Betreff
Änderung der Vergnügungssteuersatzung mit Wirkung zum 01.01.2017
Vorlage
11/0688
Aktenzeichen
zs-wz
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt die als Anlage 1 beigefügte Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuern in der Stadt Bergkamen (Vergnügungssteuersatzung).

 

Sachdarstellung:

 

Die Vergnügungssteuer wird in NRW als örtliche Aufwandsteuer von den Kommunen auf Grundlage einer Satzung erhoben (Art. 105 IIa GG, § 7 GO NRW, §§ 2 I, 3 I KAG NRW). Besteuert wird dabei der in das Vergnügen investierte Aufwand, da hierin eine besondere Leistungsfähigkeit des Spielers erkannt werden kann. Steuerschuldner ist hingegen der Betreiber des Spielautomaten. Diese indirekte Erhebung bei den Geräteaufstellern dient der Verwaltungsvereinfachung und ist materiell im Hinblick auf die Belastungsgleichheit gerechtfertigt, soweit die Steuer insgesamt auf eine Abwälzung der Steuerlast angelegt ist. Aufbauend auf diesen Grundsätzen ist ein sachgerechter Besteuerungsmaßstab zu bestimmen.

 

Zunächst wurde pauschal nach der Stückzahl, einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab, besteuert. Seit 1997 konnten die Geldspielautomaten die Einspielergebnisse ausweisen, weshalb – laut Bundesverwaltungsgericht – der Stückzahlmaßstab keine Rechtfertigung mehr fand. Nunmehr wird das Einspielergebnis als Steuergrundlage maßgeblich, da dieses zumindest einen näheren Bezug zum Steuergegenstand aufwies.

 

Seit 2015 müssen die Geldspielgeräte in der Lage sein den tatsächlichen Spieleinsatz wiederzugeben, womit nunmehr ein Maßstab zur Verfügung steht, der die steuerrelevanten Umstände relativ wirklichkeitsnah abbildet.

 

Seit dem 01.01.2013 beläuft sich die Steuer bei Geldspielgeräten auf 15 % des Einspielergebnisses. Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Bruttokasse. Diese errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhren-, Hopper- und Dispenserentnahme (sogenannter Fehlbetrag) abzüglich Röhren-, Hopper- und Dispenserauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld.

 

Seitens des Städte- und Gemeindebundes wurde auf eine sich abzeichnende Notwendigkeit der Umstellung der Bemessungsgrundlage bei der Besteuerung von Geldspielgeräten hingewiesen und die Besteuerung nach dem Spieleinsatz empfohlen. Dieser gewährleistet im Vergleich zur Bemessungsgrundlage Einspielergebnis eine genauere Bezifferung des Vergnügungsaufwandes der Spieler. Seit dem 01.01.2015 müssen nach § 13 der Spielverordnung alle Geldspielapparate den Spieleraufwand dokumentieren können.

 

Im Rahmen eines interkommunalen Vergleichs auf Kreisebene wurden folgende aktuellen Werte für Spielhallen ermittelt:

 

Stadt / Gemeinde

Maßstab

Höhe

Bergkamen

Einspielergebnis (Saldo II)

15 %

Bönen

Einspielergebnis (Saldo II)

15 %

Fröndenberg

Spieleinsatz

4 %

Holzwickede

Einspielergebnis (Saldo II)

12 %

Kamen

Spieleinsatz

3,5 %

Lünen

Einspielergebnis (Saldo II)

20 %

Schwerte

Spieleinsatz

5 %

Selm

Einspielergebnis (Saldo II)

18 %

Unna

Einspielergebnis (Saldo II)

15 %

Werne

Einspielergebnis (Saldo II)

10 %

 

Bei der Stadt Lünen bestehen aktuell Überlegungen zu einer Umstellung des Maßstabes mit Wirkung zum 01.01.2017.

 

Eine Umstellung des Steuermaßstabes auf den Spieleinsatz stellt eine Erleichterung in der Sachbearbeitung dar, da die aufwendige Prüfung der Anerkennung und Berechnung von Hinzurechnungs- bzw. Abzugsbeträgen entfällt. Darüber hinaus wird auch der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes Rechnung getragen.

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 09.06.2010 - 9 CN 1/09 – und mit Beschluss vom 26.10.2011 – 9 B 16/11 – ausgeführt, dass es im Vergleich zum Spieleinsatz keinen praktikableren Maßstab gibt, der einen noch engeren Bezug zum individuellen Vergnügungsaufwand herstellen kann. Eine möglichst wirklichkeitsnahe Besteuerung des Vergnügungsaufwands sei durch die Bemessungsgrundlage des Spieleinsatzes möglich, zulässig sei aber auch weiterhin eine Besteuerung auf Grundlage des Einspielergebnisses (vgl. Urteil v. 23.06.2010; 14 A 597/09, Rn. 70, 72). Im Beschluss vom 26.10.2011 hat das Bundesverwaltungsgericht allerdings auch darauf hingewiesen, dass mit zunehmenden Zeitablauf die Besteuerung auf der Basis des Einspielergebnisses Bedenken unterliegen könnte.

 

Nach Mitteilung des Städte- und Gemeindebundes liegt die Spannbreite der Steuersätze bei der Einsatzbesteuerung zwischen 2,8 % und 6 %. Für die Beurteilung der Höhe des künftigen Steuersatzes im Stadtgebiet Bergkamen wurde für den Zeitraum vom 01.01. bis 30.06.2016 eine Vergleichsberechnung des bisherigen Maßstabes mit einem fiktiven Steuersatz von 4,7 % auf den Spieleinsatz durchgeführt. Es wurden 37 Objekte mit einer Anzahl von 253 Geräten verglichen. Aufgrund von nicht auswertbaren Auslesestreifen war in Einzelfällen nicht für jeden Monat bzw. jedes einzelne Geräte eine Vergleichsberechnung möglich. Bei 16 Fällen wurde eine Erhöhung der Steuerforderung zwischen 1,14 % bis 52,0 % ermittelt. Für die restlichen 21 Fälle hat sich eine Verringerung der Steuerforderung zwischen 1,01 % bis 57,2 % ergeben.

 

Im Ergebnis wurde für den Auswertzeitraum eine Erhöhung der verglichenen Gesamtsteuerfestsetzung von 420.299,14 € um 96.189,51 € auf 516.488,65 € errechnet. Eine verbindliche Aussage über die tatsächlichen wirtschaftlichen Auswirkungen kann aufgrund von Unwägbarkeiten der Kalkulation nicht getroffen werden. Es kann nicht abgeschätzt werden, ob die Automatenaufsteller durch den Austausch von Apparaten eine "günstigere" Versteuerung erzielen können.

 

Es ist bei der Festsetzung des Steuersatzes immer das Verbot der erdrosselnden Wirkung der Steuer zu beachten. Steuersätze, die umgerechnet auf das Einspielergebnis eine Höhe von 20 % überschreiten, sind nach der Rechtsprechung problematisch. Bei der Stadt Dortmund wird bereits seit 2007 die Versteuerung nach dem Spieleinsatz mit einem Wert von 5,5 % durchgeführt. Bei einer gerichtlichen Überprüfung der Steuersatzung, stellte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen fest, dass bei dem Steuersatz von 5,5 % keine Erdrosselungswirkung gegeben ist.

 

Die Höhe des Steuersatzes auf den Spieleinsatz für das Stadtgebiet Bergkamen soll künftig 4,7 % betragen.

 

Unter Berücksichtigung eines Beschlusses des Verwaltungsgericht Gelsenkirchen vom 11.01.2016 (Az. : 2 l 1537/15) ist die Versteuerung von Personalcomputern außerhalb von Spielhallen zu überprüfen. Die bisherige Satzungsregelung sieht vor, dass Personalcomputer, die aufgrund ihrer Ausstattung und / oder ihres Aufstellortes zum individuellen oder gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder zum Spielen über das Internet verwendet werden können, als Spielapparat gelten. Diese Regelung ist nicht mit Artikel 105 Abs. 2 a des Grundgesetzes vereinbar.

 

Für Multifunktionsgeräte wie Personalcomputer, die sowohl zum Spielen als auch zu anderen Zwecken benutzt werden können, bedarf es einer differenzierten Betrachtung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes sind Personalcomputer dann Unterhaltungsspielgeräte, wenn sie gewerblich einem Spielmöglichkeiten nachsuchendem Publikum zu Spielzwecken angeboten werden. Dies kann allein aufgrund der regelmäßig bei jedem Personalcomputer mit Internetzugang gegebenen Eignung des Personalcomputers zum Spielen bejaht werden, wenn der Aufstellort eine Spielhalle ist. Maßgebliche Voraussetzung ist, dass ein Personalcomputer tatsächlich gewerblich zu Spielzwecken genutzt wird und konkrete Feststellungen darüber getroffen werden.

 

Die Steuer beträgt in Gastwirtschaften und an sonstigen Orten bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit je Apparat und Monat 25,00 €. Die Höhe der Steuereinnahmen beläuft sich für diese Geräte auf jährlich ca. 8.000,00 €. Die bisherige Satzungsregelung wird nicht gestrichen, sondern modifiziert um einer Lenkungsfunktion zu genügen. Ab dem 01.01.2017 ist vorgesehen, dass Personalcomputer außerhalb von Spielhallen nur versteuert werden, wenn die tatsächliche Nutzung zu Spielzwecken festgestellt wurde.

 

Aufgrund der Vielzahl der Änderungen wurde eine Neufassung des Satzungstextes erarbeitet.

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

3. 1 Anlage

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

 

Lachmann

Beigeordneter und Stadtkämmerer

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Marquardt

Sachbearbeiterin

 

 

 

 

Zschau

Sichtvermerk (StA 30)

 

 

 

 

Roreger