Betreff
Erlass einer Hauptsatzung für die Stadt Bergkamen
Vorlage
11/0813
Aktenzeichen
ht-hr
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt die der Erstschrift dieser Niederschrift als Anlage beigefügte Hauptsatzung der Stadt Bergkamen.

Sachdarstellung:

 

Gemäß § 7 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) hat jede Gemeinde eine Hauptsatzung zu erlassen. In ihr ist mindestens zu ordnen, was nach den Vorschriften der GO NRW der Hauptsatzung vorbehalten ist. Die Hauptsatzung und ihre Änderung kann der Rat nur mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen.

 

Zuletzt hat der Rat der Stadt Bergkamen in seiner Sitzung am 12.06.2014 die Hauptsatzung beschlossen. Der als Anlage dieser Vorlage beigefügte Entwurf der Hauptsatzung der Stadt Bergkamen orientiert sich weitgehend an dieser beschlossenen Hauptsatzung. Insbesondere durch die Änderung der Gemeindeordnung zum 29.11.2016 und die Änderung der Entschädigungsverordnung zum 01.01.2017 ist diese Hauptsatzung anzupassen.

 

Die geänderte Entschädigungsverordnung macht nun landeseinheitliche Vorgaben zum Höchstbetrag beim Verdienstausfall und kann daher in der Hauptsatzung nicht abweichend festgesetzt werden (§ 11 Abs. 3 Buchstabe e der alten Fassung Hauptsatzung)

 

Zudem ist es durch die Änderung der Gemeindeordnung zum 29.11.2016 nicht mehr erforderlich, dass die Ortsvorsteherin bzw. der Ortsvorsteher zwingend in dem jeweiligen Bezirk wohnen muss (§ 3 Abs. 2 Entwurf der Hauptsatzung). Außerdem erhält nun durch die genannte Änderung der Gemeindeordnung bei Fraktionen mit mindestens acht Mitgliedern auch ein stellvertretender Vorsitzender, mit mindestens 16 Mitgliedern auch zwei und mit mindestens 24 Mitgliedern auch drei stellvertretende Vorsitzende eine durch die Entschädigungsverordnung geregelte zusätzliche Aufwandsentschädigung (§ 11 Abs. 4 Entwurf der Hauptsatzung - vorher 10/20/30 Mitglieder).

 

Durch den Erlass des Landes vom 05.11.2015 zu den Zuwendungen an die Fraktionen ist vorgeschrieben, dass die Kommune eine Regelung zu den auswärtigen Klausursitzungen zu treffen hat. Dies erfolgt nach Abstimmung im Interfraktionellen Gespräch vom 31.01.2017 nun im neu gefassten Absatz 6 des § 11 des Entwurfes der Hauptsatzung.

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

3. 1 Anlage

 

Der Bürgermeister

 

 

 

 

Roland Schäfer

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Hartl

Sachbearbeiter

 

 

 

 

Heuer

Sichtvermerk StA 30

 

 

 

 

Roreger