Betreff
Verfahren zur Bestellung der Schulleiterin bzw- des Schulleiters gem. § 61 Schulgesetz NRW ab 2016
Vorlage
11/0594
Aktenzeichen
kry-dö
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Schule, Sport und Weiterbildung der Stadt Bergkamen nimmt  die Vorlage der Verwaltung zur Kenntnis.

Sachdarstellung:

 

 

1.    Gesetzliche Änderung

 

Mit Wirkung vom 01.08.2015 ist das Gesetz zur Sicherung von Schullaufbahnen und zur Weiterentwicklung des Schulrechts (12. Schulrechtsänderungsgesetz) in Kraft getreten.

 

Für den Schulträger ist insbesondere der § 61 Schulgesetz NRW (SchulG) von Bedeutung. Hier geht es um die Bestellung des Schulleiters oder der Schulleiterin. Die Neuregelung ist auf alle Verfahren zur Bestellung von Schulleiterinnen und Schulleitern anzuwenden, die nach dem 01.01.2016 eingeleitet worden sind.

Der Wortlaut des § 91 SchulG NRW ist als Anlage beigefügt.

 

 

2.    Bisheriges Verfahren

 

Nach dem bisher gültigen Verfahren schreibt die Obere Schulaufsichtsbehörde die Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters mit Zustimmung der Schulkonferenz und des Schulträgers aus und prüft die eingegangenen Bewerbungen. Aus den Bewerbungen werden der Schulkonferenz die geeigneten Personen benannt. Nach

§ 61 Abs. 2 SchulG in alter Fassung wählt die Schulkonferenz in geheimer Wahl die Schulleiterin oder den Schulleiter. Die Schulkonferenz wird dabei um ein stimmberechtigtes Mitglied erweitert, das der Schulträger entsendet. Bis zu drei weitere Vertreterinnen und Vertreter des Schulträgers können beratend an der Sitzung der Schulkonferenz teilnehmen. Dabei dürfen die Vertreterinnen und Vertreter des Schulträgers nicht der Schule angehören.

 

Der Rat der Stadt Bergkamen hat in seiner Sitzung am 13.11.2014 – Drucksache Nr. 11/0139 – das Stimmrecht in der erweiterten Schulkonferenz der Beigeordneten und Schuldezernentin Christine Busch übertragen. Ihre Vertretung hat der Leiter des Amtes für Schulverwaltung, Weiterbildung und Sport, Andreas Kray, übernommen.

 

Als weitere Vertreterinnen bzw. Vertreter in der Funktion als beratendes Mitglied sind benannt worden:

 

  1. Rüdiger Weiß, ersatzweise Bernd Schäfer
  2. Violetta Kroll-Baues, ersatzweise Gabriele Wehmann
  3. Thomas Eder, ersatzweise Gerd Miller

 

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang noch auf das Vetorecht des Schulträgers. Nach erfolgter Wahl der Schulleiterin / des Schulleiters durch die erweiterte Schulkonferenz holt die obere Schulaufsicht gemäß § 61 Abs. 4 Schulgesetz NRW die Zustimmung des Schulträgers zu der gewählten Bewerberin oder zu dem gewählten Bewerber ein. Der Schulträger kann die Zustimmung binnen acht Wochen mit einer Zweidrittelmehrheit des nach der Hauptsatzung zuständigen Gremiums verweigern. Bei einer Verweigerung der Zustimmung kann die Schulkonferenz innerhalb von vier Wochen einen zweiten Vorschlag aus den vorliegenden Bewerbungen vorschlagen.

 

Die obere Schulaufsichtsbehörde ernennt dann anschließend die gewählte Bewerberin bzw. den gewählten Bewerber.

 

 

3.    Neuregelung

 

Nach den Neuregelungen im Schulgesetz NRW tritt an die Stelle der Wahl durch die Schulkonferenz nun das Vorschlagsrecht der Schulkonferenz und das Vorschlagsrecht des Schulträgers.

Begründet worden ist dies damit, dass Verwaltungsgerichte wesentliche gesetzliche Vorgaben in Frage gestellt haben. So hat z. B. das Oberverwaltungsgericht  Münster entschieden, dass das Vetorecht des Schulträgers gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Bestenauslese verstößt. Zudem sei es alleine Aufgabe des Dienstherrn, die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung eines Beamten zu bewerten.

 

Eingeleitet werden Verfahren zukünftig durch die Bitte der oberen Schulaufsichtsbehörde an den Schulträger und an die Schulkonferenz, dem Ausschreibungstext der Schulaufsichtsbehörde zuzustimmen.

 

Zur Ausübung des Vorschlagsrechts nennt die obere Schulaufsichtsbehörde dem Schulträger und der Schulkonferenz sämtliche Bewerberinnen und Bewerber, die das obligatorische Anforderungsprofil der Stellenausschreibung erfüllen. Die Schulaufsicht prüft damit lediglich, ob das Anforderungsprofil erfüllt ist. Eine Vorauswahl nach dem Grundsatz der Bestenauslese nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung trifft die Schulaufsicht vor Beteiligung von Schulträger und Schulkonferenz somit nicht mehr. Die bisherige Regelung, nach der Lehrkräfte der betroffenen Schule nur benannt werden konnten, wenn sie vor ihrer Tätigkeit an dieser Schule in mindestens einer anderen Schule oder in der Schulaufsicht gearbeitet haben, besteht nicht mehr.

 

 Schulträger und Schulkonferenz können die benannten Bewerberinnen und Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Nach der Begründung zum Gesetzentwurf werden Schulträger und Schulkonferenz mit Einverständnis der Bewerberinnen und Bewerber von der Schulaufsicht folgende Informationen übermittelt: Geburtsdatum, Lehramtsbefähigung, Fächerkombination, ggf. berufliche und sonderpädagogische Fachrichtungen, Ergebnis der letzten dienstlichen Beurteilung, Angaben über die bisherige berufliche Tätigkeit.

 

Sowohl Schulträger als auch Schulkonferenz können innerhalb von acht Wochen einen Vorschlag zu den von der Schulaufsicht benannten Bewerberinnen und Bewerbern abgeben. In begründeten Fällen kann die obere Schulaufsicht die Frist verlängern. Vorgeschlagen werden kann – so die Begründung zum Gesetzentwurf – eine bestgeeignete Person; möglich ist aber auch eine Reihenfolge oder gleichrangige Einschätzung bei mehreren Bewerberinnen und Bewerbern. Der Vorschlag soll begründet werden. Nur in Ausnahmefällen kann auf eine Begründung verzichtet werden, etwa wenn nur eine Bewerbung vorliegt.

 

Am Ende des Verfahrens trifft die Schulaufsichtsbehörde eine Auswahl nach dem Prinzip der Bestenauslese unter Würdigung der Stellungnahmen von Schulträger und Schulkonferenz. Sie teilt ihre Entscheidung unter Angabe der Gründe dem Schulträger und der Schulkonferenz mit.

 

Nach § 61 Abs. 4 SchulG kann die Schulaufsicht Stellen für Schulleiterinnen und Schulleiter aus dringenden dienstlichen Gründen in Anspruch nehmen. Der Schulträger (nicht die Schulkonferenz) erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von vier Wochen.

 

 

 

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

3. 1 Anlage

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

Busch

Beigeordnete

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Kray