Betreff
Situation der Beschulung von Schüler/-innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf und von Schüler/-innen mit aktueller Zuwanderungsgeschichte an allgemeinbildenden Schulen in Bergkamen
Vorlage
11/0725
Aktenzeichen
bl-kü
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Schule, Sport und Weiterbildung nimmt die Vorlage der Verwaltung, Drucksache Nr. 11/0725, zur Kenntnis.

 

Sachdarstellung:

 

 

1.    Sonderpädagogische Unterstützung im zieldifferenten „Gemeinsamen Lernen“ an

Bergkamener Schulen

 

Orte sonderpädagogischer Förderung:

 

In der Folge der Neuordnung der Sonderschullandschaft im Kreis Unna beschloss auch der Rat der Stadt Bergkamen am 17.09.2016 die Auflösung der Albert-Schweitzer-Förderschule - Förderschule mit den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache und emotionale Entwicklung zum 31.07.2016 (Drucksache Nr. 11/0386).

 

Wie andere Schulen im Kreisgebiet auch, unterschritt die Einrichtung im Schuljahr 2015/16 die Schülerzahl nach der Verordnung über die Mindestgrößen der Förderschulen und der Schulen für Kranke (Mindestgrößen VO) mit nur noch 73 Schüler (SuS) deutlich. Gefordert für den weiteren Bestand waren mindestens 112 SuS, wenn allein die Sekundarstufe I besetzt gewesen wäre.

 

Das vom Kreistag am 22.09.2015 beschlossene Förderschulkonzept des Kreises Unna sieht ab dem laufenden Schuljahr u. a. vor, dass die zum Ende des Schuljahres 2015/2016 noch verbleibenden SuS der Sekundarstufe I (Klassen 5 - 10) ihre Schullaufbahn an einem der Förderzentren (Nord oder Unna) fortsetzen können. Für den Primarbereich wurde eine in Trägerschaft des Kreises befindliche Verbundschule mit den Teilstandorten Fröndenberg und Bergkamen-Rünthe errichtet. Den zum Ende des Schuljahres noch verbliebenen SuS der Primarstufe (Klassen 1 - 4) wurden Angebote des gemeinsamen Lernens unterbreitet oder sie können ihre Schullaufbahn an den Förderzentren fortsetzen. Ebenso konnten die Eltern eine Beschulung ihrer Kinder im „Gemeinsamen Lernen“ gem. § 20 Schulgesetz NRW (SchulG NRW) beantragen.

 

Das Schulamt des Kreises Unna hat in diesem Zusammenhang im Dezember 2015 im Rahmen einer sog. Regionalkonferenz mit den Schulträgern 44 SuS, für die solche Anträge hinsichtlich der kommenden 5. Jahrgänge vorlagen, verteilt (Frh.-v.-Stein-Realschule 8 SuS, Realschule Oberaden 8 SuS, Willy-Brandt-Gesamtschule 17 SuS, Städt. Gymnasium 11 SuS). Ferner hat in Bergkamen am 02.03.2016 eine einvernehmliche Besprechung zwischen dem Schulamt des Kreises, dem Schulträger und den Leitungen der örtlichen weiterführenden Schulen stattgefunden, im Rahmen derer 17 SuS der Albert-Schweitzer-Schule der Klassen 6 - 9, für welche Anträge auf Beschulung im „Gemeinsamen Lernen“ vorlagen, verteilt wurden.

 

Gemäß Gespräch im Schulamt des Kreises im September 2016 stehen für das folgende Schuljahr 2017/2018 aktuell 37 SuS zur Verteilung auf die 5. Klassen der Bergkamener weiterführenden Schulen an.

 

Auswirkungen auf den Schulbetrieb:

 

SuS, die aufgrund einer geistigen Behinderung oder einer nachhaltigen Lernstörung nicht in der Lage sind, die in den Lehrplänen der allgemeinbildenden Schulen formulierten Ziele zu erreichen, die also nicht „zielgleich“ unterrichtet werden können, bedürfen sicher eines erheblich höheren Betreuungsaufwandes durch die Schule als solche, die z. B. infolge einer körperlichen Einschränkung den Lehrstoff uneingeschränkt („zielgleich“) aufnehmen können. Zuerst genannte SuS werden dann „zieldifferent“ unterrichtet. Grundlage für diese „zieldifferente“ Förderung sind individuelle Förderpläne.

 

Im Zuge der seit Jahren wachsenden Bewegung der Elternwünsche zum „Gemeinsamen Lernen“ hat die Landesregierung versucht, den Schulen verschiedene Hilfestellungen zur Seite zu stellen.

 

Die Zahl der Lehrerstellen, die das Land für den Unterricht zur Verfügung stellt, richtet sich nach verschiedenen Kriterien, u. a. der Stundentafel (also dem Umfang des Unterrichts), Klassengrößen und Wochenpflichtstunden der Lehrkräfte, aus denen sich die Schüler-Lehrer-Relationen errechnen. Diese sind für die Schulformen und – stufen unterschiedlich. Seit dem Schuljahr 2014/15 hat sich die Versorgung der Schulen, die Gemeinsames Lernen praktizieren, verändert. Bei der Ermittlung des Grundstellenbedarfes der Schulen sollen alle SuS - auch die mit sonderpädagogischem Förderbedarf - gemeinsam berücksichtigt werden. Für SuS mit den Förderschwerpunkten „Geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Hören und Sprache sowie Sehen“ erfolgt eine zusätzliche Stellenzuweisung nach der Schüler-Lehrer-Relation des Förderschwerpunktes (z. B. 1 Lehrerstelle pro 6,14 SuS beim Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung, gem. § 8 Abs. 1 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW). Bei SuS mit den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten Lernen, Emotionale und soziale Entwicklung sowie Sprache (zusammen werden sie als „Lern- und Entwicklungsstörungen“ bezeichnet), erhalten allgemeine Schulen zusätzliche Lehrerstellen für sonderpädagogische Förderung aus einem Stellenbudget, das seit dem Schuljahr 2014/2015 eingerichtet worden ist (so das Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW auf seinem Bildungsportal).

 

Ferner können nach § 6 Abs.4 und 5 der zuvor genannten Vorschrift die Klassenbildungswerte in Schulen mit Gemeinsamem Lernen reduziert werden. „In der Realschule und in der Sekundarstufe I des Gymnasiums und der Gesamtschule beträgt der Klassenfrequenzrichtwert 28. Es gilt die Bandbreite 26 bis 30. Abweichend hiervon beträgt in den Klassen 5 bis 7 der Klassenfrequenzrichtwert 27 und es gilt die Bandbreite 25 bis 29. In Klassen des Gemeinsamen Lernens kann die Bandbreite unterschritten werden, wenn rechnerisch pro Parallelklasse mindestens 2 SuS mit festgestelltem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf aufgenommen werden und im Durchschnitt aller Parallelklassen die Bandbreite eingehalten wird.“

 

Da sonderpädagogische Unterstützungsbedarfe meist erst im Verlauf der bis zu drei Jahre dauernden Schuleingangsphase ermittelt werden, hat das Ministerium für die Grundschulen besondere Zuweisungskriterien geschaffen. Eltern von Kindern mit bereits festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung haben grundsätzlich Anspruch darauf, dass ihnen das Schulamt mindestens eine geeignete Grundschule vorschlägt, an der Gemeinsames Lernen praktiziert wird (§ 19 Absatz 5 SchulG NRW).

 

Grundschulen mit Gemeinsamem Lernen im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen erhalten nach Möglichkeit mindestens eine halbe Stelle pro Zug (vier Klassen), mindestens aber eine ganze Stelle pro Schule.

Die hiesigen weiterführenden Schulen verfügen über Sonderpädagogen in unterschiedlicher Anzahl.

 

Insgesamt besucht zurzeit die in der Folge aufgezeigte Anzahl von SuS mit sonderpädagogischem Förderbedarf die weiterführenden Schulen in Bergkamen:

 

 

SuS im Gemeinsamen Lernen – Bergkamener weiterführende Schulen

 

 

Schule

Jg.

5

Jg.

6

Jg.

7

Jg.

8

Jg.

9

Jg.

10

Jg.

11-12/13

GL

ges.

Schüler-zahl

gesamt

Freiherr-vom-Stein-Realschule

7

5

6

6

10

0

-

35

464

Realschule Oberaden

10

5

14

14

8

0

-

49

506

Städt. Gymnasium

8

6

4

4

0

1

0

19

969

Willy-Brandt-Gesamtsch.

12

16

11

11

11

10

0

80

1.172

SuS gesamt

37

32

39

35

29

11

0

183

3.111

 

Die Grundschulen verfügen über die folgenden festgestellten, sonderpädagogisch zu fördernden SuS:

 

SuS im Gemeinsamen Lernen – Bergkamener Grundschulen

 

 

Schule

Jg. 1

E

Jg. 2

E

Jg. 3

Jg. 4

GL

ges.

Schüler-zahl

gesamt

Schillerschule

0

0

1

2

3

275

Gerh.-Hauptmann-Sch.

0

0

2

5

7

278

Pfalzschule

0

0

9

2

11

333

Overberger Schule

0

0

0

1

1

211

Freiherr-v.-Ketteler-Sch.

0

0

3

1

4

198

Preinschule

0

0

3

4

7

180

Jahnschule

1

4

0

9

14

252

SuS gesamt

1

4

18

24

47

1.727

 

Die Angaben entstammen der amtlichen Schulstatistik zum 30.09.2016.

 

Gesetz zur Förderung kommunaler Aufwendungen für schulische Inklusion

 

Aufgrund des am 09.07.2014 in Kraft getretenen Gesetzes gewährt das Land NRW den Schulträgern seit dem Schuljahr 2014/2015 einen finanziellen Ausgleich für ihre zusätzlichen Belastungen im Bereich der schulischen Inklusion.

 

Die Zuweisungen erfolgen jeweils im Dezember eines Jahres für das laufende Schuljahr.

Für das Schuljahr 2015/2016 erhielt die Stadt Bergkamen eine Zuwendung in Höhe von 60.000,00 € für bauliche Maßnahmen in diesem Zusammenhang, 13.500,00 € für zusätzliche Lernmittel und 14.500,00 € für sogenanntes „nicht lehrendes Personal“ zu diesem Zweck.

 

Aus diesen Mitteln werden wie im vergangenen Jahr an verschiedenen Schulen Baumaßnahmen durchgeführt, um notwendige Lernorte für den sonderpädagogischen Unterricht zu schaffen (Gruppenräume, Schulgarten Gymnasium).

Abhängig von der Gesamtschülerzahl werden den Schulen Beträge für sonderpädagogische Lernmittel zur Verfügung gestellt.

 

Drei „Freiwillige im sozialen Jahr“, gestellt durch den DRK-Kreisverband Unna, nehmen im laufenden Schuljahr im Auftrage des Vereins zur Betreuung von Schulkindern e. V. nach Rücksprache mit verschieden Schulen dort Betreuungsaufgaben für beeinträchtigte SuS wahr. Die Freiwilligen sind mit je der Hälfte ihrer Dienstzeit in der Nachmittagsbetreuung einer Grundschule und dem Schulbetrieb einer weiterführenden Schule eingesetzt.

 

Infolge eines entsprechenden Versuches mit einer solchen Kraft aus dem vergangenen Schuljahr wurde der Bestand auf drei Bundesfreiwillige ausgeweitet.

 

 

2.    Beschulung von SuS mit zeitnaher Zuwanderungsgeschichte

 

GOIN-SuS

 

Nach Artikel 8 Absatz 2 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen „besteht allgemeine Schulpflicht". Gem. der §§ 34 ff. SchulG NRW haben alle zugewanderten Kinder ein Recht auf Bildung unabhängig vom Aufenthaltsstatus. Nach der Zuweisung zu einer Kommune besteht auch für Flüchtlingskinder Schulpflicht. Für ausreisepflichtige ausländische Kinder und Jugendliche besteht die Schulpflicht bis zur Erfüllung ihrer Ausreisepflicht.

Im Kreis Unna nimmt das Kommunale Integrationszentrum der Kreisverwaltung mit Sitz u. a. in der Schulstr. 8 in Bergkamen die Beratung der Neuzuwanderer zum Einschulungsprozess nebst Empfehlung einer geeigneten Schule vor. Als sogenannte GOIN-SuS werden in der Regel Kinder und Jugendliche bezeichnet, deren Zuwanderung noch keine 2 Jahre zurückliegt und die einer Unterrichtung im Fach „Deutsch als Zweitsprache“ oder „Deutsch als Fremdsprache“ bedürfen.

 

Zugänge in diesem Zusammenhang an Bergkamener Schulen:

 

GOIN-SuS – Grundschulen (Zuwanderung innerhalb der letzten 24 Monate) Stand 07.10.2016

 

 

Schule

Jg. 1

Jg. 2

Jg.3

Jg. 4

GOIN

gesamt

Schülerzahl

gesamt

Schillerschule

0

0

0

0

13

275

Gerhart-Hauptmann-Schule

10

9

10

7

36

278

Pfalzschule

13

8

10

4

35

333

Overberger Schule

2

2

0

1

5

211

Preinschule

2

0

2

4

8

180

Jahnschule

1

1

2

0

4

252

Freiherr-von-Ketteler-Sch.

2

0

1

1

4

198

SuS gesamt

30

20

25

18

105

1.727

 

Herkunftsländer

Anzahl

Afghanistan

3

Algerien

1

Albanien

7

Armenien

1

Bulgarien

2

Georgien

2

Griechenland

4

Irak

1

Iran

1

Kasachstan

1

Kroatien

4

Lettland

1

Litauen

1

Mazedonien

1

Nigeria

3

Polen

9

Rumänien

3

Russland

3

Saudi-Arabien

2

Serbien

3

Syrien

47

Tadschikistan

1

Türkei

1

gesamt

105

 

GOIN-SuS – weiterführende Schulen (Zuwanderung innerhalb der letzten 24 Monate)

 

 

Schule

Jg.

5

Jg.

6

Jg.

7

Jg.

8

Jg.

9

Jg.

10

weitere

Jg.

GOIN

gesamt

Schüler-

zahl

gesamt

Realsch. Oberaden

2

2

2

2

1

3

-

12

506

Fr.-v.-Stein-Realsch.

2

2

6

6

1

0

-

17

464

Städt. Gymnasium

6

4

6

3

2

2

1

24

969

W.-Brandt-Gesamt.

13

9

3

8

8

3

0

44

1.172

SuS ges.

21

15

15

17

11

5

1

97

3.111

 

Herkunftsländer

Anzahl

Afghanistan

1

Albanien

15

Bulgarien

2

China

1

Georgien

1

Griechenland

4

Irak

5

Italien

1

Kosovo

1

Kroatien

5

Litauen

1

Mazedonien

2

Nigeria

1

Polen

22

Russland

2

Serbien

3

Syrien

30

gesamt

97

 

Das Land Nordrhein-Westfalen hat als Reaktion auf die gestiegene Zuwanderung von Flüchtlingsfamilien im Dezember 2014 ein umfassendes Maßnahmenpaket beschlossen. U. a. wurden für die Beschulung von Kindern und Jugendlichen aus Flüchtlingsfamilien und vergleichbaren Lebenslagen 300 zusätzliche Stellen zur Verfügung gestellt, auf die geeignete Lehrkräfte im Zeitraum vom 01.02.2015 sukzessive bis zum Beginn des Schuljahres 2015/2016 neu eingestellt werden sollten.

 

Das Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW weist auf seinem Internetportal darauf hin, dass es vor dem Hintergrund steigender Flüchtlingszahlen notwendig sei, Schritt für Schritt weitere Lehrerinnen und Lehrer für eine durchgängige Sprachbildung (Befähigung der Vermittlung von Deutsch als Fremdsprache (DaF) oder Deutsch als Zweitsprache (DaZ)) und eine interkulturelle Schul- und Unterrichtsentwicklung zu qualifizieren. Ziel ist es, für die Schulen ein bei den Kommunalen Integrationszentren angesiedeltes flächendeckendes Beratungs-und Unterstützungsangebot bereitzustellen. Auch die entsprechende Einrichtung des Kreises Unna hält Angebote für Lehrkräfte vor.

 

Zur Unterrichtung von neu zugewanderten SuS und zum herkunftssprachlichen Unterricht hat sich das Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW mit Erlassen vom 28.06.2016 (siehe Anlage 1) geäußert.

 

Zusammengefasst haben die Schulen hinsichtlich der Förderung der deutschen Sprachkenntnisse die Möglichkeit, die individuelle Förderung über 2 Instrumente voranzutreiben.

 

Die Schule entscheidet auf der Basis von entwicklungspsychologischen und pädagogischen Gesichtspunkten sowie den Förderbedarfen in der deutschen Sprache über den individuellen Stundenplan einer Schülerin oder eines Schülers (innere Differenzierung).

 

Die Förderung in der deutschen Sprache in äußerer Differenzierung erfolgt in einer eigenen Lerngruppe (Sprachfördergruppe), die auch jahrgangsübergreifend gebildet werden kann. Der Unterricht in der Sprachfördergruppe umfasst in der Regel 10 bis 12 Wochenstunden. In der übrigen Zeit nehmen die SuS am stundenplangemäßen Unterricht ihrer Klasse teil. Die Verweildauer von SuS in einer solchen Gruppe sollte 2 Jahre nicht überschreiten.

 

In Ausnahmefällen können solche Lerngruppen schulübergreifend oder auch Auffangklassen an einer bestimmten Schule angeboten werden. In Bergkamen sind solche Lerngruppen bislang nicht entstanden.

 

Mit Schreiben vom 15.03.2016 (Anlage 2) informiert das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes NRW zur sprachlichen Lernförderung gem. § 28 Abs. 5 SGB II sowie § 6 b BKGG. Es handelt sich hier um Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes.

 

Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass die Praxis der pauschalen Bewilligungen von 15 bis 35 Std. je Schuljahr zwar empfohlene Praxis, aber keine endgültige Entscheidung ist, insbesondere nicht bei SuS mit Zuwanderungsgeschichte.

 

Über das Abtreten individueller Ansprüche können Anbieter - dies können auch Schulen sein - so Lerngruppen installieren, welche z. B. in unterrichtsfreien Zeiten auch während der Ferienzeiten ( siehe Lernfreizeiten der Willy-Brandt-Gesamtschule) die notwendige sprachliche Förderung auch in Lerngruppen anbieten.

 

Die Maßnahmen schließen den Einsatz ehemaliger oder älterer SuS als Lehrkräfte ebenso wenig aus wie das Tätigwerden aktueller und ehemaliger Lehrer einer Schule.

 

Die Vorschriften des SGB II bzw. SGBXII und Bundeskindergeldgesetzes zum Teilhabepaket gelten auch für Asylbewerber.

 

Aktuell beschäftigt sich das Städt. Gymnasium mit der Planung eines solchen Angebotes im Sinne eines kontinuierlichen Kurses - finanziert über diese Leistungen. Die Gesamtschule plant wiederum eine Lernfreizeit in den nächsten Sommerferien in Zusammenarbeit mit der Bildung und Lernen gGmbH. Diese wird zumindest für SuS im Asylrechtsverfahren mangels unbeschränkter Reisefreiheit nicht zur Verfügung stehen können.

 

Als Tenor der Bergkamener Schulen kann festgehalten werden, dass neben fehlenden personellen Ressourcen über die besondere Belastung großer Klassen durch diese zusätzliche Aufgabe berichtet wird. Der Mangel an geeigneten Unterrichtsmaterialien und eine weitere wünschenswerte Betreuung der SuS durch das KI während der Schulzeit werden ebenso benannt. Auch wird das Fehlen einer notwendigen fachlichen, außerschulischen Förderung beklagt sowie der Umstand häufig nicht vorhandener geeigneter Dolmetscher für intensive Elterngespräche.

 

Herkunftssprachlicher Unterricht

 

Der herkunftssprachliche Unterricht (im Sinne des § 2 Abs. 10 SchuIG, § 5 APO-S I) ergänzt mit in der Regel fünf Wochenstunden den Unterricht. Er soll so weit wie möglich mit dem Unterricht in den Fächern sowie mit außerunterrichtlichen Angeboten, insbesondere im Ganztag, verknüpft werden.

 

Herkunftssprachlicher Unterricht wird in der Primarstufe angeboten, wenn eine mindestens 15 SuS umfassende Lerngruppe dauerhaft ermöglicht werden kann.

 

Wenn die sächlichen, curricularen und personellen Voraussetzungen gegeben sind, kann an Schulen der Sekundarstufe I nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 APO-S I die Herkunftssprache anstelle einer zweiten oder dritten Fremdsprache angeboten werden. Mindestens 18 dauerhafte Teilnehmer gleicher Herkunftssprache sind notwendig. Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet bei Bedarf über die Einrichtung schulform- und schulübergreifender Lerngruppen.

 

An den Bergkamener Schulen ist dieses Angebot nicht vorhanden und scheint auch nicht ausreichend angefragt zu sein. Allerdings wird an verschiedenen Grundschulen im Rahmen der Ganztagsbetreuung und an der Gesamtschule (Wahlpflichtbereich) ein diesbezügliches Angebot zur türkischen Sprache vorgehalten.

 

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

 

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

3. 2 Anlagen

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

 

Busch

Beigeordnete

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Kray

Sachbearbeiter

 

 

 

 

Bläsing