Betreff
Neuvergabe der Gaskonzession für das Stadtgebiet Bergkamen zum 01.06.2019
Vorlage
11/0737
Aktenzeichen
23.31.20.04
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

Der Rat der Stadt Bergkamen nimmt die Vorlage im Zusammenhang mit der Neuvergabe der Gaskonzession für das Stadtgebiet Bergkamen zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung, die Funktion der sog. Vergabestelle im Rahmen des Konzessionierungsverfahrens an die Beratungsgesellschaft Becker/Büttner/Held  Rechtsanwälte-/Wirtschaftsprüfer-/Steuerberater-Gesellschaft, Agrippinawerft 26-30 in 50678 Köln (BBH), zu übertragen.

 

Sachdarstellung:

 

 

 

·         Ausgangssituation

Die Versorgung des Stadtgebietes Bergkamen mit Gas erfolgt durch die GSW Gemeinschaftsstadtwerke GmbH Kamen-Bönen-Bergkamen (GSW) auf der Grundlage eines am 27.05./01.06.1999 geschlossenen Konzessionsvertrages. Dieser Vertrag endet am 31.05.2019. Die Stadt Bergkamen beabsichtigt, die Konzession zum 01.06.2019 neu zu vergeben. Die hierzu erforderliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger hat spätestens zwei Jahre vor Ablauf des bestehenden Vertrages zu erfolgen.

 

·         Grundsätze der Konzessionsvergabe


Die Versorgung der Bürger mit leitungsgebundener Energie, z.B. Gas, ist durch Leitungen möglich, die auch in öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen verlegt werden. Konzessionsverträge sind Wegenutzungsverträge, auf deren Grundlage eine Kommune einem Energieversorgungsunternehmen (EVU) das Recht einräumt, ihre öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb eines Energienetzes zur allgemeinen Versorgung auf die Dauer von maximal 20 Jahren zu nutzen. Als Gegenleistung für die Wegenutzung erhält die Kommune eine Konzessionsabgabe. Der zulässige Höchstbetrag und die Bemessung der Abgabe sind in der Konzessionsabgabenverordnung geregelt.

 

Die Neuvergabe der Gaskonzession richtet sich nach § 46 Abs. 3 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und, auf Grund ihrer Einordnung als Dienstleistungskonzession, nach den allgemeinen Vergabegrundsätzen (Diskriminierungsfreiheit, Wettbewerb und Transparenz).

 

Hierbei ist sicherzustellen, dass die in § 1 EnWG (Zweck des Gesetzes) formulierten Ziele erreicht werden. Danach ist eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche Versorgung sicherzustellen. Daraus ergibt sich, dass alle Auswahlkriterien hinsichtlich der Bewertung der Angebote verschiedener Netzbetriebsinteressenten, die mit den vorgenannten Leitlinien vereinbar sind, Unterscheidungsmerkmale bilden.

 

·         Abstimmung einer gemeinsamen Vorgehensweise


Da die Gasversorgung der Stadt Kamen sowie der Gemeinde Bönen auf der Grundlage gleichlautender Verträge seit dem Jahre 1999 erfolgt und die v. g. Verträge ebenfalls am 31.05.2019 enden, wurde mit den v. g. Kommunen vereinbart, das Vergabeverfahren gemeinsam zu betreiben. Diese abgestimmte Vorgehensweise hatte sich bereits im Jahre 2013 im Rahmen der Konzessionsvergabe für die Versorgung mit Strom für die drei Kommunen bewährt. In dem Konzessionierungsverfahren für die Versorgung mit Strom erfolgte zum damaligen Zeitpunkt die gemeinsame Beratung durch die Rechtsanwalts-/Wirtschaftsprüfer-/ und Steuerberater-Gesellschaft Becker/ Büttner/Held (BBH), die u. a. in Köln eine Niederlassung unterhält. Es bestand Einvernehmen in bewährter Form auch das nun anstehende Verfahren zu betreiben. BBH wurde daher gebeten, die vertraglichen Regelungen für eine entsprechende gemeinsame Beratung vorzubereiten.  

Am 18.08.2016 fand ein erstes gemeinsames Gespräch zwischen Vertretern der Städte Kamen und Bergkamen sowie der Gemeinde Bönen und BBH statt. Hierbei wurden die Gesprächsteilnehmer zunächst über die aktuellen gesetzlichen Rahmenbedingungen des Vergabeverfahrens, insbesondere die sich durch Rechtsprechung in den vergangenen Jahren ergebenden Änderungen in der Anwendung des Energiewirtschaftsgesetzes, informiert.

·         Durchführung des Konzessionierungsverfahrens

Auf der Grundlage eines seitens BBH erstellten Entwurfsschreibens wurden die GSW mit Datum vom 16.09.2016 aufgefordert, die für das weitere Konzessionierungsverfahren erforderlichen Daten im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 4 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 EnWG (Energiewirtschaftsgesetz) zu übermitteln. Die vorgenannten Daten liegen den drei Kommunen seit dem 28.10.2016 vor. Das Vorliegen dieser Daten ist Voraussetzung für die Bekanntmachung des Auslaufens der bestehenden Konzessionsverträge gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 EnWG im Bundesanzeiger. Die Bekanntmachung soll noch im Jahre 2016 erfolgen.

Der vorgenannten Bekanntmachung schließt sich das Interessenbekundungsverfahren an. Hier ist mit der Beteiligung eines oder mehrerer Energieversorgungsunternehmen zu rechnen. Spätestens nach Vorliegen der Interessenbekundungen und vor den weiteren Verhandlungen sind die Auswahlkriterien für die Konzessionsvergabe und deren Gewichtung verbindlich festzulegen. Diese Festlegung wird ebenfalls in Abstimmung mit BBH erfolgen. Die v. g. Kriterien werden von den Räten der jeweiligen Kommune beschlossen. Hierzu wird zu gegebener Zeit eine gesonderte Vorlage erstellt.

Im Rahmen des dann folgenden Angebotsverfahrens werden die seitens der Bieter beabsichtigten Angebote vorbereitet und innerhalb einer gesetzten Frist abgegeben. Anschließend erfolgt die Auswertung und Auswahlentscheidung.

·         Übertragung der Funktion der Vergabestelle

Bei der Auswahlentscheidung handelt es sich um ein sehr komplexes Verfahren. Aufgrund der bislang bestehenden vertraglichen Beziehungen zwischen den jeweiligen Kommunen und den GSW bietet eine externe Vergabestelle den Vorteil einer erhöhten Neutralität. Daher wird in Übereinstimmung mit der Stadt Kamen und der Gemeinde Bönen vorgeschlagen, die sog. Vergabestelle, soweit rechtlich zulässig, nicht bei den drei jeweiligen Kommunen anzusiedeln sondern eine externe Vergabestelle - hier BBH - zu benennen.

 

Die abschließende Entscheidung über die Vergabe der Konzession für das Stadtgebiet Bergkamen erfolgt schließlich auf Empfehlung der Vergabestelle durch den Rat der Stadt.

 

 

Kostendarstellung:

Kosten/Erlöse:

 

      

Produkt-/Sachkonto:                   

 

 

 

 

Folgekosten pro Jahr:                                                                                    

     

 

Mittelverfügbarkeit:        

Deckungsvorschlag:

     

 

Anfrage Korruptionsregister gem. § 8 Korruptionsbekämpfungsgesetz negativ

     

 

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

Dr.-Ing. Peters

Erster Beigeordneter

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Reichling

Sachbearbeiter

 

 

 

 

Brauner