Betreff
Korruptionsprävention - jährlicher Bericht
Vorlage
11/0831
Aktenzeichen
kli-hr
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt die Vorlage – Drucksache Nr. 11/0831 – zur Kenntnis.

Sachdarstellung:

 

In der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 09.03.2005 wurde die Verwaltung beauftragt, über das Thema Korruptionsprävention jährlich zu berichten.

 

Das Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen (Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW – KorruptionsbG) vom 16.12.2004 (GV. NRW. 2005 S. 8), in Kraft getreten 01.03.2005, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 619), in Kraft getreten am 16. Juli 2016, enthält zahlreiche Transparenzregelungen sowie Melde- und Anzeigepflichten, die auch den kommunalen Bereich betreffen. Die Meldung von Vergabeausschlüssen und Verfehlungen im Vergaberegister wurde auch für den kommunalen Bereich verbindlich gemacht.

 

Nachfolgend wird über die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen zur Korruptionsprävention berichtet:

 

 

1.    Anfragen nach § 8 Korruptionsbekämpfungsgesetz („Vergaberegister“)

 

Bei der Informationsstelle des Finanzministeriums NRW wurde das Vergaberegister eingerichtet. Dieses enthält Informationen über Vergabeausschlüsse und Hinweise auf Verfehlungen von Firmen. Die Stadt Bergkamen ist verpflichtet, bei Dienstleistungsaufträgen über 25.000 Euro und bei Bauaufträgen über 50.000 Euro eine Anfrage an das Vergaberegister zu stellen. Im Gegenzug besteht die Verpflichtung, dem Vergaberegister die Daten der Firmen zu melden, die im Sinne des Korruptionsbekämpfungsgesetzes auffällig  geworden sind.

 

Im Jahr 2016 wurde das Vergaberegister wie folgt angefragt:   

                             

Stadtämter/ Eigenbetriebe                                                     

Anzahl der Anfragen

Zentrale Dienste

1

Bauberatung, Bauordnung und Hochbau

9

Planung, Tiefbau, Umwelt, Liegenschaften

2

Bürgerbüro

6

Stadtbetrieb Entwässerung

8

Schulverwaltung, Weiterbildung und Sport

3

EntsorgungsBetriebBergkamen

1

Jugendamt

1

Baubetriebshof

4

Bürgermeisterbüro, Beschwerdestelle, Ehrenamt

1

 

 

Gesamt

36

 

Es lagen keine Eintragungen im Vergaberegister vor.                

 

 

2.    Nachfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz

 

      Im Jahre 2016 hat es keine Nachfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz gegeben.

 

 

3.   Veröffentlichungspflicht gem. § 16 Korruptionsbekämpfungsgesetz im Jahre 2016

 

§ 16 Korruptionsbekämpfungsgesetz sieht eine jährliche Verpflichtung zur Veröffentlichung der beruflichen Daten, Beraterverträge, Mitgliedschaften in Gremien und Organen sowie Vereinsfunktionen öffentlicher Mandatsträger (Bürgermeister, Ratsmitglieder und Sachkundiger Bürger) vor.

 

Durch die Offenlegung werden berufliche Betätigungen, andere Mandate und Ehrenämter während der Zeit der parlamentarischen Arbeit transparent und somit deren Vereinbarkeit dargestellt.

 

Die aktualisierten Angaben werden jährlich, jeweils zum 01.03., auf der städtischen Homepage veröffentlicht.

 

 

4. Anzeigepflicht  des Hauptverwaltungsbeamten gem. § 17 Korruptionsbekämpfungsgesetz

 

Der Bürgermeister kommt seiner Anzeigenpflicht  gem. § 17 Korruptionsbekämpfungs-

gesetz gegenüber dem Rat nach. Außerdem veröffentlicht er seine Nebentätigkeiten und Mitgliedschaften in Organen, Gremien und Vereinen auf seiner privaten Website.

 

 

 

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

 

Der Bürgermeister

 

 

 

 

Roland Schäfer

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Hartl

Sachbearbeiter

 

 

 

 

Klinger