Erste Fortschreibung der Mittelverwendung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt die in der Anlage 1 beigefügte erste Fortschreibung der Mittelverwendung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes (KP III).
Sachdarstellung:
Zum zumindest teilweisen Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im
Bundesgebiet unterstützt der Bund die Länder bei der Stärkung der
Investitionstätigkeit finanzschwacher Gemeinden und Gemeindeverbände. Hierzu
gewährte der Bund aus dem Sondervermögen „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“
den Ländern Finanzhilfen in Höhe von insgesamt 3,5 Mrd. €.
Auf Grundlage des Gesetzes zur Umsetzung des
Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes in NRW wurden der Stadt Bergkamen mit
Bescheid vom 08.10.2015 Mittel in Höhe von 5.187.389,70 € für den
Förderzeitraum bis 2018 bereit gestellt.
Die Kommunen haben dem Land alle laufenden Maßnahmen über ein
elektronisches Verfahren (IDEV) zu melden, damit das Land seine entsprechende
Berichtspflicht gegenüber dem Bund nachkommen kann. Nach Abschluss einer
Maßnahme haben die Kommunen dem Land einen Verwendungsnachweis zur
abschließenden Prüfung vorzulegen.
Die Investitionsvorhaben müssen bis zum 31. Dezember 2018 vollständig
abgenommen und bis spätestens im Jahr 2019 vollständig abgerechnet werden. Es
ist jedoch zu erwarten, dass der Förderzeitraum und die zugehörigen
Umsetzungsfristen demnächst um zwei Jahre verlängert werden. Das
Bundesministerium der Finanzen hat im Dezember 2015 angekündigt, dass es zur
passenden Zeit eine entsprechende Gesetzesänderung auf den Weg bringen wird.
Der Rat der Stadt Bergkamen hat am 10.12.2015 den Doppelhaushalt
2016/2017 einschließlich der geplanten investiven und nicht investiven KP III
Maßnahmen für den Zeitraum 2016 – 2018 beschlossen. Der Bund beteiligt sich mit
90 % an den förderfähigen Kosten der Investitionen. Der kommunale Eigenanteil
ist im Ergebnisplan sowie im Finanzplan veranschlagt
Es handelt sich im Wesentlichen um Maßnahmen mit dem Schwerpunkt
„Energetische Sanierung der Schulinfrastruktur“ und sonstigen
Infrastrukturinvestitionen. Für diese Maßnahmen müssen die Anforderungen der
Energieeinsparverordnung (ENEV) erfüllt werden. Investiert wird insbesondere in
die energetischen Sanierung der Fenster, Dach, Fassade, Heizung und Beleuchtung.
Für alle Maßnahmen gilt, es darf keine Doppelförderung vorliegen und sie
müssen unter Berücksichtigung der demografischen Veränderungen auch langfristig
nutzbar sein (Grundsatz der Nachhaltigkeit).
Nach Beschlussfassung im Rat wurde die Umsetzung der Maßnahmen durch die Fachämter konkretisiert. Die Ausgestaltung hat sich aufgrund des erst spät vorgegebenen Förderrahmens als schwierig erwiesen, da er enger gefasst ist als nach dem Konjunkturpaket II (KP II). Insbesondere die Verengung des Begriffes auf „ausschließlich energetische Maßnahmen“ gegenüber überwiegend energetische Maßnahmen“ bei KP II stellt in der Praxis eine deutliche Erschwernis dar.
Für die energetischen Sanierungen sind zudem ab 2016 höhere Energiestandards nach der Energieeinsparverordnung (ENEV) zu berücksichtigen.
Es hat sich außerdem herausgestellt, dass für eine Veranschlagung der energetischen Sanierungen im Teilfinanzplan nicht immer drei wesentliche Ausstattungsmerkmale einer Standarderhebung vorliegen, um diese insgesamt als Herstellungskosten aktivieren zu können. Hier waren somit auch die Darstellung der drei Ausstattungsmerkmale über einen gestreckten Zeitraum sowie eine Darstellung als „investiv“ über eine Verlängerung des Nutzungszeitraums zu prüfen.
Sofern eine Aktivierung als Herstellungskosten nicht möglich ist, resultiert aus der Finanzierung des Eigenanteils eine Belastung des Jahresergebnisses im Ergebnisplan.
Zudem wird auch die Möglichkeit geprüft, anstelle einer energetischen Sanierung einen energetischen (Teil-) Neubau zu erstellen. Die derzeit seitens der Bezirksregierung erhobene Forderung, dass die energetische Sanierung einziges Ziel der Ersatzmaßnahme ist und auch nur diese Kosten förderfähig seien, stellt in der praktischen förderungssicheren Umsetzung eine noch nicht gelöste Herausforderung dar, beispielsweise welche konkreten Teile bei einem Neubau nun förderfähig sind. Hier wäre eine Reduzierung auf das Tatbestandsmerkmal der Wirtschaftlichkeit begrüßenswert.
Zur weiteren Umsetzung der Maßnahmen aus den Mitteln des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes wird um Beschlussfassung der geänderten Mittelverwendung entsprechend der Anlage gebeten.
Insbesondere aufgrund der dynamischen Entwicklung im Baubereich auch aufgrund der verstärkten Nachfrage der öffentlichen Hand nach dem Konjunkturpaket III entsprechenden Handwerksleistungen wird darauf hingewiesen, dass auch die fortgeschriebenen Ansätze sich im weiteren Durchführungsfortschritt noch verändern können.
Bestandteile dieser Vorlage
sind:
1. Das Deckblatt
2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
3. 1 Anlage
Der Bürgermeister In Vertretung Dr.-Ing. Peters Erster Beigeordneter |
Der Bürgermeister In Vertretung Lachmann Beigeordneter und Stadtkämmerer |
Amtsleiter (StA 20) Marquardt |
Amtsleiter (StA 60) Stankowski |
Sachbearbeiterin Mölle |