Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt die 14. Änderung zur Satzung
über die Erhebung von Standgeld an Markttagen, bei Kirmessen und sonstigen
Veranstaltungen in der Stadt Bergkamen, die der Erstschrift der Niederschrift
als Anlage beigefügt ist.
Sachdarstellung:
1. Allgemeines
Der § 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) eröffnet
den Gemeinden im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit die Möglichkeit, für die
wirtschaftliche, soziale und kulturelle Betreuung ihrer Einwohner die
erforderlichen öffentlichen Einrichtungen zu schaffen.
Dazu gehört die Bereitstellung und Unterhaltung von Plätzen für das Abhalten
von Märkten, Kirmessen und sonstigen Veranstaltungen.
Die öffentliche Einrichtung „Märkte“ dient überwiegend einzelnen Personen oder
Personengruppen (Marktbeschickern). Demzufolge sind nach § 6 Abs. 1 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW)
kostendeckende Gebühren für die Inanspruchnahme der Märkte zu erheben. In die
Gebührenkalkulation sind die zu erwartenden Aufwendungen für das Jahr 2016
eingeflossen. Diese Kosten wurden nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen
ermittelt und sind insoweit gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW ansatzfähig. Zu
diesen Kosten gehören auch kalkulatorische Abschreibungen und kalkulatorische
Zinsen.
Mit Urteil vom 24.01.2008 hat der Bundesfinanzhof festgestellt, dass das
Abhalten von Marktveranstaltungen eine umsatzsteuerfreie Grundstücksvermietung
darstellt, wenn die Vermietung des Grundstücks im Vordergrund steht. Nach
Auffassung der Verwaltung steht die Grundstücksvermietung im Vordergrund, da
der Markthändler ein Interesse daran hat, eine Fläche auf dem Markt zur
Verfügung gestellt zu bekommen, die er unter Inanspruchnahme sonstiger
Leistungen für seine Verkaufstätigkeit nutzen kann. Nebenleistungen wie
beispielsweise Strom- und Wasserversorgung, Abfallentsorgung und Reinigung sind
von untergeordneter Bedeutung.
Die Gesamtleistung (Grundstücksvermietung und sonstige Leistungen) ist somit
umsatzsteuerfrei, was gleichzeitig auch den Verzicht auf den Vorsteuerabzug
beinhaltet.
2. Gewinn-
und Verlustvortrag
Nach § 6 Abs. 2 KAG NRW sind
Gewinne aus Gebührenkalkulationen innerhalb der nächsten vier Jahre nach
Beendigung des Kalkulationszeitraumes gebührenmindernd zu berücksichtigen.
Verluste sollen innerhalb des gleichen Zeitraums gebührenerhöhend in die
Kalkulation eingestellt werden.
Die Betriebsabrechnung 2013 ergab einen Verlust von 30.159,27 EUR, der
noch mit einem Restbetrag von 10.559,27 EUR in die Kalkulation für 2016
eingestellt werden soll. Das Ergebnis der
Betriebsabrechnung für das Jahr 2014 beläuft sich auf einen Verlust von
25.597,25 EUR. Hiervon soll ein Betrag in Höhe von 14.300,00 EUR im Jahr 2016
und der Restbetrag von 11.297,25 EUR im Jahr 2017 Berücksichtigung finden.
Ursächlich für die Unterdeckungen in den Jahren 2013 und 2014 waren die
mangelnde Auslastung insbesondere des Samstag-Marktes und das unplanmäßige
Fernbleiben von Stammhändlern auf dem Donnerstag-Markt in den
Schlechtwetterperioden, sodass weniger Gebühren eingenommen wurden als
kalkuliert.
3. Kalkulation
2016
3.1. Kalkulationszeitraum
Der Kalkulationszeitraum für die Marktstandsgebühren beträgt ein Kalenderjahr.
3.2. Ergebnis
Aufgrund der als Anlage 2 beigefügten Gebührenkalkulation ergibt sich
eine Gebühr in Höhe von 2,90007 EUR. Deshalb wird ein festzusetzender Betrag
von 2,90 EUR je lfd. Frontmeter vorgeschlagen.
Die kalkulierten Einnahmen belaufen sich bei einem Gebührensatz von 2,90 EUR
auf 158.876,50 EUR.
Die Kosten einschließlich der Verlustvorträge werden in Höhe von 158.880,47 EUR
erwartet. Der Kostendeckungsgrad beträgt somit 100,00 %.
3.3. Ermittlung
des Gebührenbedarfs
3.3.1.
Personalkosten
Kosten 62.909,92 EUR
Für die Überwachung des ordnungsgemäßen Auf- und Abbaus der Stände und des
reibungslosen Marktbetriebes sowie für die verwaltungsmäßige Abwicklung wird
städtisches Personal eingesetzt.
Als Berechnungsgrundlage dienen die voraussichtlichen Personalkosten
einschließlich der Zuführungen zu Pensions- und Beihilferückstellungen für
Beamte des Jahres 2016 der für den Bereich der Märkte tätigen Mitarbeiter.
3.3.2.
Instandhaltung
Grundstücke/bauliche Anlagen
Kosten 200,00
EUR
Zu diesen Aufwendungen zählen die Instandsetzung insbesondere der Marktoilette
durch Fremdfirmen bei Beschädigungen oder Defekten sowie auch notwendige
Materialaufwendungen.
3.3.3.
Erstattung
an Sondervermögen
Kosten 8.000,00 EUR
Der Entsorgungsbetrieb Bergkamen (EBB) führt die maschinelle Reinigung der
Marktflächen durch. Die entstehenden Kosten sind zu erstatten.
3.3.4.
Bewirtschaftung
Grundstücke
Kosten 356,00 EUR
Die Stadt Bergkamen ist an dem Gebäude am Marktplatz beteiligt, in dem die
Markttoiletten eingerichtet wurden. Für die anteilige bauliche Unterhaltung der
an den Markttagen geöffneten Markttoiletten ist an die Verwaltung für das
Gebäude eine Entschädigung zu zahlen.
3.3.5.
Grundbesitzabgaben
Kosten
110,00 EUR
Hierbei handelt es sich um anteilige Straßenreinigungsgebühren, die vor den
Marktgrundstücken anfallen.
3.3.6.
Reinigung
durch Firmen
Kosten 2.000,00 EUR
An den Markttagen am Donnerstag ist die Toilettenanlage im Gebäude am
Marktplatz für den Marktbetrieb geöffnet. Die Toilettenanlage wird aufgrund der
starken Verschmutzung während der Marktzeit stündlich gereinigt. Hierfür wird
mit Kosten in angegebener Höhe gerechnet.
3.3.7.
Strom
und Wasser
Kosten
300,00 EUR
Hierbei handelt es sich um Wasserkosten sowie um Kosten des Allgemeinstroms (u.
a. Markttoiletten). Die Stromkosten für spezielle Einrichtungen der
Marktbeschicker werden nach Verbrauch in Rechnung gestellt und sind nicht
Bestandteil dieser Kalkulation.
3.3.8.
Versicherung
Kosten 100,00
EUR
Die Versicherung dient dem Schutz der dem Marktbetrieb zugehörenden
Einrichtungen und reguliert etwaige Schadensfälle.
3.3.9.
Unterhaltung
des Infrastrukturvermögen
Kosten 2.000,00 EUR
Für die Unterhaltung der Marktflächen sowie der Betriebsvorrichtungen sind
Kosten in o. g. Höhe einzuplanen.
3.3.10.
Aufwendungen
für sonstige Sachleistungen
Kosten 250,00 EUR
Hierzu gehören Aufwendungen für den Kauf von Waren und Gütern für den Verbrauch
im Rahmen des Marktverkehrs (z. B. Werbebanner, Befestigungsmaterial,
Sitzgelegenheiten).
3.3.11.
Aufwendungen
für sonstige Dienstleistungen
Kosten 921,00 EUR
Ein Gewerbebetrieb an der Präsidentenstraße öffnet am Samstag zu einem früheren
Zeitpunkt, um Marktbesuchern und Marktbeschickern eine Toilettennutzung zu
ermöglichen. Der Betreiber erhält für diese Dienstleistung eine Nutzungsentschädigung.
3.3.12.
Aufwendungen
aus internen Leistungsbeziehungen (BBH)
Kosten 40.000,00 EUR
Vor und nach den Marktveranstaltungen führt der Baubetriebshof (BBH) die
Absperrungen und Räumungen der Marktplätze durch. Die vom Baubetriebshof
veranschlagten Kosten sind zu erstatten.
3.3.13.
Aufwendungen
aus internen Leistungsbeziehungen (VKB)
Kosten 4.821,00 EUR
Bei diesen Kosten handelt es sich um den sogenannten Verwaltungskostenbeitrag
(VKB). Hiermit sind Kosten zu begleichen, die in den Fachämtern für die
Bewirtschaftung der Märkte entstehen. Dazu gehören u. a. Heizkosten,
Büromaterialien und Strom.
3.3.14.
Kalkulatorische
Kosten
Kosten 12.053,28 EUR
Die kalkulatorischen Kosten setzen sich zusammen aus kalkulatorischen
Abschreibungen und kalkulatorischen Zinsen für die Toilettenanlage am
Marktplatz, das mobile Kassensystem der Marktmeister, die Pflasterung an der
Präsidentenstraße zwischen Leibnitzstraße und Hochstraße und des Marktplatzes
sowie darüber hinaus aus den kalkulatorischen Zinsen für den Grund und Boden an
der Präsidentenstraße zwischen Leibnitzstraße und Hochstraße und des
Marktplatzes.
Die Abschreibungen in Höhe von 8.850,87 EUR ermitteln sich anhand des
Wiederbeschaffungswertes. Bei der Ermittlung der Zinsen in Höhe von 3.202,41
EUR wurde ein Zinssatz von 6,5 % zugrunde gelegt (Basis: Anschaffungskosten).
3.3.15.
Verlustvortrag
Verlust 2013 10.559,27 EUR
Verlust 2014 14.300,00 EUR
Der Restbetrag des Verlustes des Jahres 2013 und ein Verlustbetrag von
14.300,00 EUR aus 2014 werden im Jahr 2016 gebührenerhöhend berücksichtigt.
4. Ermittlung
der Frontmeter
Bei anzunehmender Vollauslastung der Marktflächen ergeben sich folgende
Frontmeter:
Markt Mitte |
1.010 m |
48 Veranstaltungen |
Markt Mitte Verlegung |
900 m |
2 Veranstaltungen |
Markt Fußgängerzone |
85 m |
53 Veranstaltungen |
Gesamtmeter pro Jahr |
54.785 m |
|
5. Gebührenkalkulation
Der Gebührensatz wird anhand des Frontmetermaßstabs ermittelt. Danach beträgt
der Gebührensatz pro Frontmeter 2,90007 EUR (Division der Gesamtkosten von
158.880,47 EUR durch 54.785 mögliche Frontmeter).
Die Gebühr für das Jahr 2016 sollte daher auf 2,90 EUR festgesetzt werden. Die
Gebühr für das Jahr 2015 betrug 2,80 EUR.
Bestandteile dieser Vorlage
sind:
1. Das Deckblatt
2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
3. 2 Anlagen
Der Bürgermeister In Vertretung Busch Beigeordnete |
|
Amtsleiterin Höchst |
Sachbearbeiter Höll |
Sichtvermerk StA 30: Roreger |