Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt
die als Anlage 1 beigefügte Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuern in
der Stadt Bergkamen (Vergnügungssteuersatzung).
Sachdarstellung:
Die Vergnügungssteuer wird in NRW als örtliche Aufwandsteuer von den Kommunen auf Grundlage einer Satzung erhoben (Art. 105 IIa GG, § 7 GO NRW, §§ 2 I, 3 I KAG NRW). Besteuert wird dabei der in das Vergnügen investierte Aufwand, da hierin eine besondere Leistungsfähigkeit des Spielers erkannt werden kann. Steuerschuldner ist hingegen der Betreiber des Spielautomaten. Diese indirekte Erhebung bei den Geräteaufstellern dient der Verwaltungsvereinfachung und ist materiell im Hinblick auf die Belastungsgleichheit gerechtfertigt, soweit die Steuer insgesamt auf eine Abwälzung der Steuerlast angelegt ist. Aufbauend auf diesen Grundsätzen ist ein sachgerechter Besteuerungsmaßstab zu bestimmen.
Zunächst wurde pauschal nach der Stückzahl, einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab, besteuert. Seit 1997 konnten die Geldspielautomaten die Einspielergebnisse ausweisen, weshalb – laut Bundesverwaltungsgericht – der Stückzahlmaßstab keine Rechtfertigung mehr fand. Nunmehr wird das Einspielergebnis als Steuergrundlage maßgeblich, da dieses zumindest einen näheren Bezug zum Steuergegenstand aufwies.
Seit 2015 müssen die Geldspielgeräte in der Lage sein den tatsächlichen Spieleinsatz wiederzugeben, womit nunmehr ein Maßstab zur Verfügung steht, der die steuerrelevanten Umstände relativ wirklichkeitsnah abbildet.
Seit dem 01.01.2013 beläuft sich die
Steuer bei Geldspielgeräten auf 15 % des Einspielergebnisses. Einspielergebnis
ist der Betrag der elektronisch gezählten Bruttokasse. Diese errechnet sich aus
der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhren-, Hopper- und Dispenserentnahme
(sogenannter Fehlbetrag) abzüglich Röhren-, Hopper- und Dispenserauffüllung,
Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld.
Seitens des Städte- und Gemeindebundes
wurde auf eine sich abzeichnende Notwendigkeit der Umstellung der
Bemessungsgrundlage bei der Besteuerung von Geldspielgeräten hingewiesen und
die Besteuerung nach dem Spieleinsatz empfohlen. Dieser gewährleistet im
Vergleich zur Bemessungsgrundlage Einspielergebnis eine genauere Bezifferung
des Vergnügungsaufwandes der Spieler. Seit dem 01.01.2015 müssen nach § 13 der
Spielverordnung alle Geldspielapparate den Spieleraufwand dokumentieren können.
Im Rahmen eines interkommunalen
Vergleichs auf Kreisebene wurden folgende aktuellen Werte für Spielhallen
ermittelt:
Stadt
/ Gemeinde |
Maßstab |
Höhe |
Bergkamen |
Einspielergebnis
(Saldo II) |
15 % |
Bönen |
Einspielergebnis
(Saldo II) |
15 % |
Fröndenberg |
Spieleinsatz |
4 % |
Holzwickede |
Einspielergebnis
(Saldo II) |
12 % |
Kamen |
Spieleinsatz |
3,5 % |
Lünen |
Einspielergebnis
(Saldo II) |
20 % |
Schwerte |
Spieleinsatz |
5 % |
Selm |
Einspielergebnis
(Saldo II) |
18 % |
Unna |
Einspielergebnis
(Saldo II) |
15 % |
Werne |
Einspielergebnis
(Saldo II) |
10 % |
Bei der Stadt Lünen bestehen aktuell
Überlegungen zu einer Umstellung des Maßstabes mit Wirkung zum 01.01.2017.
Eine Umstellung des Steuermaßstabes auf
den Spieleinsatz stellt eine Erleichterung in der Sachbearbeitung dar, da die
aufwendige Prüfung der Anerkennung und Berechnung von Hinzurechnungs- bzw.
Abzugsbeträgen entfällt. Darüber hinaus wird auch der aktuellen Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichtes Rechnung getragen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit
Urteil vom 09.06.2010 - 9 CN 1/09 – und mit Beschluss vom 26.10.2011 – 9 B
16/11 – ausgeführt, dass es im Vergleich zum Spieleinsatz keinen praktikableren
Maßstab gibt, der einen noch engeren Bezug zum individuellen Vergnügungsaufwand
herstellen kann. Eine möglichst wirklichkeitsnahe Besteuerung des
Vergnügungsaufwands sei durch die Bemessungsgrundlage des Spieleinsatzes
möglich, zulässig sei aber auch weiterhin eine Besteuerung auf Grundlage des
Einspielergebnisses (vgl. Urteil v. 23.06.2010; 14 A 597/09, Rn. 70, 72). Im
Beschluss vom 26.10.2011 hat das Bundesverwaltungsgericht allerdings auch
darauf hingewiesen, dass mit zunehmenden Zeitablauf die Besteuerung auf der
Basis des Einspielergebnisses Bedenken unterliegen könnte.
Nach Mitteilung des Städte- und
Gemeindebundes liegt die Spannbreite der Steuersätze bei der Einsatzbesteuerung
zwischen 2,8 % und 6 %. Für die Beurteilung der Höhe des künftigen Steuersatzes
im Stadtgebiet Bergkamen wurde für den Zeitraum vom 01.01. bis 30.06.2016 eine
Vergleichsberechnung des bisherigen Maßstabes mit einem fiktiven Steuersatz von
4,7 % auf den Spieleinsatz durchgeführt. Es wurden 37 Objekte mit einer Anzahl
von 253 Geräten verglichen. Aufgrund von nicht auswertbaren Auslesestreifen war
in Einzelfällen nicht für jeden Monat bzw. jedes einzelne Geräte eine
Vergleichsberechnung möglich. Bei 16 Fällen wurde eine Erhöhung der
Steuerforderung zwischen 1,14 % bis 52,0 % ermittelt. Für die restlichen 21
Fälle hat sich eine Verringerung der Steuerforderung zwischen 1,01 % bis 57,2 %
ergeben.
Im Ergebnis wurde für den
Auswertzeitraum eine Erhöhung der verglichenen Gesamtsteuerfestsetzung von
420.299,14 € um 96.189,51 € auf 516.488,65 € errechnet. Eine verbindliche
Aussage über die tatsächlichen wirtschaftlichen Auswirkungen kann aufgrund von
Unwägbarkeiten der Kalkulation nicht getroffen werden. Es kann nicht
abgeschätzt werden, ob die Automatenaufsteller durch den Austausch von
Apparaten eine "günstigere" Versteuerung erzielen können.
Es ist bei der Festsetzung des
Steuersatzes immer das Verbot der erdrosselnden Wirkung der Steuer zu beachten.
Steuersätze, die umgerechnet auf das Einspielergebnis eine Höhe von 20 %
überschreiten, sind nach der Rechtsprechung problematisch. Bei der Stadt
Dortmund wird bereits seit 2007 die Versteuerung nach dem Spieleinsatz mit
einem Wert von 5,5 % durchgeführt. Bei einer gerichtlichen Überprüfung der
Steuersatzung, stellte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen fest, dass bei dem
Steuersatz von 5,5 % keine Erdrosselungswirkung gegeben ist.
Die Höhe des Steuersatzes auf den
Spieleinsatz für das Stadtgebiet Bergkamen soll künftig 4,7 % betragen.
Unter Berücksichtigung eines Beschlusses
des Verwaltungsgericht Gelsenkirchen vom 11.01.2016 (Az. : 2 l 1537/15) ist die
Versteuerung von Personalcomputern außerhalb von Spielhallen zu überprüfen. Die
bisherige Satzungsregelung sieht vor, dass Personalcomputer, die aufgrund ihrer
Ausstattung und / oder ihres Aufstellortes zum individuellen oder gemeinsamen
Spielen in Netzwerken oder zum Spielen über das Internet verwendet werden
können, als Spielapparat gelten. Diese Regelung ist nicht mit Artikel 105 Abs.
2 a des Grundgesetzes vereinbar.
Für Multifunktionsgeräte wie
Personalcomputer, die sowohl zum Spielen als auch zu anderen Zwecken benutzt
werden können, bedarf es einer differenzierten Betrachtung. Nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes sind Personalcomputer dann
Unterhaltungsspielgeräte, wenn sie gewerblich einem Spielmöglichkeiten
nachsuchendem Publikum zu Spielzwecken angeboten werden. Dies kann allein
aufgrund der regelmäßig bei jedem Personalcomputer mit Internetzugang gegebenen
Eignung des Personalcomputers zum Spielen bejaht werden, wenn der Aufstellort
eine Spielhalle ist. Maßgebliche Voraussetzung ist, dass ein Personalcomputer
tatsächlich gewerblich zu Spielzwecken genutzt wird und konkrete Feststellungen
darüber getroffen werden.
Die Steuer beträgt in Gastwirtschaften
und an sonstigen Orten bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit je Apparat und
Monat 25,00 €. Die Höhe der Steuereinnahmen beläuft sich für diese Geräte auf
jährlich ca. 8.000,00 €. Die bisherige Satzungsregelung wird nicht gestrichen,
sondern modifiziert um einer Lenkungsfunktion zu genügen. Ab dem 01.01.2017 ist
vorgesehen, dass Personalcomputer außerhalb von Spielhallen nur versteuert
werden, wenn die tatsächliche Nutzung zu Spielzwecken festgestellt wurde.
Aufgrund der Vielzahl der Änderungen
wurde eine Neufassung des Satzungstextes erarbeitet.
Bestandteile dieser Vorlage
sind:
1. Das Deckblatt
2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
3. 1 Anlage
Der Bürgermeister In Vertretung Lachmann Beigeordneter und Stadtkämmerer |
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Amtsleiter Marquardt |
Sachbearbeiterin Zschau |
Sichtvermerk (StA 30) Roreger |