamtnichtigkeit des
Bebauungsplanes.“
Nach aktueller Rechtsprechung ist zudem im Bebauungsplan darauf
hinzuweisen, dass die für die Festsetzung relevanten Regelwerke, die nicht
allgemein zugänglich sind (z. B. VDI-Richtlinien und DIN-Normen), in der
Auslegungsstelle bei der Stadt bereitzuhalten sind. Dieser Hinweis auf der
B-Plan-Urkunde fehlt.
Beschluss zur Durchführung eines ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4
BauGB
Um die Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. OA 122 wiederherzustellen,
sollten die oben genannten Erkenntnisse zum Anlass genommen werden, die betroffenen
Festsetzungen zu überarbeiten. Da es sich hierbei um behebbare Mängel handelt,
besteht die Möglichkeit für den Bebauungsplan Nr. OA 122 „Jahnstraße /
Museumsplatz“ ein ergänzendes Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB
(Heilungsverfahren) durchzuführen und diesen rückwirkend zum Datum der
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses (10.05.2016) in Kraft zu setzen. Die
Zielsetzung ist, die nicht ausreichend bestimmten Festsetzungen zu überarbeiten
und einen Hinweis auf die o.g. Regelwerke aufzunehmen. Die übrigen
Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. OA 122 bleiben davon unberührt. Es
handelt sich dabei um eine punktuelle Nachbesserung der Gesamtplanung. Auf
diese Weise kann das von vornherein und
auch weiterhin angestrebte Ergebnis erreicht werden, ohne das Verfahren
vollständig wiederholen zu müssen. Hierzu reicht es aus, wenn im ergänzenden
Verfahren das Aufstellungsverfahren ab dem Punkt wieder aufgenommen wird, bei
dem der Mangel passiert ist. Die Verwaltung schlägt daher in diesem Fall vor,
das ergänzende Verfahren mit der öffentlichen Auslegung zu beginnen.
Billigung des überarbeiteten Entwurfes und Beschluss über die erneute
Offenlage
Seitens der Verwaltung werden die nachfolgend beschriebenen Änderungen an
den Festsetzungen und Hinweisen des Bebauungsplanes Nr. OA 122 vorgeschlagen.
1.
Bezugspunkte
der festgesetzten Gebäudehöhen:
Nach dem o. g. Urteil entspricht die Höhenfestsetzung in den Allgemeinen
Wohngebieten nicht dem Bestimmtheitsgebot, da als Bezugspunkt der angrenzende
Straßenraum festgelegt wurde. Die Unbestimmtheit ergibt sich daraus, dass nicht
festgelegt wurde
welche der angrenzenden Straßen jeweils als Bezugspunkt gilt bzw. welche
Ausbauhöhe diese hat. Verstärkt wird diese Problematik durch den Umstand, dass
innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes von Nordwesten nach Südosten ein Gefälle
von über 2,0 m vorliegt.
Die Festlegung von Höhenbezugspunkten in den angrenzenden Straßen ist
zur Heilung allerdings nicht zielführend, da sich die Jahn-, Sugambrer- und
Preinstraße außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes befinden. Die
Verwaltung schlägt daher vor, die zulässige Gebäudehöhe in Meter über NHN
(Normalhöhenull) festzusetzen. Aufgrund der unterschiedlichen Geländehöhen im
Plangebiet und in den angrenzenden Straßen ist eine Aufteilung des Plangebietes
in unterschiedliche Teilbereiche sinnvoll, daher wird das zusammenhängende
Allgemeine Wohngebiet im Westen durch eine Linie zur Abgrenzung unterschiedlicher
Nutzungen in einen Nord- und einen Südteil gegliedert. Damit wird das planerische
Ziel eines harmonischen Erscheinungsbildes mit stimmigen Gebäudehöhen erreicht.
Die textliche Festsetzung unter Abschnitt II Punkt 2 wurde außerdem
folgendermaßen überarbeitet:
„Als Gebäudehöhe wird bei Gebäuden mit Flachdach die Höhe der Außenwand
des obersten Geschosses und bei Gebäuden mit geneigten Dächern die Firsthöhe
festgelegt.“
2.
Hinweis
auf technische Regelwerke:
Unter Punkt 4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. OA
122 wird, im Zusammenhang mit den Vorkehrungen zum Emissionsschutz, auf die
VDI-Richtlinie 2719 Bezug genommen. Da diese VDI-Richtlinien ebenso wie DIN-Vorschriften
nicht frei zugänglich sind, muss die Gemeinde sicherstellen, dass die Öffentlichkeit
von den entsprechenden technischen Regelwerken verlässlich und in zumutbarer
Weise Kenntnis erlangen kann. Die Gemeinde hat daher die Regelwerke vorzuhalten
und auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme durch den Bürger hinzuweisen.
Daher wird folgender Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen:
„Die im Zusammenhang mit den Festsetzungen dieses Bebauungsplans herangezogenen
technischen Regelwerke, die nicht öffentlich zugänglich sind (z.B.
DIN-Vorschriften und VDI-Richtlinien), können während der Dienstzeiten beim Amt
für Planung, Tiefbau, Umwelt, Liegenschaften der Stadt Bergkamen eingesehen
werden.“
3.
Redaktionelle
Änderung
Als redaktionelle Änderung wird unter Abschnitt V im letzten Satz
folgender Textteil entfernt:
„(§ 16 Abs. 4 DSchG NRW)“
4.
Anpassung
Baugrenzen
Das Heilungsverfahren wird außerdem genutzt, um die Baugrenzen für das
Museumsgebäude in der Gemeinbedarfsfläche an konkreter gewordene Ausbaupläne
anzupassen. Hierzu wurden die Baugrenzen in bestimmten Teilbereichen geringfügig
erweitert um zukünftig Anbauten an das Museumsgebäude zu ermöglichen.
Die Begründung wird entsprechend geändert.
Der überarbeitete Bebauungsplan Nr. OA 122 „Jahnstraße / Museumsplatz“ sowie
die Begründung sind dieser Vorlage in Anlage 2 und 3 beigefügt. Die
überarbeiteten Textpassagen in der Begründung wurden zur besseren Sichtbarkeit fett, kursiv und unterstrichen hervorgehoben.
Die Verwaltung empfiehlt Bebauungsplanentwurf und Begründung zu billigen
und die Offenlegung zu beschließen.
Um den Verfahrensaufwand möglichst gering zu halten, soll gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB bestimmt werden, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen der Planunterlagen abgegeben werden können. Darüber hinaus wird gemäß § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB eine angemessene Verkürzung der Auslegungsfrist sowie der Frist zur Stellungnahme auf zwei Wochen vorgeschlagen.
Bestandteile dieser Vorlage
sind:
1. Das Deckblatt
2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
3. 3 Anlagen
Der Bürgermeister In Vertretung Dr.-Ing. Peters Erster Beigeordneter |
|
Amtsleiter Reichling |
Sachbearbeiter Wiese |
Sichtvermerk StA 30 Roreger |