Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Schule, Sport und Weiterbildung der Stadt Bergkamen nimmt die Vorlage der Verwaltung zur Kenntnis.
Sachdarstellung:
1.
Gesetzliche
Änderung
Mit Wirkung vom
01.08.2015 ist das Gesetz zur Sicherung von Schullaufbahnen und zur
Weiterentwicklung des Schulrechts (12. Schulrechtsänderungsgesetz) in Kraft
getreten.
Für den Schulträger
ist insbesondere der § 61 Schulgesetz NRW (SchulG) von Bedeutung. Hier geht es
um die Bestellung des Schulleiters oder der Schulleiterin. Die Neuregelung ist
auf alle Verfahren zur Bestellung von Schulleiterinnen und Schulleitern
anzuwenden, die nach dem 01.01.2016 eingeleitet worden sind.
Der Wortlaut des §
91 SchulG NRW ist als Anlage beigefügt.
2.
Bisheriges
Verfahren
Nach dem bisher
gültigen Verfahren schreibt die Obere Schulaufsichtsbehörde die Stelle der
Schulleiterin oder des Schulleiters mit Zustimmung der Schulkonferenz und des
Schulträgers aus und prüft die eingegangenen Bewerbungen. Aus den Bewerbungen
werden der Schulkonferenz die geeigneten Personen benannt. Nach
§ 61 Abs. 2 SchulG
in alter Fassung wählt die Schulkonferenz in geheimer Wahl die Schulleiterin
oder den Schulleiter. Die Schulkonferenz wird dabei um ein stimmberechtigtes
Mitglied erweitert, das der Schulträger entsendet. Bis zu drei weitere
Vertreterinnen und Vertreter des Schulträgers können beratend an der Sitzung
der Schulkonferenz teilnehmen. Dabei dürfen die Vertreterinnen und Vertreter des
Schulträgers nicht der Schule angehören.
Der Rat der Stadt
Bergkamen hat in seiner Sitzung am 13.11.2014 – Drucksache Nr. 11/0139 – das
Stimmrecht in der erweiterten Schulkonferenz der Beigeordneten und
Schuldezernentin Christine Busch übertragen. Ihre Vertretung hat der Leiter des
Amtes für Schulverwaltung, Weiterbildung und Sport, Andreas Kray, übernommen.
Als weitere
Vertreterinnen bzw. Vertreter in der Funktion als beratendes Mitglied sind
benannt worden:
- Rüdiger Weiß, ersatzweise Bernd Schäfer
- Violetta Kroll-Baues, ersatzweise Gabriele Wehmann
- Thomas Eder, ersatzweise Gerd Miller
Hinzuweisen ist in
diesem Zusammenhang noch auf das Vetorecht des Schulträgers. Nach erfolgter
Wahl der Schulleiterin / des Schulleiters durch die erweiterte Schulkonferenz
holt die obere Schulaufsicht gemäß § 61 Abs. 4 Schulgesetz NRW die Zustimmung
des Schulträgers zu der gewählten Bewerberin oder zu dem gewählten Bewerber
ein. Der Schulträger kann die Zustimmung binnen acht Wochen mit einer
Zweidrittelmehrheit des nach der Hauptsatzung zuständigen Gremiums verweigern.
Bei einer Verweigerung der Zustimmung kann die Schulkonferenz innerhalb von
vier Wochen einen zweiten Vorschlag aus den vorliegenden Bewerbungen
vorschlagen.
Die obere
Schulaufsichtsbehörde ernennt dann anschließend die gewählte Bewerberin bzw.
den gewählten Bewerber.
3.
Neuregelung
Nach den Neuregelungen
im Schulgesetz NRW tritt an die Stelle der Wahl durch die Schulkonferenz nun
das Vorschlagsrecht der Schulkonferenz und das Vorschlagsrecht des
Schulträgers.
Begründet worden ist
dies damit, dass Verwaltungsgerichte wesentliche gesetzliche Vorgaben in Frage
gestellt haben. So hat z. B. das Oberverwaltungsgericht Münster entschieden, dass das Vetorecht des
Schulträgers gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Bestenauslese
verstößt. Zudem sei es alleine Aufgabe des Dienstherrn, die Eignung, Befähigung
und fachliche Leistung eines Beamten zu bewerten.
Eingeleitet werden
Verfahren zukünftig durch die Bitte der oberen Schulaufsichtsbehörde an den
Schulträger und an die Schulkonferenz, dem Ausschreibungstext der
Schulaufsichtsbehörde zuzustimmen.
Zur Ausübung des
Vorschlagsrechts nennt die obere Schulaufsichtsbehörde dem Schulträger und der
Schulkonferenz sämtliche Bewerberinnen und Bewerber, die das obligatorische
Anforderungsprofil der Stellenausschreibung erfüllen. Die Schulaufsicht prüft
damit lediglich, ob das Anforderungsprofil erfüllt ist. Eine Vorauswahl nach
dem Grundsatz der Bestenauslese nach Eignung, Befähigung und fachlicher
Leistung trifft die Schulaufsicht vor Beteiligung von Schulträger und
Schulkonferenz somit nicht mehr. Die bisherige Regelung, nach der Lehrkräfte
der betroffenen Schule nur benannt werden konnten, wenn sie vor ihrer Tätigkeit
an dieser Schule in mindestens einer anderen Schule oder in der Schulaufsicht
gearbeitet haben, besteht nicht mehr.
Schulträger und Schulkonferenz können die
benannten Bewerberinnen und Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einladen.
Nach der Begründung zum Gesetzentwurf werden Schulträger und Schulkonferenz mit
Einverständnis der Bewerberinnen und Bewerber von der Schulaufsicht folgende Informationen
übermittelt: Geburtsdatum, Lehramtsbefähigung, Fächerkombination, ggf.
berufliche und sonderpädagogische Fachrichtungen, Ergebnis der letzten
dienstlichen Beurteilung, Angaben über die bisherige berufliche Tätigkeit.
Sowohl Schulträger
als auch Schulkonferenz können innerhalb von acht Wochen einen Vorschlag zu den
von der Schulaufsicht benannten Bewerberinnen und Bewerbern abgeben. In
begründeten Fällen kann die obere Schulaufsicht die Frist verlängern.
Vorgeschlagen werden kann – so die Begründung zum Gesetzentwurf – eine
bestgeeignete Person; möglich ist aber auch eine Reihenfolge oder gleichrangige
Einschätzung bei mehreren Bewerberinnen und Bewerbern. Der Vorschlag soll
begründet werden. Nur in Ausnahmefällen kann auf eine Begründung verzichtet
werden, etwa wenn nur eine Bewerbung vorliegt.
Am Ende des
Verfahrens trifft die Schulaufsichtsbehörde eine Auswahl nach dem Prinzip der
Bestenauslese unter Würdigung der Stellungnahmen von Schulträger und
Schulkonferenz. Sie teilt ihre Entscheidung unter Angabe der Gründe dem
Schulträger und der Schulkonferenz mit.
Nach § 61 Abs. 4
SchulG kann die Schulaufsicht Stellen für Schulleiterinnen und Schulleiter aus
dringenden dienstlichen Gründen in Anspruch nehmen. Der Schulträger (nicht die
Schulkonferenz) erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von vier Wochen.
Bestandteile dieser Vorlage
sind:
1. Das Deckblatt
2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
3. 1 Anlage
Der Bürgermeister In Vertretung Busch Beigeordnete |
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Amtsleiter Kray |
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