hier: Durchführung einer schalltechnischen Untersuchung durch die DB Netz AG
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Umwelt, Bauen und Verkehr des Rates der Stadt Bergkamen nimmt die Vorlage der Verwaltung zur Kenntnis.
Sachdarstellung:
I.
Ausgangssituation
Die Hamm-Osterfelder-Bahnlinie durchquert als
Güterbahnstrecke das Bergkamener Stadtgebiet in west-östlicher Richtung. In den
Stadtteilen Oberaden und Overberge grenzen private Wohngrundstücke unmittelbar
an die Bahnlinie. Aber auch über diese unmittelbar angrenzenden Grundstücke
hinaus, je nach Witterungslage und Windrichtung, erreicht der von der Bahnlinie
ausgehende Verkehrslärm weite Teile der Bergkamener Siedlungsbereiche.
Unabhängig von den objektiv messbaren Immissionen und den Richt- bzw. Grenzwerten
gesetzlicher Vorgaben zur Beurteilung der Lärmsituation empfinden weite Teile
der Anwohnerschaft den Bahnlärm als eine erhebliche Lärmbelästigung. Mit der
Umgebungslärmrichtlinie hat die EU die Mitgliedsstaaten verpflichtet, u.a. den von Haupteisenbahnlinien ausgehenden
Verkehrslärm zu ermitteln und bei Überschreitung sog. Auslösewerte der
Immissionen geeignete Lärmminderungsmaßnahmen durchzuführen. Dazu ist im Fall
der Eisenbahnstrecken der DB außerhalb von Ballungsräumen ein Lärmaktionsplan
durch das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) erstellt worden. Der aktuelle
Lärmaktionsplan des EBA umfasst die Beurteilung des Umgebungslärms gemäß der
Definition der Umgebungslärmrichtlinie nur für Bahnstrecken mit einem
Verkehrsaufkommen von mehr als 30.000 Zugbewegungen im Jahr (Bezugsjahr 2010).
Da nach Aussage des EBA die Frequentierung der Hamm-Osterfelder-Bahnlinie
diesen Wert unterschreitet ist sie nicht Bestandteil des derzeitigen
Lärmaktionsplans.
Beim Neubau oder erheblichem Umbau einer
Bahnstrecke gelten zur Lärmvorsorge gegenüber betroffenen Anliegern die
Vorgaben der 16. BImSchV – Verkehrslärmschutzverordnung – und deren
Immissionsgrenzwerte. Zur Einhaltung dieser Grenzwerte muss der
Streckenbetreiber geeignete aktive und/oder passive Lärmschutzmaßnahmen durchführen.
An bestehenden Strecken wie der
Hamm-Osterfelder-Bahnlinie entfallen auf Grund des Bestandschutzes die Vorgaben
der 16. BImSchV. Um dennoch geeignete Lärmschutzmaßnahmen an betroffenen
Streckenabschnitten durchzuführen hat die Bundesregierung ein freiwilliges
Lärmsanierungsprogramm im Rahmen der Haushaltsgesetzgebung aufgestellt. Aus
diesen Haushaltsmitteln, zur Verfügung gestellt durch das Bundesministerium für
Verkehr und digitale Infrastruktur, werden nach einer Dringlichkeitsliste der
DB AG Lärmsanierungsmaßnahmen an einzelnen Streckenabschnitten durchgeführt.
Ausschlaggebend für die Lärmsanierungsmaßnahmen sind die im Bundeshaushalt
festgesetzten Grenzwerte des freiwilligen Lärmsanierungsprogramms, die
allerdings deutlich über den Grenzwerten der 16. BImSchV liegen.
Der Rat der Stadt Bergkamen hat wegen der
bestehenden Lärmbelastung durch den Zugverkehr in seiner Sitzung vom 26.09.2013
eine Resolution beschlossen, mit der sowohl die Bundesregierung als
Haupteigentümer der Deutschen Bahn AG als auch die DB AG aufgefordert wurden, geeignete
Lärmsanierungsmaßnahmen durchzuführen. In ihrer Reaktion auf die Resolution
teilte die DB AG im Jahr 2013 mit, dass „die Ortsdurchfahrt Bergkamen im
Gesamtkonzept der Lärmsanierung an Schienenwegen unter der laufenden Nummer 53
(Anm.: von insgesamt 226) aufgeführt (ist), so dass Lärmminderungsmaßnahmen in
Bergkamen kurzfristig nicht möglich sein werden“. Ferner verwies die DB AG auf
ihr Unternehmerziel, den Bahnlärm bis zum Jahr 2020 zu halbieren. Sowohl
Resolution als auch Reaktion der DB AG sind im Lärmaktionsplan der Stadt
Bergkamen (2014) veröffentlicht.
II.
Geplante Lärmsanierung
Mit Schreiben vom 18.08.2016 (s. Anlage 1) hat die
DB Netz AG mitgeteilt, dass für die Strecken-Nr. 2250, Hamm-Osterfelder Bahnlinie,
im Bereich der Stadt Bergkamen schalltechnische Untersuchungen im Rahmen des
freiwilligen Lärmsanierungsprogramms begonnen werden sollen. Die Untersuchung
umfasst die Streckenabschnitte (s. Anlage 2) in
- Oberaden von km 56,00 bis 60,40
(von Hardenbergstraße, über
Sundern/Bahnhofstraße, Rotherbachstraße/Hans-Böckler-Siedlung bis südl.
Lippestraße) und
- Overberge vom km 63,10 bis km 65,30
(von Werner Straße, ehem. Bahnhof, über
Erlentiefenstraße bis Overberger Straße, kurz vor der Stadtgrenze zu Hamm).
Die Streckenabschnitte sind die Bereiche, in denen
Wohngrundstücke z.T. unmittelbar an die Hamm-Osterfelder-Bahnlinie angrenzen.
Wie im o.g. Schreiben angekündigt wird die DB Netz AG für diese
Streckenabschnitte zunächst ein schalltechnisches Gutachten zur Ermittlung der
Lärmbetroffenheit der Anlieger erstellen lassen. Die ermittelten
Immissionswerte werden dann in Bezug gesetzt zu den in der „Richtlinie zur
Förderung von Maßnahmen zur Lärmsanierung an bestehenden Schienenwegen der
Eisenbahn des Bundes“ sowie im
Bundeshaushalt festgesetzten Immissionsgrenzwerte.
Die nachfolgende Tabelle zeigt die für die
unterschiedlichen Siedlungsgebiete gültigen Grenzwerte.
Tag |
Nacht |
||
06.00 Uhr - 22.00 Uhr |
22.00 Uhr - 06.00 Uhr |
||
dB(A) |
dB(A) |
||
reine u. allgemeine Wohngebiete,
Kleinsiedlungsgebiete |
70 |
60 |
|
Kern-, Dorf- und Mischgebiete |
72 |
62 |
|
Gewerbegebiete |
75 |
65 |
Tab. 1: Grenzwerte des freiwilligen
Lärmsanierungsprogramms (Bahnlärm)
Erst bei Überschreitung dieser Grenzwerte ist gemäß
der o.g. Richtlinie eine Förderung von Maßnahmen zur Lärmsanierung möglich.
Zuwendungsempfänger der finanziellen Förderung geeigneter aktiver und passiver
Lärmminderungsmaßnahmen im Sinne der Richtlinie sind die
Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) des Bundes. Sofern passive
Lärmschutzmaßnahmen, z.B. Einbau von Schallschutzfenster, an Gebäuden
durchgeführt werden sollen, die sich nicht im Eigentum des EIU befinden, leiten
die EIU als Erstempfänger diese Zuwendung an den Gebäudeeigentümer weiter, wenn
dieser entsprechend geeignete Baumaßnahmen durchführen lässt. In diesen
Zusammenhang ist die Aussage im Schreiben der DB Netz AG (Anlage 1), dass
lärmbetroffene Anlieger nicht zur Durchführung von Lärmsanierungsmaßnahmen
verpflichtet sind, einzuordnen.
Darüber hinaus gibt die „Richtlinie zur Förderung
von Maßnahmen zur Lärmsanierung an bestehenden Schienenwegen der Eisenbahn des
Bundes“ in § 1 Abs. 3 vor, „die Lärmbelastung der Anlieger bestehender
Schienenwege der Eisenbahn des Bundes …zu mindern,
- soweit die zu schützenden baulichen
Anlagen vor Inkrafttreten des BImSchG (Anm.: 22. März 1974!) errichtet
wurden oder
- der Bebauungsplan, in dessen
Geltungsbereich die bauliche Anlage errichtet wurde, vor Inkrafttreten des
BImSchG rechtsverbindlich wurde oder
- das Grundstück bereits vor der
verfestigten Eisenbahnplanung nach dem Bauplanungsrecht baulich genutzt
werden durfte oder
- der Verkehrslärm nach Errichtung der
baulichen Anlage in nicht vorhersehbarer Weise zugenommen hat.“
Für die Durchführung von Lärmsanierungsmaßnahmen
wird nach dieser Vorgabe auch das Alter der baulichen Anlagen, an denen eine
Grenzwertüberschreitung der Lärmimmission durch das schalltechnische Gutachten
ermittelt wird, ausschlaggebend sein. So werden z.B. passive
Lärmschutzmaßnahmen, soweit erforderlich und auch ausreichend lärmmindernd, an
den Gebäuden selber nur gefördert, wenn diese vor 1974 und damit vor
Inkrafttreten des BImSchG errichtet worden sind. Ferner wir auch eine
Lärmschutzwand nur in solchen Bereichen errichtet, wenn neben der
Grenzwertüberschreitung und dem Nachweis der ausreichenden Lärmminderung durch
die Lärmschutzwand (Kosten-Nutzen-Analyse durch die DB) auch die errichteten
Gebäude oder der betroffene Geltungsbereich eines Bebauungsplans älter als 1974
sind.
Das schalltechnische Gutachten wird von der DB Netz
AG an ein externes Ingenieurbüro vergeben. Neben der Berechnung der
Lärmsituation entlang eines Korridors der zu untersuchenden Streckenabschnitte
erfolgt in dem Gutachten auch die Prüfung geeigneter und förderfähiger
Lärmsanierungsmaßnahmen. Dazu bitte die DB Netz AG die Stadt um die zur
Verfügung Stellung der in Ihrem Schreiben genannten Grundlagendaten an das noch
zu beauftragende Ingenieurbüro. Sofern diese bei der Stadt vorhanden sind und
nicht in ihrer Weitergabe durch Rechte einer anderen Behörde beschränkt sind,
z.B. ALK bzw. ALKIS Daten aus dem Liegenschaftskataster des Kreises Unna, wird
die Stadt diese Grundlagendaten dem Ingenieurbüro zur Verfügung stellen.
Bestandteile dieser Vorlage
sind:
1. Das Deckblatt
2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
3. Anlagen
Der Bürgermeister In Vertretung Dr.-Ing. Peters Erster Beigeordneter |
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Amtsleiter Reichling |
Sachbearbeiter Busch |
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