Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt die Vorlage – Drucksache Nr. 11/0831 – zur Kenntnis.
Sachdarstellung:
In der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am
09.03.2005 wurde die Verwaltung beauftragt, über das Thema
Korruptionsprävention jährlich zu berichten.
Das Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und
zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen
(Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW – KorruptionsbG) vom 16.12.2004 (GV. NRW. 2005 S. 8),
in Kraft getreten 01.03.2005, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8.
Juli 2016 (GV. NRW. S. 619), in Kraft
getreten am 16. Juli 2016, enthält zahlreiche
Transparenzregelungen sowie Melde- und Anzeigepflichten, die auch den
kommunalen Bereich betreffen. Die Meldung von Vergabeausschlüssen und
Verfehlungen im Vergaberegister wurde auch für den kommunalen Bereich
verbindlich gemacht.
Nachfolgend wird über die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen zur
Korruptionsprävention berichtet:
1.
Anfragen nach § 8 Korruptionsbekämpfungsgesetz
(„Vergaberegister“)
Bei der Informationsstelle des Finanzministeriums NRW wurde das Vergaberegister eingerichtet. Dieses enthält Informationen über Vergabeausschlüsse und Hinweise auf Verfehlungen von Firmen. Die Stadt Bergkamen ist verpflichtet, bei Dienstleistungsaufträgen über 25.000 Euro und bei Bauaufträgen über 50.000 Euro eine Anfrage an das Vergaberegister zu stellen. Im Gegenzug besteht die Verpflichtung, dem Vergaberegister die Daten der Firmen zu melden, die im Sinne des Korruptionsbekämpfungsgesetzes auffällig geworden sind.
Im Jahr 2016 wurde das Vergaberegister wie folgt angefragt:
Stadtämter/ Eigenbetriebe |
Anzahl der Anfragen |
Zentrale Dienste |
1 |
Bauberatung, Bauordnung und Hochbau |
9 |
Planung, Tiefbau, Umwelt, Liegenschaften |
2 |
Bürgerbüro |
6 |
Stadtbetrieb Entwässerung |
8 |
Schulverwaltung, Weiterbildung und Sport |
3 |
EntsorgungsBetriebBergkamen |
1 |
Jugendamt |
1 |
Baubetriebshof |
4 |
Bürgermeisterbüro, Beschwerdestelle, Ehrenamt |
1 |
|
|
Gesamt |
36 |
Es lagen keine Eintragungen im Vergaberegister vor.
2. Nachfragen
nach dem Informationsfreiheitsgesetz
Im Jahre 2016 hat es keine Nachfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz gegeben.
3. Veröffentlichungspflicht gem. § 16 Korruptionsbekämpfungsgesetz im Jahre 2016
§ 16 Korruptionsbekämpfungsgesetz sieht eine jährliche Verpflichtung zur Veröffentlichung der beruflichen Daten, Beraterverträge, Mitgliedschaften in Gremien und Organen sowie Vereinsfunktionen öffentlicher Mandatsträger (Bürgermeister, Ratsmitglieder und Sachkundiger Bürger) vor.
Durch die Offenlegung werden berufliche Betätigungen, andere Mandate und Ehrenämter während der Zeit der parlamentarischen Arbeit transparent und somit deren Vereinbarkeit dargestellt.
Die aktualisierten Angaben werden jährlich, jeweils zum 01.03., auf der städtischen Homepage veröffentlicht.
4. Anzeigepflicht des Hauptverwaltungsbeamten gem. § 17 Korruptionsbekämpfungsgesetz
Der Bürgermeister kommt seiner Anzeigenpflicht gem. § 17 Korruptionsbekämpfungs-
gesetz gegenüber dem Rat nach. Außerdem veröffentlicht er seine Nebentätigkeiten und Mitgliedschaften in Organen, Gremien und Vereinen auf seiner privaten Website.
Bestandteile dieser Vorlage
sind:
1. Das Deckblatt
2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
Der Bürgermeister Roland Schäfer |
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Amtsleiter Hartl |
Sachbearbeiter Klinger |
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